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Geringe Beteiligung eines Gesellschafter-Geschäftsführers an einer GmbH spricht für eine abhängige Beschäftigung

SG Stuttgart 18.8.2016, S 17 R 747/14

Bei einem Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer ei­ner GmbH sind Be­tei­li­gungs­um­fang am Stamm­ka­pi­tal und der sich dar­aus er­ge­bende Ein­fluss auf die Ge­sell­schaft we­sent­li­che Merk­male dafür, ob eine abhängige oder selbstständige Tätig­keit vor­liegt. Eine Be­tei­li­gung von un­ter 50 Pro­zent spricht stark für eine abhängige Be­schäfti­gung.

Der Sach­ver­halt:
Der Bei­ge­la­dene ist Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer ei­ner GmbH und verfügt über einen Ge­sell­schafts­an­teil von 26 Pro­zent. Zu­dem lei­tet er den Kölner Stand­ort ei­gen­ver­ant­wort­lich und selbst­be­stimmt. Die be­klagte Ren­ten­ver­si­che­rung stellte auf An­trag des Bei­ge­la­de­nen fest, dass der Bei­ge­la­dene zu der kla­gen­den GmbH ein abhängi­ges Be­schäfti­gungs­verhält­nis un­terhält und er da­her der So­zi­al­ver­si­che­rungs­pflicht un­ter­liegt. Die da­ge­gen er­ho­bene Klage der GmbH hatte kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Verfügt ein Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer ei­ner GmbH über eine Be­tei­li­gung am Stamm­ka­pi­tal, so sind der Um­fang der Be­tei­li­gung und der sich dar­aus er­ge­bende Ein­fluss auf die Ge­sell­schaft we­sent­li­che Merk­male für die Be­ur­tei­lung, ob eine abhängige oder selbstständige Tätig­keit vor­liegt. Eine Be­tei­li­gung von le­dig­lich 26 Pro­zent wie im vor­lie­gen­den Fall - also von un­ter 50 Pro­zent - spricht ge­rade nicht dafür, dass der Bei­ge­la­dene über die ent­spre­chende Rechts­macht verfügt, Wei­sun­gen der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung ei­genständig ver­hin­dern zu können.

Zu­dem hat der Bei­ge­la­dene auch keine Sperr­mi­no­rität. Er hat kein un­ter­neh­me­ri­sches Ri­siko über­nom­men und auch keine wirt­schaft­li­che Ein­flussmöglich­keit. Un­we­sent­lich ins Ge­wicht fällt für die Be­ur­tei­lung, dass er die Ge­schäfte am Kölner Stand­ort i.d.R. ei­gen­ver­ant­wort­lich und selbst­be­stimmt führt. Auch die Umstände, dass der Bei­ge­la­dene eine feste mo­nat­li­che Vergütung erhält, er einen An­spruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall so­wie einen Ur­laubs­an­spruch hat, spre­chen stark für das Vor­lie­gen ei­ner abhängi­gen ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Be­schäfti­gung im Un­ter­schied zu ei­ner ver­si­che­rungs­freien selbstständi­gen Tätig­keit.

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