Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin zu 1) ist ein großer deutscher Energiekonzern. Vor dem Hintergrund der weitreichenden Veränderungen auf den Energiemärkten und den Folgen der Energiewende hatten Vorstand und Aufsichtsrat der Antragstellerin zu 1) Ende 2014 eine neue Konzernstrategie beschlossen. Danach will sich der Konzern zukünftig auf die Geschäftsfelder Erneuerbare Energien, Energienetze und Kundenlösungen konzentrieren und sich von den Geschäftsfeldern der konventionellen Energieerzeugung, des globalen Energiehandels und der F.&Q. trennen. Letztere sollen von einer eigenständigen, börsennotierten Gesellschaft, der der Antragstellerin zu 2), geführt werden.
Das LG bestellte daraufhin die vorgeschlagene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Spaltungsprüfer nach §§ 123, 125, 9 UmwG und erteilte dem Spaltungsprüfer sodann Anweisungen für die Durchführung der Prüfung. Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen hob das OLG den Beschluss insoweit auf als Anweisungen an den bestellten Spaltungsprüfer erteilt worden waren.
Die Gründe:
Das LG hat mit den Anweisungen, die es dem bestellten Spaltungsprüfer für die Durchführung der Vertragsprüfung gegeben hatte, die ihm gesetzlich eingeräumte Prüfungskompetenz überschritten. Für derartige inhaltliche Anweisungen ist im Verfahren zur gerichtlichen Bestellung des Prüfers einer gesellschaftsrechtlichen Strukturmaßnahme und damit auch eines Spaltungsprüfers kein Raum.
Schon aus dem Wortlaut der einschlägigen Regelungen § 10 UmwG, § 125 UmwG, § 293c AktG, § 320 AktG und § 327c Abs. 2 S. 2 AktG folgt, dass die Aufgabe des Gerichts in all diesen Fällen darauf beschränkt ist, den Prüfer auszuwählen und zu bestellen. In der Hand des Gerichts und damit in seinem Ermessen liegen allein Auswahl und Bestellung des Prüfers, also der bloße Bestellungsakt als solcher. Dafür, dass der Gesetzgeber dem Gericht darüber hinaus auch die Befugnis einräumen wollte, Einfluss auf die inhaltliche Arbeit des Prüfers - insbesondere durch inhaltliche Weisungen - zu nehmen, besteht angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts kein Anhalt.
Auch die Entstehungsgeschichte und der Zweck der Regelung sprechen dafür, dass das Gericht nur die Entscheidungskompetenz im Rahmen der Bestellung des Prüfers und nicht auch weitergehende Befugnisse zu Anweisungen an den Inhalt der vorzunehmenden Prüfung hat. Nichts anderes folgt aus der Gesetzessystematik und der Stellung des gerichtlich bestellten Prüfers. Dass der Gesetzgeber den Entscheidungsumfang des Gerichts abschließend geregelt hat, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass das Gericht neben der formellen Auswahl und Bestellung des Prüfers nur noch über die Festsetzung einer angemessen Vergütung und eines angemessenen Auslagenersatzes entscheiden kann (§ 10 Abs. 1 S. 3 UmwG, § 293c Abs. 1 S. 5 AktG, jew. i.V.m. § 318 Abs. 5 HGB). Weitergehende Befugnisse wurden ihm ausdrücklich nicht eingeräumt. Insoweit unterscheidet sich die Stellung des gerichtlich bestellten Prüfers auch von der des Sachverständigen, durch den sich das Gericht externer Sachkunde bedient.