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Wirtschaftsprüfung

Grundlegende Umgestaltung des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers auch für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen

Auf­grund der Fi­nanz­krise 2008 wurde auch der Bestäti­gungs­ver­merk des Ab­schlussprüfers grund­le­gend um­ge­stal­tet

Die Fi­nanz­krise im Jahr 2008 hat so­wohl auf eu­ropäischer als auch auf in­ter­na­tio­na­ler Ebene zu vielfälti­gen Verände­run­gen im Be­reich der Ab­schlussprüfung geführt. Da­bei wurde auch der Bestäti­gungs­ver­merk des Ab­schlussprüfers ei­ner grund­le­gen­den Um­ge­stal­tung un­ter­zo­gen.

Grundlegende Umgestaltung des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers auch für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen© Thinkstock

Der neue Bestäti­gungs­ver­merk soll für seine Adres­sa­ten bes­ser verständ­lich sein und bei PIE (sog. Pu­blic In­te­rest En­ti­ties, d. h. börsen­no­tierte Un­ter­neh­men, Kre­dit­in­sti­tute und Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men) auch die Kern­punkte der Prüfung be­schrei­ben. Da­mit sol­len Miss­verständ­nisse über Auf­ga­ben und In­halt der Ab­schlussprüfung ver­mie­den und eine in­ter­na­tio­nale Ver­ein­heit­li­chung der Bestäti­gungs­ver­merke er­reicht wer­den.

Hinweis

Bei Un­ter­neh­men, die we­der ka­pi­tal­markt­ori­en­tiert noch Fi­nanz­in­sti­tute sind (Nicht-PIE) sind die neuen Re­ge­lun­gen für Bestäti­gungs­ver­merke für Ge­schäfts­jahre an­zu­wen­den, die nach dem 15.12.2018 en­den, bei ka­len­der­jahr­glei­chem Ge­schäfts­jahr also erst­mals für das Ge­schäfts­jahr 2018.

Für PIE gel­ten sie be­reits für Ge­schäfts­jahre, die nach dem 16.6.2016 be­gon­nen ha­ben.

Die zen­tra­len As­pekte der Um­ge­stal­tung des Bestäti­gungs­ver­merks sind:

  • Stärkere Struk­tu­rie­rung des Bestäti­gungs­ver­merks
  • Ori­en­tie­rung der Rei­hen­folge der In­for­ma­tio­nen am Adres­sa­ten­in­ter­esse
  • De­tail­lierte Be­schrei­bung der Ver­ant­wort­lich­kei­ten der Un­ter­neh­mens­or­gane und des Ab­schlussprüfers
  • Zusätz­li­che An­ga­be­pflich­ten für Bestäti­gungs­ver­merke zu PIE-Prüfun­gen

Stärkere Strukturierung des Bestätigungsvermerks

Um die Struk­tur des Bestäti­gungs­ver­merks trotz des deut­lich erhöhten Text­um­fangs bes­ser er­kenn­bar zu ma­chen, wird er in fol­gende Ab­schnitte ge­glie­dert, die auch je­weils ge­son­derte Über­schrif­ten er­hal­ten:

  • Prüfungs­ur­teile
  • Grund­lage für die Prüfungs­ur­teile
  • We­sent­li­che Un­si­cher­hei­ten im Zu­sam­men­hang mit der Fortführung der Un­ter­neh­menstätig­keit (nur bei Be­darf)
  • Be­son­ders wich­tige Prüfungs­sach­ver­halte (nur bei PIE)
  • Sons­tige In­for­ma­tio­nen (nur bei Be­darf)
  • Ver­ant­wor­tung der ge­setz­li­chen Ver­tre­ter und des Bei­rats für den Jah­res­ab­schluss und den La­ge­be­richt
  • Ver­ant­wor­tung des Ab­schlussprüfers für die Prüfung des Jah­res­ab­schlus­ses und des La­ge­be­richts

Orientierung der Reihenfolge der Informationen am Adressateninteresse

Die Struk­tur des Bestäti­gungs­ver­merks ist an­ders als bis­her am In­ter­esse der Adres­sa­ten aus­ge­rich­tet: Die wich­tigs­ten In­for­ma­tio­nen ste­hen vorab.

Ins­be­son­dere be­ginnt der Bestäti­gungs­ver­merk mit ei­ner Zu­sam­men­fas­sung der Prüfungs­ur­teile zu Jah­res­ab­schluss und La­ge­be­richt. Es han­delt sich wie bis­her um einen for­mel­haf­ten Text, so dass das Ge­samt­er­geb­nis der Prüfung klar zum Aus­druck kommt. So­fern Teile des La­ge­be­rich­tes nicht in­halt­lich geprüft wur­den, sind diese hier zu be­nen­nen. Der Ver­zicht auf eine in­halt­li­che Prüfung ist für sol­che Teile des La­ge­be­richts möglich, für die der Ge­setz­ge­ber dies ausdrück­lich zu­ge­las­sen hat, wie z.B. eine frei­wil­lig in den La­ge­be­richt auf­ge­nom­mene Erklärung zur Frau­en­quote. So­fern die sons­ti­gen In­for­ma­tio­nen we­sent­li­che Un­stim­mig­kei­ten zum Jah­res­ab­schluss oder zum La­ge­be­richt ent­hal­ten, ist darüber im Bestäti­gungs­ver­merk zu be­rich­ten.

Nach einem kurzen Ab­schnitt über die Grund­lage für die Prüfungs­ur­teile, der im We­sent­li­chen Aus­sa­gen zur Ein­hal­tung von Be­rufs­pflich­ten und Prüfungs­stan­dards enthält, folgt der Ab­schnitt über we­sent­li­che Un­si­cher­hei­ten im Zu­sam­men­hang mit der Fortführung der Un­ter­neh­menstätig­keit. Die­ser Ab­schnitt wird nur ein­gefügt, wenn zwar ein be­stands­gefähr­den­des Ri­siko vor­liegt, die­ses aber nicht so groß ist, dass es zur Ver­sa­gung des Bestäti­gungs­ver­merks oder zur Ab­kehr von der Prämisse der Fortführung der Un­ter­neh­menstätig­keit führt. In die­sen Fällen ist im Bestäti­gungs­ver­merk auf die Ausführun­gen in An­hang und La­ge­be­richt zu dem be­stands­gefähr­den­den Ri­siko zu ver­wei­sen und fest­zu­stel­len, dass trotz der Be­stands­gefähr­dung keine Mo­di­fi­ka­tion des Prüfungs­ur­teils er­folgt.

So­fern zu­sam­men mit dem Jah­res­ab­schluss sons­tige In­for­ma­tio­nen veröff­ent­licht wer­den (z.B. ein Ge­schäfts­be­richt oder nicht geprüfte Teile des La­ge­be­richts) sind diese vom Prüfer nicht zu prüfen, aber zu le­sen und zu würdi­gen. Im Bestäti­gungs­ver­merk be­nennt er diese sons­ti­gen In­for­ma­tio­nen und stellt seine dies­bezügli­chen Tätig­kei­ten dar.  

Detaillierte Beschreibung der Verantwortlichkeiten der Unternehmensorgane und des Abschlussprüfers

Um Miss­verständ­nisse der Adres­sa­ten über die Auf­ga­ben­ver­tei­lung zwi­schen dem Un­ter­neh­men und dem Ab­schlussprüfer im Jah­res­ab­schluss­pro­zess zu ver­mei­den, wird in zwei ge­son­der­ten Ab­schnit­ten dar­ge­legt, wel­che un­ter­schied­li­che Ver­ant­wor­tung der Vor­stand bzw. die Ge­schäftsführung, das Auf­sichts­or­gan und der Ab­schlussprüfer tra­gen.
Im Ab­schnitt über die Ver­ant­wor­tung des Ab­schlussprüfers wird in Grundzügen erläutert, wie eine Ab­schlussprüfung ge­plant und durch­geführt wird, um hin­rei­chende Si­cher­heit für das Prüfungs­ur­teil zu er­lan­gen. Im Ver­gleich zum bis­he­ri­gen Bestäti­gungs­ver­merk wird die Ver­ant­wor­tung des Ab­schlussprüfers deut­lich um­fang­rei­cher dar­ge­stellt. Da­mit soll dem Ent­ste­hen ei­ner Er­war­tungslücke über den Um­fang ei­ner Ab­schlussprüfung ent­ge­gen­ge­wirkt wer­den.

Hinweis

Diese um­fang­rei­che Dar­stel­lung kann grundsätz­lich auf eine An­lage zum Bestäti­gungs­ver­merk oder auf eine In­ter­net­seite ver­la­gert wer­den. In der Pra­xis schei­nen sich diese Möglich­kei­ten zu­min­dest der­zeit aber nicht durch­zu­set­zen.

Zusätzliche Angabepflichten für Bestätigungsvermerke zu PIE-Prüfungen

Aus­schließlich bei der Prüfung von PIE be­rich­tet der Ab­schlussprüfer aus der Ge­samt­menge der mit dem Auf­sichts­or­gan be­spro­che­nen The­men über die­je­ni­gen Prüfungs­sach­ver­halte, de­nen er bei der Ab­schlussprüfung die größte Auf­merk­sam­keit ge­wid­met hat. Dazu stellt er die aus die­sen Sach­ver­hal­ten re­sul­tie­ren­den Ri­si­ken für die Rech­nungs­le­gung dar und be­schreibt, wel­che Prüfungs­hand­lun­gen er in die­ser Hin­sicht un­ter­nom­men hat.

Darüber hin­aus be­ste­hen wei­tere De­tailan­ga­be­pflich­ten, die sich aus der EU-Ab­schlussprüfer­ver­ord­nung er­ge­ben und die hier nicht wei­ter ver­tieft wer­den.

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