Mit dem Gesetzentwurf wird die überarbeitete EU-Entsenderichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Dadurch verbessert sich die Situation von Arbeitnehmern, die nach Deutschland entsandt werden, indem diese künftig in stärkerem Umfang als bisher von in Deutschland geltenden Arbeitsbedingungen profitieren.
Im Gesetzentwurf sind Änderungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) vorgesehen, die insb. folgende Maßnahmen beinhalten:
- Für Arbeitnehmer ausländischer Unternehmer, die in das Inland entsendet werden, soll der Katalog der anwendbaren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen erweitert werden. So sollen künftig nicht nur die Mindestentgeltsätze, sondern alle Entlohnungsbedingungen zur Anwendung kommen (sog. Equal-Pay).
- Ausgenommen vom Equal-Pay-Anspruch werden sollen allerdings Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Liefervertrags erforderliche Erstmontage- oder Einbauarbeiten durchführen und die Dauer der Beschäftigung in Deutschland acht Tage im Jahr nicht übersteigt. Ebenso sollen Arbeitnehmer und Leiharbeitnehmer ausgenommen werden, die von einem ausländischen Arbeitgeber nur vorübergehend in Deutschland beschäftigt werden und z. B. für ihren Arbeitgeber Besprechungen im Inland führen oder an Fachkonferenzen oder Fachtagungen teilnehmen. Als vorübergehend soll dabei eine Beschäftigung anzusehen sein, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr als 14 Tage ununterbrochen oder nicht mehr als 30 Tage innerhalb von 12 Monaten im Inland tätig ist.
- Sofern die in § 2 AEntG genannten Arbeitsbedingungen in deutschlandweit geltenden allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geregelt sind, sollen diese auch für entsandte Arbeitnehmer gelten. Dies soll für alle Branchen gelten.
- Während einer Entsendung sollen Arbeitnehmer unter besseren Bedingungen untergebracht werden. Dazu werden die mit dem Gesetz zur Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch geregelten Anforderungen, die vom Arbeitgeber gestellte Unterkünfte erfüllen müssen, auch für entsandte Arbeitnehmer für verbindlich erklärt.
- Entsendezulagen, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland für den Zeitraum der Tätigkeit im Inland erhält, sollen zwar auf die Entlohnung angerechnet werden können. Dies soll allerdings dann nicht gelten, wenn mit der Entsendezulage Kosten erstattet werden, die infolge der Entsendung tatsächlich entstanden sind. Als solche Entsendekosten sollen insb. Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten gelten.
- Die vorgenannten Regelungen sollen für langzeitentsandte Arbeitnehmer gelten. Darunter sind Arbeitnehmer zu fassen, die vom Arbeitgeber länger als zwölf bzw. in Ausnahmefällen länger als 18 Monate entsendet werden.
- Leiharbeitnehmer, die in Deutschland eingesetzt werden, sollen vom deutschen Arbeitsrecht erfasst werden.
- Entleiher mit Sitz im Ausland sollen besondere Informationspflichten erfüllen müssen. So soll der Entleiher den Verleiher in Textform über die Beschäftigung eines entliehenen Arbeitnehmers im Inland unterrichten müssen.
Hinweis: Das Umsetzungsgesetz soll am Tag nach der Verkündung, frühestens aber zum 30.7.2020 in Kraft treten.