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Grunderwerbsteuer: Zur Befreiung für Grundstücksübertragung zwischen Geschwistern

FG Düsseldorf 16.7.2014, 7 K 1201/14 GE

Überträgt ein Va­ter in Vor­weg­nahme der Erb­folge ein Grundstück in glei­chen Tei­len auf meh­rere Kin­der, und ver­pflich­ten sich die Ge­schwis­ter et­waige später ge­bo­rene Ge­schwis­ter gleich zu stel­len, so ist die ent­spre­chende Über­tra­gung an ein an­schließend ge­bo­re­nes Ge­schwis­ter von der Grund­er­werb­steuer be­freit. Dies er­gibt sich auf Grund ei­ner in­ter­po­lie­ren­den Be­trach­tungs­weise der Be­frei­ungs­vor­schrif­ten des § 3 GrEStG.

Der Sach­ver­halt:
Der Va­ter des Klägers über­trug im Jahr 1988 in Vor­weg­nahme der Erb­folge ein Grundstück zu glei­chen Tei­len auf die Schwes­tern des Klägers und be­hielt sich ein Nießbrauchs­recht vor. Die Schwes­tern des Klägers ver­pflich­te­ten sich, et­waige später ge­bo­rene Ge­schwis­ter gleich zu stel­len. Vor die­sem Hin­ter­grund über­tru­gen sie je ein Sechstel des Ge­samt­grundstücks un­ter teil­wei­ser Über­nahme der Nießbrauchs­ver­pflich­tung auf den Kläger, der nach der ur­sprüng­li­chen Grundstücksüber­tra­gung ge­bo­ren wurde. Dar­auf­hin setzte das be­klagte Fi­nanz­amt Grund­er­werb­steuer ge­genüber dem Kläger fest.

Das F gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Er­werb des Mit­ei­gen­tums­an­teils von den Schwes­tern des Klägers ist von der Grund­er­werb­steuer be­freit. Dies er­gibt sich auf Grund ei­ner in­ter­po­lie­ren­den Be­trach­tungs­weise der Be­frei­ungs­vor­schrif­ten des § 3 GrEStG.

Zwar sind so­wohl die Be­frei­ung für Grundstücks­schen­kun­gen un­ter Le­ben­den als auch die für Er­werbe von Per­so­nen, die mit dem Veräußerer in ge­ra­der Li­nie ver­wandt sind, nicht un­mit­tel­bar ein­schlägig. Die Be­frei­ung von der Grund­er­werb­steuer er­gibt sich aber aus der Zu­sam­men­schau der Be­frei­ungs­vor­schrif­ten. Da­nach er­gibt sich auf­grund ei­ner in­ter­po­lie­ren­den Be­trach­tungs­weise der Be­frei­ungs­vor­schrif­ten des § 3 GrEStG aus­nahms­weise eine Be­frei­ung von der Grund­er­werb­steuer.

Nach der zu­tref­fen­den BFH-Recht­spre­chung kann sich aus der Zu­sam­men­schau zweier Be­frei­ungs­vor­schrif­ten eine Steu­er­be­frei­ung er­ge­ben, die im Wort­laut der Ein­zel­vor­schrif­ten, je für sich al­lein be­trach­tet, nicht zum Aus­druck kommt. Eine sol­che In­ter­po­la­tion kommt ins­bes. dann in Be­tracht, wenn sich der zu be­ur­tei­lende Er­werb als ab­gekürz­ter Weg dar­stellt und wenn die un­ter­blie­be­nen Zwi­schen­er­werbe, wären sie denn durch­geführt, eben­falls von der Grund­er­werb­steuer be­freit wären. Hätten die Schwes­tern des Klägers vor­lie­gend die Auf­lage nicht erfüllt, so wäre der Va­ter be­rech­tigt ge­we­sen, von ih­nen die Rücküber­tra­gung des Grundstückes zu ver­lan­gen. Eine sol­che Über­tra­gung wäre nach § 3 Nr.6 GrEStG von der Grund­er­werb­steuer be­freit ge­we­sen. So­dann hätte der Va­ter die Mit­ei­gen­tums­an­teile auf alle drei Kin­der zu glei­chen Tei­len er­neut über­tra­gen können. Auch eine sol­che Über­tra­gung wäre nicht grund­er­werb­steu­er­pflich­tig ge­we­sen.

Es würde je­doch zu einem dem Ge­set­zes­zweck, nämlich die Über­tra­gun­gen von Grund­er­werb zwi­schen Ver­wand­ten in ge­rade Li­nie zu begüns­ti­gen, wi­der­spre­chen­den Er­geb­nis führen, wenn ge­rade das ver­trags­treue Ver­hal­ten der Schwes­tern zu ei­ner Grund­er­werb­steu­er­pflicht führen würde. Ent­schei­dend ist, dass nach dem Ge­samt­plan, der von dem Va­ter des Klägers ver­folgt wurde, die grund­er­werb­steu­er­freie Über­tra­gung ei­nes Mit­ei­gen­tums­an­teils auch auf den Kläger be­ab­sich­tigt war.

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