deen

Aktuelles

Grunderwerbsteuer bei Abtretung des Anspruchs auf Übertragung eines Gesellschaftsanteils

BFH 12.5.2016, II R 26/14

Die Ab­tre­tung ei­nes kauf­ver­trag­li­chen An­spruchs auf Über­tra­gung von min­des­tens 95 % der An­teile an ei­ner grund­be­sit­zen­den Ge­sell­schaft und die Begründung der Ver­pflich­tung dazu un­ter­lie­gen nicht der Grund­er­werb­steuer. Glei­ches gilt für die Über­tra­gung der Ge­sell­schafts­an­teile vom bis­he­ri­gen Ge­sell­schaf­ter un­mit­tel­bar auf den Ab­tre­tungs­empfänger. Das FG ist nicht be­rech­tigt, den vom Fi­nanz­amt in einem Be­scheid über die ge­son­derte Fest­stel­lung der Be­steue­rungs­grund­la­gen für die Grund­er­werb­steuer zu Un­recht fest­ge­stell­ten Er­werbs­vor­gang durch einen an­de­ren zu er­set­zen.

Der Sach­ver­halt:
Die A-Bank hatte ur­sprüng­lich 100 % an der B-AG ge­hal­ten, die ih­rer­seits 100 % der An­teile an ver­schie­de­nen Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten hielt. Diese wa­ren Ei­gentümer von in Deutsch­land be­le­ge­nen Grundstücken. Im Sep­tem­ber 2006 ver­kaufte die A-Bank ihre An­teile an der B-AG an die C-Bank. Letz­te­rer stand al­ler­dings das Recht zu, vor dem Voll­zug des Ver­tra­ges eine Ge­sell­schaft ih­rer Un­ter­neh­mens­gruppe als Käuferin zu be­nen­nen. Nach Erfüllung der Be­din­gun­gen und noch vor Voll­zug der Trans­ak­tion be­nannte die C-Bank die Kläge­rin als Käuferin. Zur Um­set­zung des ausgeübten Be­nen­nungs­rechts schlos­sen die A-Bank, die C-Bank und die Kläge­rin im De­zem­ber 2006 eine Ände­rungs­ver­ein­ba­rung. Mit no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­tem Ver­trag über­trug die A-Bank ihre An­teile an der B-AG un­mit­tel­bar auf die Kläge­rin.

Das Fi­nanz­amt er­ließ ge­genüber der C-Bank auf­grund des Ver­tra­ges aus Sep­tem­ber 2006 einen auf § 1 Abs. 3 Nrn. 1 u. 2 u. § 17 GrEStG gestütz­ten Be­scheid über die ge­son­derte Fest­stel­lung der Be­steue­rungs­grund­la­gen für die Grund­er­werb­steuer. In der An­teilsüber­tra­gung aus De­zem­ber 2006 sah das Fi­nanz­amt einen (wei­te­ren) grund­er­werb­steu­er­ba­ren Vor­gang nach § 1 Abs. 3 Nrn. 1 u. 2 GrEStG und er­ließ ge­genüber der Kläge­rin einen ent­spre­chen­den Be­scheid über die ge­son­derte Fest­stel­lung der Be­steue­rungs­grund­la­gen für die Grund­er­werb­steuer. Darin war die A-Bank als Veräußerin be­zeich­net.

Da­ge­gen wandte sich die Kläge­rin mit dem Ein­spruch, wor­auf­hin das Fi­nanz­amt wei­tere von dem Er­werbs­vor­gang be­trof­fene Grundstücke in die nun­mehr auf § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG gestützte Fest­stel­lung mit ein­be­zog und die Be­steue­rungs­grund­la­gen für die Grund­er­werb­steuer ge­genüber der C-Bank als Veräußerin und der Kläge­rin als Ge­samt­schuld­ner ge­son­dert und ein­heit­lich fest­stellte. In der Sa­che wies das Fi­nanz­amt den Ein­spruch als un­begründet zurück. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Gründe:
Das FG hatte zwar zu Recht ent­schie­den, dass der Ein­tritt der Kläge­rin in den zwi­schen der A-Bank und der C-Bank ge­schlos­se­nen Ver­trag nicht der Grund­er­werb­steuer un­ter­lag. Es durfte je­doch den vom Fi­nanz­amt fest­ge­stell­ten Er­werbs­vor­gang (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG) nicht durch einen an­de­ren Er­werbs­vor­gang (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG) er­set­zen. Zu­dem un­ter­lag die An­teilsüber­tra­gung von der A-Bank auf die Kläge­rin nicht der Grund­er­werb­steuer.

Die Ab­tre­tung ei­nes kauf­ver­trag­li­chen An­spruchs auf Über­tra­gung von min­des­tens 95 % der An­teile an ei­ner grund­be­sit­zen­den Ge­sell­schaft und die Begründung der Ver­pflich­tung dazu un­ter­lie­gen nicht der Grund­er­werb­steuer. Glei­ches gilt für die Über­tra­gung der Ge­sell­schafts­an­teile vom bis­he­ri­gen Ge­sell­schaf­ter un­mit­tel­bar auf den Ab­tre­tungs­empfänger. Außer­dem ist ein FG nicht be­rech­tigt, den vom Fi­nanz­amt in einem Be­scheid über die ge­son­derte Fest­stel­lung der Be­steue­rungs­grund­la­gen für die Grund­er­werb­steuer zu Un­recht fest­ge­stell­ten Er­werbs­vor­gang durch einen an­de­ren zu er­set­zen. Be­gehrt der Kläger die Ände­rung ei­nes Fest­stel­lungs­be­scheids, be­schränkt sich die Ände­rungs­be­fug­nis des FG auf eine be­tragsmäßige Ände­rung. § 100 Abs. 2 S. 1 FGO er­laubt dem FG nicht, eine Fest­stel­lung auch in an­de­rer Hin­sicht, z.B. in Be­zug auf die Per­son des Steu­er­schuld­ners, die Steu­er­art, den Ver­an­la­gungs­zeit­raum oder den Steu­er­ge­gen­stand zu ändern.

Die Über­tra­gung der An­teile an der B-AG durch den no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­ten Ver­trag aus De­zem­ber 2006 war zu­dem ent­ge­gen der An­sicht des FG auch nicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG steu­er­bar. Die Ein­schränkung dient nämlich nicht nur dem Schutz des Er­wer­bers vor ei­ner dop­pel­ten In­an­spruch­nahme auf­grund der bloßen Erfüllung ei­nes be­reits zu­vor begründe­ten schuld­recht­li­chen Rechts­ge­schäfts, das sei­ner­seits nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG der Grund­er­werb­steuer un­ter­liegt. Die Ein­schränkung dient viel­mehr zu­gleich dem In­ter­esse des Veräußer­ers der An­teile, der an­de­ren­falls Ge­fahr liefe, als Steu­er­schuld­ner zweier auf den­sel­ben Ge­gen­stand ge­rich­te­ter Er­werbs­vorgänge in An­spruch ge­nom­men zu wer­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben