In der Begründung des Gesetzentwurfs wird darauf hingewiesen, dass es sich einmalig um eine gesetzliche Vorgabe des Mindestlohns handelt. Zukünftige Anpassungen des Mindestlohns sollen weiterhin auf Grundlage von Beschlüssen der Mindestlohnkommission, erstmals wieder bis zum 30.06.2023 mit Wirkung zum 01.01.2024 erfolgen.
Damit erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn pro Stunde von aktuell 9,82 Euro zum 01.07.2022 auf 10,45 Euro und ab 01.10.2022 auf 12,00 Euro.
Hinweis: Die Arbeitsverträge mit geringfügig Beschäftigten sollten mit jeder Mindestlohnerhöhung in 2022, also zum 01.01.2022, zum 01.07.2022 und zum 01.10.2022, durch schriftliche Änderungsvereinbarung angepasst werden. Auch ist vom Arbeitgeber dabei zu prüfen, ob die jeweils geltende Entgeltgrenze in der jeweiligen Beschäftigung oder bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nicht überschritten wird. Bis zum 30.09.2022 liegt die monatliche Entgeltgrenze noch bei 450 Euro. Ggf. ist die Wochenstundenzahl des geringfügig Beschäftigten im Arbeitsvertrag anzupassen. Wird die jeweils geltende Entgeltgrenze überschritten, liegt grundsätzlich keine geringfügige Beschäftigung mehr vor, sondern eine sog. sozialversicherungspflichtige Midi-Beschäftigung.
Zudem wird die Entgeltgrenze für Minijobs ab 01.10.2022 auf 520 Euro monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet, so dass künftig eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn ermöglicht wird.
Darüber hinaus beinhaltet der Gesetzentwurf Maßnahmen, die die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung fördern. So wird die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Außerdem werden die Beschäftigten innerhalb des Übergangsbereichs noch stärker entlastet. Dazu wird der Belastungssprung beim Übergang aus einer geringfügigen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung geglättet, um Anreize zu schaffen, über den Umfang eines Minijobs hinaus erwerbstätig zu sein. Der Arbeitgeberbeitrag wird oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 % angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.