Rechtslage ohne Gutscheinregelung
Veranstaltungen sind teilweise weiterhin verboten bzw. können nur in beschränktem Umfang erfolgen. Damit ist die Durchführung von Veranstaltungen ganz oder teilweise während der Corona-Pandemie rechtlich unmöglich. Folge: Bereits gezahlte Eintrittspreise für abgesagte oder nur mit geringer Teilnehmerzahl durchgeführte Veranstaltungen müssten zurückgezahlt werden (§ 326 BGB). Viele Unternehmen und Einrichtungen in den Bereichen Kultur, Sport und Freizeit würde dies in finanzielle, existenzgefährdende Schwierigkeiten bringen.
Gutschein statt sofortiger Erstattung
Der Gesetzgeber beschloss daher am 14. bzw. 15.5.2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungssvertragsrecht.
Danach können Einrichtungen und Veranstalter aus der Freizeit-Branche ihren Kunden statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein ausstellen. Dies gilt für Eintrittskarten, die vor dem 8.3.2020 erworben wurden. Der Gutschein kann dann für eine spätere Veranstaltung bei dem gleichen Veranstalter eingelöst werden. Bei Saison- oder Zeitkarten wird der Gutschein für die anteilige Vergütung ausgestellt.
Wird der Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst, muss der Veranstalter oder die Einrichtung dem Kunden den Betrag dann doch erstatten. Fällt der Veranstalter bis dahin in die Insolvenz, dürfte der Kunde allerdings keine Erstattung mehr erhalten.
Pflicht zur sofortigen Erstattung nur in Härtefällen
In Ausnahmefällen kann der Kunde jedoch eine unverzügliche Erstattung des Eintrittspreises verlangen, wenn ihm „die Annahme des Gutscheins aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist“. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn der Kunde selbst in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten ist oder er den Gutschein wegen Umzugs in eine andere Stadt bei einem lokalen Veranstalter später nicht einlösen könnte.
Was müssen Veranstalter bei der Ausgabe von Gutscheinen beachten?
Veranstalter, die infolge einer ausgefallenen Veranstaltung einen Gutschein ausstellen, müssen bestimmte Informationspflichten erfüllen. So muss sich aus dem Gutschein ergeben, dass dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde und dass der Inhaber die Auszahlung des Wertes des Gutscheins unter bestimmten Voraussetzungen verlangen kann.
Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins muss kostenlos sein.
In welchen Bereichen gilt die Gutscheinlösung?
Erfasst werden nur Veranstalter von Freizeitveranstaltungen sowie Freizeit- oder Kultureinrichtungen, wie z. B. Wissenschafts-, Konzert-, Sportveranstaltungen, Festivals, Lesungen, Kinos und Theater. Demgegenüber gilt die Gutscheinlösung nicht für Hotelbuchungen, Buchungen von Konferenzräumen, Flug-, Bahn- oder Pauschalreisen. Ebenso fallen Veranstaltungen, die im beruflichen Kontext erfolgen, wie etwa Fortbildungen und Seminare oder Veranstaltungen, die sich vorrangig an ein Fachpublikum wenden, wie etwa Fachmessen und Kongresse, nicht unter den Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung.