Erstlaufzeit von zwei Jahren nur noch mit Zusatzregelungen möglich
Bislang darf die Erstlaufzeit von Strom- und Gaslieferverträgen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auf zwei Jahre festgelegt werden (§ 309 Nr. 9 BGB). Künftig soll eine Erstlaufzeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren nur noch dann vereinbart werden dürfen, wenn der Lieferant dem Kunden gleichzeitig eine Vertragslaufzeit von einem Jahr zu einem Preis anbietet, der im Monatsdurchschnitt maximal 25 % teurer ist, als der Vertrag mit einer Erstlaufzeit von zwei Jahren.
Dies hat zur Folge, dass die Produkte entweder auf eine einjährige Laufzeit umgestellt werden müssen oder zusätzlich zu Verträgen mit einer Erstlaufzeit von zwei Jahren ein Alternativangebot mit kürzerer Laufzeit in die Vertragsunterlagen aufgenommen werden muss.
Kündigungsfrist höchstens ein Monat
Bislang darf sich der Vertrag verlängern, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende gekündigt wird. Künftig soll diese Frist auf einen Monat verkürzt werden.
Automatische Verlängerung um jeweils ein Jahr nur noch mit Zusatzinformationen möglich
Gegenwärtig darf sich der Vertrag, wenn er nicht gekündigt wird, um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Künftig soll eine automatische Verlängerung von jeweils mehr als drei Monaten bis zu jeweils einem Jahr nur noch dann zulässig sein, wenn sich der Lieferant verpflichtet, den Kunden frühestens vier Monate und spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Laufzeitende darüber zu informieren,
- wann die ursprüngliche Vertragslaufzeit endet,
- wie lange sich der Vertrag verlängert, wenn er nicht gekündigt wird und
- wie lange die Kündigungsfrist ist.
Energielieferverträge können nicht mehr (nur) am Telefon geschlossen werden
Mit einer weiteren Änderung soll in § 41 EnWG festgeschrieben werden, dass Energielieferverträge künftig mindestens in Textform abgeschlossen werden müssen. Damit ist ein Vertragsschluss ausschließlich per Telefon künftig nicht mehr möglich.
Geltung nur für Neuverträge und weitere Übergangsregelung
Im Gesetzentwurf ist derzeit vorgesehen, dass diese Regelungen noch nicht für Verträge gelten, die in den ersten drei Monaten nach Verkündung des Gesetzes abgeschlossen werden. Darüber hinaus soll die Änderungen zur Laufzeit erst sechs Monate nach Verkündung in Kraft treten, damit die Unternehmen sich auf die Änderungen einstellen können.
Ob der Regierungsentwurf genauso umgesetzt wird, wie derzeit vorgesehen, ist nicht garantiert, aber sehr wahrscheinlich. Dafür spricht, dass auch der Gesetzentwurf zur Modernisierung des Telekommunikationsgesetzes vergleichbare Regelungen vorsieht. Dennoch ist es nicht auszuschließen, dass im parlamentarischen Verfahren noch Änderungen erfolgen, die dann berücksichtigt werden müssten.
Geht man davon aus, dass das Gesetz noch vor Ende der Legislaturperiode, also vor der Sommerpause 2021 beschlossen wird, dürfte es allerspätestens zum Jahreswechsel 2021/2022 in Kraft treten. Bis dahin müssten also die erforderlichen Änderungen an den Vertragsformularen und AGB vorbereitet sein.