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Häusliches Arbeitszimmer eines Hochschuldozenten steuerlich anzuerkennen

FG Rheinland-Pfalz 7.9.2016, 1 K 2571/14

Ein Hoch­schul­do­zent (Fach­be­reich Che­mie) kann Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer steu­er­lich gel­tend ma­chen. Das gilt je­den­falls dann, wenn sich in dem ihm zur Verfügung ste­hen­den Raum we­der ein Dru­cker, noch ein Scan­ner, noch die er­for­der­li­che Fach­li­te­ra­tur be­fin­den, und die­ser da­her für die Tätig­keit ei­nes Lehr­be­auf­trag­ten nicht aus­rei­chend aus­ge­stat­tet ist.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Hoch­schul­do­zent (Fach­be­reich Che­mie) an ei­ner Uni­ver­sität in Rhein­land-Pfalz. In dem Gebäude des In­sti­tuts für Che­mie steht ihm ein La­bor­raum zur Verfügung, der mit einem Schreib­ti­sch, einem für das Stadt­ge­biet frei­ge­schal­te­ten Te­le­fon­an­schluss und einem PC aus­ge­stat­tet ist. Da­ne­ben nutzt der Kläger ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer mit ei­ner Größe von rd. 15 qm.

Die mit sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für 2012 gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen für die­ses häus­li­che Ar­beits­zim­mer i.H.v. 1.250 € wur­den vom Fi­nanz­amt nicht an­er­kannt. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei auf das Ar­beits­zim­mer nicht an­ge­wie­sen, weil ihm der La­bor­raum als Ar­beits­platz zu­ge­wie­sen sei. Der Raum sei nach Auf­fas­sung sei­nes Vor­ge­setz­ten auch aus­rei­chend aus­ge­stat­tet und werde ge­heizt und ge­putzt.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen für das häus­li­che Ar­beits­zim­mer des Klägers sind an­zu­er­ken­nen.

Der Kläger kann den ihm zu­ge­wie­se­nen La­bor­raum nicht in dem kon­kret er­for­der­li­chen Um­fang und in der kon­kret er­for­der­li­chen Weise nut­zen und ist in­so­weit auf das häus­li­che Ar­beits­zim­mer an­ge­wie­sen. In dem ihm zur Verfügung ste­hen­den Raum be­fin­den sich we­der ein Dru­cker noch ein Scan­ner noch die er­for­der­li­che Fach­li­te­ra­tur. Für die Tätig­keit des Klägers als Lehr­be­auf­trag­ter ist der Raum da­her nicht aus­rei­chend aus­ge­stat­tet. Die Ein­schätzung sei­nes Vor­ge­setz­ten be­zog sich nur auf die La­bormöglich­kei­ten bzw. For­schung. Ob sich der Kläger um einen ge­eig­ne­ten Ar­beits­platz bemüht hat, ist steu­er­lich un­be­acht­lich. Un­abhängig da­von ist seine An­frage beim Dienst­vor­ge­setz­ten oh­ne­hin er­geb­nis­los ver­lau­fen.

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