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Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft haftet für Gewerbesteuerschulden der Gesellschaft

VG Koblenz 13.11.2015, 5 K 526/15.KO

Der Ge­schäftsführer ei­ner Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft muss für Ge­wer­be­steu­er­schul­den der Ge­sell­schaft haf­ten. Es kann bei le­bens­na­her Be­trach­tungs­weise nicht zwei­fel­haft sein, dass er um seine Ver­pflich­tun­gen zur Ab­gabe von Steu­er­erklärun­gen, Zah­lung von Steu­ern und Bil­dung von Rück­la­gen für zukünf­tig fällig wer­dende Steu­ern weiß. Dafür be­darf es kei­ner spe­zi­el­len steu­er­recht­li­chen Sach­kennt­nisse, son­dern es han­delt sich da­bei um Ge­genstände all­ge­mei­nen Wis­sens.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin war al­lei­nige Ge­schäftsführe­rin ei­ner im Jahr 2009 gegründe­ten Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft (UG). Während ih­rer Zeit als Al­lein­ge­schäftsführe­rin hatte die Kläge­rin für die UG we­der Steu­er­erklärun­gen ab­ge­ge­ben, noch Steu­ern ge­zahlt. Auch die auf der Grund­lage von Steu­er­schätzun­gen sei­tens der be­klag­ten Orts­ge­meinde fest­ge­setz­ten Ge­wer­be­steu­ern wur­den nicht ent­rich­tet. Mah­nun­gen und Voll­stre­ckungs­ver­su­che blie­ben frucht­los. Schließlich nahm die Be­klagte die Kläge­rin persönlich für die Ge­wer­be­steu­ern der UG in An­spruch.

Die Kläge­rin hielt den Haf­tungs­be­scheid für rechts­wid­rig. Sie war der An­sicht, der Be­klag­ten sei kein Scha­den ent­stan­den, da die Ge­wer­be­steu­ern auf der Grund­lage un­rea­lis­ti­scher Steu­er­schätzun­gen fest­ge­setzt wor­den seien. Die UG habe im frag­li­chen Zeit­raum le­dig­lich Ver­luste er­wirt­schaf­tet und des­halb In­sol­venz an­mel­den müssen. Sie habe das Ge­werbe in der Hoff­nung auf­ge­nom­men, wirt­schaft­lich er­folg­reich tätig zu wer­den. Da das Ge­schäft aber von An­fang an nicht ge­lau­fen sei, habe sie we­der Rück­la­gen bil­den, noch fach­li­chen Rat ein­ho­len können. Sie verfüge über keine Er­fah­rung in ge­schäft­li­chen Din­gen, so dass sie letzt­lich mit der Si­tua­tion über­for­dert ge­we­sen sei.

Das VG wies die ge­gen den Haf­tungs­be­scheid ge­rich­tete Klage ab. Die Ent­schei­dung ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die persönli­che In­an­spruch­nahme der Kläge­rin als Haf­tungs­schuld­ne­rin für die Ge­wer­be­steu­er­schul­den der UG fin­det ihre Rechts­grund­lage in § 3  Abs.1 Nr. 2  u. 4 Kom­mu­nal­ab­ga­ben­ge­setz  Rhein­land-Pfalz (KAG) i.V.m. §§ 191 Abs. 1 S. 1, 69 u. 34 Abs. 1 Ab­ga­ben­ord­nung (AO).

Nach § 191 Abs. 1 S. 1 AO kann der­je­nige, der kraft Ge­set­zes für eine Steuer haf­tet, durch einen Haf­tungs­be­scheid in An­spruch ge­nom­men wer­den. Diese Vor­aus­set­zun­gen wa­ren hier erfüllt, denn die Kläge­rin ist Haf­tungs­schuld­ne­rin i.S.d. ge­nann­ten Re­ge­lung. Als Al­lein­ge­schäftsführe­rin der UG hat sie ihre Pflicht, Steu­er­erklärun­gen ab­zu­ge­ben und Steu­ern zu ent­rich­ten, vorsätz­lich ver­letzt. Hier­durch war der Be­klag­ten ein Scha­den in Höhe der nicht ent­rich­te­ten Ge­wer­be­steu­ern ent­stan­den, für den die Kläge­rin ein­ste­hen muss.

Es kann bei le­bens­na­her Be­trach­tungs­weise nicht zwei­fel­haft sein, dass die Kläge­rin um ihre Ver­pflich­tun­gen zur Ab­gabe von Steu­er­erklärun­gen, Zah­lung von Steu­ern und Bil­dung von Rück­la­gen für zukünf­tig fällig wer­dende Steu­ern der UG wusste. Dafür be­darf es kei­ner spe­zi­el­len steu­er­recht­li­chen Sach­kennt­nisse, son­dern es han­delt sich bei die­sen grund­le­gen­den Ver­pflich­tun­gen um Ge­genstände all­ge­mei­nen Wis­sens. Da­bei reicht schon eine lai­en­hafte Kennt­nis der in Rede ste­hen­den Ver­pflich­tun­gen aus.

Un­er­heb­lich ist, dass die Ge­wer­be­steuer auf der Grund­lage von Steu­er­schätzun­gen fest­ge­setzt wurde. Schließlich müssen auch ge­schätzte Steu­ern ge­zahlt wer­den. Außer­dem war es zu den Schätzun­gen nur auf­grund des man­geln­den Erklärungs­ver­hal­tens der Kläge­rin ge­kom­men. Auch ihre an­geb­li­che Un­er­fah­ren­heit in ge­schäft­li­chen Din­gen ließ keine an­dere Ent­schei­dung zu. Die Steu­er­schuld war letzt­lich auch nicht durch die Löschung der UG im Han­dels­re­gis­ter un­ter­ge­gan­gen. Da die Ge­wer­be­steu­er­schuld der UG im Zeit­punkt des Haf­tungs­be­scheids noch nicht an­der­wei­tig ge­tilgt wor­den war, be­stand das Steu­er­schuld­verhält­nis im Haf­tungs­zeit­punkt nach wie vor fort.

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