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Häusliches Arbeitszimmer eines selbstständigen Logopäden mit eigener Praxis

FG Sachsen-Anhalt 1.3.2016, 4 K 362/15

Ein Lo­gopäde kann nicht dar­auf ver­wie­sen wer­den, die Bürotätig­kei­ten in den Abend­stun­den oder am Wo­chen­ende außer­halb der Pra­xisöff­nungs­zei­ten in der Pra­xis aus­zuführen. Al­ler­dings ist die Frage der Zu­mut­bar­keit der Nut­zung be­trieb­li­cher Räume durch Selbstständige außer­halb der übli­chen Pra­xis­zei­ten vom BFH noch nicht ab­schließend ent­schie­den wor­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist als Lo­gopäde in an­ge­mie­te­ten Räumen tätig. Im Rah­men der Ge­winn­er­mitt­lun­gen für die Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen hatte er Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer 2010 in der Woh­nung und ab 2011 im pri­vat ge­nutz­ten Ein­fa­mi­li­en­haus gel­tend ge­macht. Die Be­triebsprüfe­rin war der An­sicht, dass für Bürotätig­kei­ten ein an­de­rer Ar­beits­platz als im häus­li­chen Ar­beits­zim­mer zur Verfügung stehe und da­her nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG die Kos­ten des Ar­beits­zim­mers nicht als Be­triebs­aus­gabe an­er­kannt wer­den könn­ten.

Der Kläger wies dar­auf hin, dass die Pra­xen nur über Be­hand­lungsräume verfügen würden, die von An­ge­stell­ten ge­nutzt würden. Die Pra­xen seien al­leine für die Be­hand­lung von Pa­ti­en­ten aus­ge­stat­tet und nicht als Büro nutz­bar. Der Kläger nehme hauptsäch­lich Außen­ter­mine im Kran­ken­haus oder di­rekt bei Pa­ti­en­ten war. Da­ne­ben er­stelle er die Per­so­nal­pla­nung und -ab­rech­nung, die AZH-Ab­rech­nung (Ab­rech­nungs- und IT-Dienst­leis­tungs­zen­trum für Heil­be­rufe GmbH), lese die Pa­ti­en­ten­da­ten in eine Da­ten­bank ein, ver­walte das Ge­schäfts­konto, er­stelle Aus­gangs­rech­nun­gen, Gut­ach­ten und Be­hand­lungs­be­richte. Diese Tätig­kei­ten würden qua­li­ta­tiv seine Be­rufs­ausübung prägen und stell­ten den Mit­tel­punkt der Tätig­keit dar. Da­mit sei die Ein­rich­tung ei­nes ty­pi­schen Ar­beits­zim­mers un­ab­ding­bar.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Das Re­vi­si­ons­ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az.: III R 9/16 anhängig.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte zu Un­recht die Kos­ten des häus­li­chen Ar­beits­zim­mers nicht steu­er­min­dernd berück­sich­tigt.

Nach Über­zeu­gung des Se­nats steht dem Kläger für die Ausübung sei­ner er­for­der­li­chen Büro- und Ver­wal­tungstätig­kei­ten kein an­de­rer Ar­beits­platz im kon­kret er­for­der­li­chen Um­fang und in der kon­kret er­for­der­li­chen Art und Weise zur Verfügung, so dass die Kos­ten des häus­li­chen Ar­beits­zim­mers bis zu dem ge­setz­li­chen Höchst­be­trag von 1250 € in Ab­zug ge­bracht wer­den können. Zunächst kann von ihm nicht er­war­tet wer­den, dass er seine Bürotätig­kei­ten in den Pra­xisräumen er­le­digt. Denn zum einen wohnt er in ei­ner an­de­ren Stadt und müsste in­so­weit re­gelmäßige nicht un­er­heb­li­che Fahr­leis­tun­gen (ein­fa­che Ent­fer­nung: ca. 47 km, Fahrt­dauer ca. ¾ Stunde) auf sich neh­men, zum an­de­ren ist er nach ei­ge­nen An­ga­ben in der Pra­xis nicht tätig, hält sich dem­nach nicht re­gelmäßig vor Ort auf, und wird die dor­tige Pra­xis mit einem The­ra­pie­raum so­wie einem Hörraum von ei­ner An­ge­stell­ten ge­nutzt, die dort auch die fach­li­che Lei­tung hat.

So­weit das Fi­nanz­amt der An­sicht war, dass der Kläger seine Pra­xisräume nut­zen könne, folgte der Se­nat dem nicht. Der Kläger hatte dar­ge­stellt, dass in der Pra­xis drei The­ra­pieräume vor­han­den sind, die auf­grund der Schal­li­so­lie­rung und der Ein­rich­tung mit PC mit lo­gopädi­scher Spe­zi­al­soft­ware so­wie teil­weise mit Ak­ten­schränken, in de­nen sich aus­schließlich The­ra­pie­ma­te­ria­lien be­fin­den, ge­son­dert aus­ge­stat­tet sind und einem be­son­de­ren Pra­xis­kon­zept un­ter­lie­gen. Es han­delt sich da­mit um Be­triebsräume, die nur ein­ge­schränkt für an­dere Tätig­kei­ten nutz­bar sind. Darüber hin­aus be­schäftigt der Kläger in sei­ner Pra­xis drei an­ge­stellte Ar­beitskräfte, so dass die Räume wei­test­ge­hend dau­er­haft ge­nutzt wer­den. Hier­bei ist auch zu berück­sich­ti­gen, dass die Pa­ti­en­ten teil­weise während der The­ra­pie­stunde die Räume wech­seln, um spe­zi­elle Trai­nings durch­zuführen.

Dem Kläger war zu­zu­ge­ste­hen, dass die Vor­nahme von Bürotätig­kei­ten, ins­be­son­dere Ab­rech­nun­gen für Pa­ti­en­ten so­wie Lohn­ab­rech­nun­gen der an­ge­stell­ten Mit­ar­bei­ter, ver­trau­lich zu be­han­deln sind und dem­zu­folge ent­spre­chen­der Schrift­ver­kehr und not­wen­dige Ak­ten nicht oder nur sehr be­grenzt of­fen in der Pra­xis auf­be­wahrt wer­den können. In­so­weit fin­den die vor­han­de­nen Räume auch eine Ein­schränkung da­durch, dass die Pa­ti­en­ten während der The­ra­pie­stun­den teil­weise un­ter­schied­li­che Räume nut­zen. Dem Kläger ist es da­her nicht un­be­schränkt möglich, über einen länge­ren Zeit­raum einen Raum für seine Ver­wal­tungs- und Bürotätig­kei­ten zu nut­zen. Der Kläger kann auch nicht dar­auf ver­wie­sen wer­den, die Bürotätig­kei­ten in den Abend­stun­den oder am Wo­chen­ende außer­halb der Pra­xisöff­nungs­zei­ten in der Pra­xis aus­zuführen. Al­ler­dings ist die Frage der Zu­mut­bar­keit der Nut­zung be­trieb­li­cher Räume durch Selbstständige außer­halb der übli­chen Pra­xis­zei­ten vom BFH noch nicht ab­schließend ent­schie­den wor­den.

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