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Steuerberatung

Grenzüberschreitende Überlassung von Software und Datenbanken

Nach­dem das BMF im Mai 2017 den Ent­wurf ei­nes Schrei­bens zur be­schränk­ten Steu­er­pflicht und zum Steu­er­ab­zug bei grenzüber­schrei­ten­der Über­las­sung von Soft­ware und Da­ten­ban­ken vor­legte, veröff­ent­lichte es nun das da­von nur ge­ringfügig ab­wei­chende fi­nale Schrei­ben vom 27.10.2017.

Dem­nach geht die Fi­nanz­ver­wal­tung von ei­ner be­schränk­ten Steu­er­pflicht im Aus­land ansässi­ger An­bie­ter von Soft­ware aus, wenn dem Nut­zer um­fas­sende Nut­zungs­rechte an der Soft­ware zur wirt­schaft­li­chen Wei­ter­ver­wer­tung ein­geräumt wer­den. Dies ist nicht der Fall, wenn le­dig­lich der be­stim­mungs­gemäße Ge­brauch ei­ner Soft­ware Ver­trags­ge­gen­stand ist, auch wenn die Soft­ware in­ner­halb ei­nes Kon­zerns wei­terüber­las­sen wird. Er­for­der­lich ist viel­mehr, dass aus den über­las­se­nen Rech­ten an der Soft­ware selbst ein wirt­schaft­li­cher Nut­zen ge­zo­gen wird, z. B. in­dem die Soft­ware in ein Soft­ware-Pa­ket in­te­griert und als sol­ches im In­land ver­trie­ben wird.

Grenzüberschreitende Überlassung von Software und Datenbanken© Thinkstock

An­hand von Ein­zelfällen, de­ren An­zahl im Ver­gleich zum Ent­wurfs­schrei­ben aus­ge­wei­tet wurde, wird näher erläutert, in wel­chen Fällen der Soft­wareüber­las­sung be­schränkt steu­er­pflich­tige Einkünfte vor­lie­gen, von de­nen grundsätz­lich ein Quel­len­steu­er­ab­zug vor­zu­neh­men ist. Da­bei er­folgt die Be­ur­tei­lung un­abhängig da­von, ob Stan­dard- oder In­di­vi­du­al­soft­ware über­las­sen wird.

Bei der grenzüber­schrei­ten­den Über­las­sung von Da­ten­ban­ken sind be­schränkt steu­er­pflich­tige Einkünfte nicht an­zu­neh­men, wenn dem Nut­zer le­dig­lich Zu­griffs-, Lese- und Druck­funk­tio­nen ein­geräumt wer­den. Wer­den je­doch um­fas­sende Nut­zungs­rechte ein­geräumt, können be­schränkt steu­er­pflich­tige Einkünfte ge­ge­ben sein.

Hinweis

We­gen der et­wai­gen Haf­tung für feh­ler­haft nicht ein­be­hal­tene Quel­len­steuer ist die Frage, ob be­schränkt steu­er­pflich­tige Einkünfte des An­bie­ters vor­lie­gen und da­mit Quel­len­steuer ein­zu­be­hal­ten und ab­zuführen ist, auch für den Nut­zer der über­las­se­nen Rechte von großer Re­le­vanz.
 
 

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