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Steuerberatung

Gleich lautende Ländererlasse zu § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG

Die obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder ha­ben zum einen die be­reits be­ste­hen­den gleich lau­ten­den Er­lasse zur Ände­rung des Ge­sell­schaf­ter­be­stands bei grund­be­sit­zen­den Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, die nach § 1 Abs. 2a GrEStG Grund­er­werb­steuer auslösen, über­ar­bei­tet und zum an­de­ren erst­mals Er­lasse zum neuen Ergänzungs­tat­be­stand für grund­be­sit­zende Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten nach § 1 Abs. 2b GrEStG veröff­ent­licht.

Die Er­lasse zur An­wen­dung des § 1 Abs. 2a GrEStG wur­den insb. an die von 95 % auf 90 % ge­min­derte Be­tei­li­gungs­grenze und den von fünf auf zehn Jahre verlänger­ten Be­trach­tungs­zeit­raum an­ge­passt. Die Er­lasse vom 10.05.2022 tre­ten an die Stelle der Er­lasse vom 12.11.2018 und sind in al­len of­fe­nen Fällen an­zu­wen­den.

In den Er­las­sen vom 10.05.2022 zur An­wen­dung des § 1 Abs. 2b GrEStG wird u. a. auf das Verhält­nis zum Ergänzungs­tat­be­stand der An­teils­ver­ei­ni­gung nach § 1 Abs. 3 GrEStG ein­ge­gan­gen. Grundsätz­lich geht § 1 Abs. 2b GrEStG der An­wen­dung des § 1 Abs. 3 GrEStG vor. Fal­len je­doch die Zeit­punkte zwi­schen dem schuld­recht­li­chen Ver­pflich­tungs­ge­schäft (Si­gning), das zu ei­ner Fest­set­zung nach § 1 Abs. 3 GrEStG führen kann, und dem Überg­ang der An­teile (Clo­sing), das grundsätz­lich eine Fest­set­zung nach § 1 Abs. 2b GrEStG auslöst, aus­ein­an­der, können zwei Fest­set­zun­gen er­fol­gen. Die Fest­set­zung nach § 1 Abs. 3 GrEStG soll auf­ge­ho­ben wer­den, wenn das Si­gning er­folgt und Grundstück­si­den­tität vor­liegt. Zu­dem soll eine Fest­set­zung nach § 1 Abs. 3 GrEStG grundsätz­lich nur ge­bo­ten sein, wenn „bis zu einem Jahr nach Kennt­nis­nahme der Fi­nanz­ver­wal­tung von dem steu­er­begründen­den Sach­ver­halt eine Be­steue­rung nach § 1 Abs. 2b GrEStG nicht zu er­war­ten ist“.

Hin­weis: Da­mit dürfte aus Vor­sichtsgründen wei­ter­hin eine An­zeige nach § 19 GrEStG so­wohl im Zeit­punkt des Si­gning als auch des Clo­sing er­for­der­lich sein (zu­min­dest bei über die An­zei­ge­frist hin­aus­ge­hen­dem zeit­li­chen Aus­ein­an­der­fal­len), um im Falle ei­ner Rück­ab­wick­lung des An­teil­ser­werbs eine Auf­he­bung der GrESt si­cher­zu­stel­len.

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