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Steuerberatung

Gewerbliche Prägung einer Einheits-GmbH & Co. KG

Der BFH er­kennt eine Ein­heits-GmbH & Co. KG trotz ei­ner Ein­schränkung der Ge­schäftsführungs­be­fug­nis als ge­werb­lich geprägte Per­so­nen­ge­sell­schaft an.

In einem neu­ge­fass­ten Ge­sell­schafts­ver­trag ei­ner sog. Ein­heits-GmbH & Co. KG war vor­ge­se­hen, dass die al­lein ge­schäftsführende Kom­ple­mentär-GmbH, de­ren An­teile von der KG ge­hal­ten wur­den, in­so­weit von der Ge­schäftsführung aus­ge­schlos­sen ist, als es um die Wah­rung der Rechte aus oder an den An­tei­len an sich selbst geht. Be­grenzt auf die­sen Be­reich wurde die Ge­schäftsführungs­be­fug­nis zur Ver­mei­dung ei­nes zu­min­dest fak­ti­schen In­ter­es­sen­kon­flikts auf die Kom­man­di­tis­ten über­tra­gen. Der BFH hatte darüber zu ent­schei­den, ob diese Re­ge­lung der An­nahme ei­ner ge­werb­li­chen Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ent­ge­gen­steht.

Aus der Ent­ste­hungs­ge­schichte so­wie aus dem Sinn und Zweck der ge­setz­li­chen Re­ge­lung fol­gert der BFH mit Ur­teil vom 13.7.2017 (Az. IV R 42/14), dass eine sol­che Ein­schränkung der Ge­schäftsführungs­be­fug­nis un­schädlich ist. Die Ein­heits-GmbH & Co. KG ist den­noch als ge­werb­lich geprägte Per­so­nen­ge­sell­schaft zu be­han­deln.

Hinweis

Wäre die ge­werb­li­che Prägung in­folge der Neu­fas­sung des Ge­sell­schafts­ver­trags ent­fal­len, hätte der Be­trieb der Ein­heits-GmbH & Co. KG zwangs­weise als auf­ge­ge­ben ge­gol­ten, so dass die im Be­triebs­vermögen ru­hen­den stil­len Re­ser­ven auf­zu­de­cken ge­we­sen wären.

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