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Steuerberatung

EU-Kommission schlägt grundlegende Reform des EU-Mehrwertsteuersystems vor

Die EU-Kom­mis­sion legte am 4.10.2017 Pläne für eine weit­rei­chende Re­form des EU-Mehr­wert­steu­er­sys­tems vor. Diese soll spätes­tens ab dem Jahr 2022 grei­fen. Ein Kern­punkt ist die Um­stel­lung auf das Be­stim­mungs­land­prin­zip.

Da­ne­ben soll sich die Re­form des EU-Mehr­wert­steu­er­sys­tems an fol­gen­den grund­le­gen­den Prin­zi­pien ori­en­tie­ren:

  • Zur Bekämp­fung des Um­satz­steu­er­be­trugs soll künf­tig auf den grenzüber­schrei­ten­den Han­del zwi­schen Un­ter­neh­men Mehr­wert­steuer er­ho­ben wer­den. Dem­nach würde die Um­satz­steu­er­frei­heit der in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­run­gen ent­fal­len.
  • Es soll eine zen­trale An­lauf­stelle in Form ei­nes On­line-Por­tals ge­schaf­fen wer­den, die es grenzüber­schrei­tend täti­gen Un­ter­neh­men ermöglicht, in ih­rer ei­ge­nen Sprache und nach den glei­chen Re­geln wie in ih­rem Hei­mat­land Erklärun­gen ab­zu­ge­ben und Zah­lun­gen durch­zuführen. Im Be­reich der elek­tro­ni­schen Dienst­leis­tun­gen an Nicht­un­ter­neh­mer wurde in 2015 das sog. Mini-One-Stop-Shop-Ver­fah­ren im­ple­men­tiert. Die­ses könnte ent­spre­chend aus­ge­baut wer­den.
  • Durch die Um­stel­lung auf das Be­stim­mungs­land­prin­zip soll eine größere Kohärenz des Mehr­wert­steu­er­sys­tems ge­schaf­fen wer­den. Der endgültige Be­trag an Mehr­wert­steuer wird dem­nach stets an den Mit­glied­staat des End­ver­brau­chers, un­ter Berück­sich­ti­gung des dort gel­ten­den Steu­er­sat­zes, ent­rich­tet.
  • Grenzüber­schrei­tend tätige Un­ter­neh­men sol­len von büro­kra­ti­schen An­for­de­run­gen ent­las­tet wer­den, in­dem sie Rech­nun­gen gemäß den Vor­schrif­ten ih­res ei­ge­nen Lan­des stel­len können. Zu­sam­men­fas­sende Mel­dun­gen über grenzüber­schrei­tende Trans­ak­tio­nen sol­len ent­fal­len.
EU-Kommission schlägt grundlegende Reform des EU-Mehrwertsteuersystems vor © Thinkstock

Ne­ben der grund­le­gen­den Ände­rung ab 2022 sol­len be­reits kurz­fris­tig Maßnah­men zur Be­trugs­bekämp­fung re­spek­tive Ver­ein­fa­chung ge­trof­fen wer­den. So hat der Rat von der Kom­mis­sion Ände­run­gen in vier Be­rei­chen ge­for­dert, die die Kom­mis­sion im ak­tu­ell vor­ge­leg­ten Ent­wurf zur Ände­rung der Mehr­wert­steu­er­sys­tem­richt­li­nie be­reits berück­sich­tigt hat:

  • Zer­ti­fi­zier­ter Steu­er­pflich­ti­ger: Hierüber sol­len Un­ter­neh­mer bei Lie­fe­run­gen oder Dienst­leis­tun­gen eine Re­gis­trie­rungs­pflicht im EU-Aus­land ver­mei­den können. Wird an einen zer­ti­fi­zier­ten Steu­er­pflich­ti­gen ge­leis­tet, geht in der Überg­angs­phase die Steu­er­schuld auf die­sen über.
  • Kon­si­gna­ti­ons­la­ger: Die Kon­si­gna­ti­ons­la­ger­re­ge­lung sieht vor, dass eine ein­zige in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung im Ab­gangs­mit­glied­staat und ein in­ner­ge­mein­schaft­li­cher Er­werb im Be­stim­mungs­mit­glieds­staat (Ort des Kon­si­gna­ti­ons­la­gers) an­zu­neh­men ist, so­weit der Um­satz zwi­schen zwei zer­ti­fi­zier­ten Steu­er­pflich­ti­gen statt­fin­det. Zu­dem sind be­son­dere Mel­de­pflich­ten zu be­ach­ten.
  • Mehr­wert­steue­ri­den­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer: Die­ser soll zukünf­tig ma­te­ri­ell-recht­li­che Wir­kung zu­kom­men. So soll die Re­gis­trie­rung des Er­wer­bers im ge­son­der­ten MIAS-Ver­fah­ren ebenso ma­te­ri­elle Vor­aus­set­zung für die Steu­er­be­frei­ung sein wie die kor­rekte Er­fas­sung des MIAS-Ein­trags.
  • Rei­hen­ge­schäfte: Bei Trans­port­ver­an­las­sung durch einen mitt­le­ren Un­ter­neh­mer soll die be­wegte Lie­fe­rung abhängig von des­sen Re­gis­trie­rung für Mehr­wert­steu­er­zwe­cke in den in­vol­vier­ten Mit­glieds­staa­ten zu­ge­ord­net wer­den können, so­weit es sich bei den an dem Um­satz Be­tei­lig­ten um zer­ti­fi­zierte Steu­er­pflich­tige han­delt.

Hinweis

So­fern der Vor­schlag die Zu­stim­mung der Mit­glied­staa­ten im Rat erhält und nach­dem die­ser dem Eu­ropäischen Par­la­ment zur Stel­lung­nahme vor­ge­legt wor­den ist, wird die EU-Kom­mis­sion im kom­men­den Jahr einen de­tail­lier­ten Vor­schlag zur Ände­rung der Mehr­wert­steu­er­sys­tem­richt­li­nie zur wei­te­ren Um­set­zung vor­le­gen. Die oben auf­ge­zeig­ten Ände­run­gen sol­len ab dem 1.1.2019 gel­ten.

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