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GbR: Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft

BGH 12.7.2016, II ZR 74/14

Der Ab­fin­dungs­an­spruch des aus ei­ner GbR Aus­ge­schie­de­nen rich­tet sich um­fas­send ge­gen die Ge­sell­schaft. Für einen von dem Ab­fin­dungs­an­spruch zu tren­nen­den Aus­gleichs­an­spruch ge­gen die in der Ge­sell­schaft ver­blie­be­nen Ge­sell­schaf­ter ist kein Raum.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war Ge­sell­schaf­ter der Be­klag­ten, ei­ner in der Rechts­form der GbR geführ­ten An­walts­so­zietät. Er schied durch or­dent­li­che Kündi­gung zum 31.12.2011 aus der Ge­sell­schaft aus, die gem. § 4 Abs. 3 des Ge­sell­schafts­ver­trags von den bei­den ver­blie­be­nen Ge­sell­schaf­tern F und K fort­ge­setzt wird. Der Ge­sell­schafts­ver­trag enthält keine Re­ge­lung zur Ab­fin­dung ei­nes durch Kündi­gung aus­ge­schie­de­nen Ge­sell­schaf­ters.

Der Kläger macht nach ein­ver­nehm­li­cher Auf­tei­lung des In­ven­tars und der Man­date u.a. gel­tend, dass noch die Ka­pi­tal­kon­ten der Ge­sell­schaf­ter aus­zu­glei­chen seien, was ins­be­son­dere des­halb er­for­der­lich sei, weil der Ge­sell­schaf­ter K in der Ver­gan­gen­heit übermäßig hohe Beträge ent­nom­men habe. Mit der von ihm er­ho­be­nen Stu­fen­klage be­gehrt der Kläger die Er­rech­nung und Aus­zah­lung sei­ner (wei­ter­ge­hen­den) Ab­fin­dung, wo­bei er die Er­stel­lung ei­ner Ab­fin­dungs­bi­lanz in ers­ter Li­nie un­ter Aus­spa­rung des be­reits auf­ge­teil­ten Man­dan­ten­stamms und In­ven­tars be­an­sprucht, hilfs­weise un­ter um­fas­sen­der Berück­sich­ti­gung der ge­sell­schaft­li­chen Vermögens­werte.

Das LG gab der Klage teil­weise statt und ver­ur­teilte die Be­klagte durch Teil­ur­teil auf der ers­ten Stufe un­ter Ab­wei­sung des Haupt­an­trags gemäß dem Hilfs­an­trag zur Er­stel­lung ei­ner Ab­fin­dungs­bi­lanz zum 31.12.2011. Das KG wies die Stu­fen­klage ins­ge­samt ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das KG zurück.

Die Gründe:
Der gel­tend ge­machte, mit dem un­ter­schied­li­chen Stand der geführ­ten Ge­sell­schaf­ter­kon­ten und übermäßigen Ent­nah­men ei­nes Mit­ge­sell­schaf­ters begründete Zah­lungs­an­spruch des Klägers ist Teil des ge­gen die Be­klagte be­ste­hen­den Ab­fin­dungs­an­spruchs; die Be­klagte trifft auch die Ver­pflich­tung zur Auf­stel­lung ei­ner Ab­fin­dungs­bi­lanz.

Die An­nahme des KG, es sei bei der An­wen­dung von § 738 BGB zwi­schen ei­ner Li­qui­da­tion und einem nach­fol­gen­den in­ter­nen Aus­gleich zu un­ter­schei­den, der aus­schließlich zwi­schen den Ge­sell­schaf­tern statt­zu­fin­den habe, ist rechts­feh­ler­haft. Das KG berück­sich­tigt nicht hin­rei­chend, dass keine Li­qui­da­tion der be­klag­ten Ge­sell­schaft statt­ge­fun­den hat. Die Be­klagte ist viel­mehr von den bei­den in der Ge­sell­schaft ver­blie­be­nen Ge­sell­schaf­tern fort­ge­setzt wor­den und be­steht als wer­bende Ge­sell­schaft mit ent­spre­chen­dem Ge­sell­schafts­vermögen wei­ter. Die durch das Aus­schei­den ei­nes Ge­sell­schaf­ters be­dingte Aus­ein­an­der­set­zung ist zwi­schen dem Aus­schei­den­den und der Ge­sell­schaft vor­zu­neh­men. Für einen hier­von zu tren­nen­den in­ter­nen Ge­sell­schaf­ter­aus­gleich ist je­den­falls während des Fort­be­stands der Ge­sell­schaft vor­be­halt­lich ab­wei­chen­der Ver­ein­ba­run­gen kein Raum.

Et­was an­de­res folgt nicht dar­aus, dass die Ge­sell­schaft dem Aus­schei­den­den das­je­nige zu zah­len hat, was er bei der Aus­ein­an­der­set­zung er­hal­ten würde, wenn die Ge­sell­schaft zur Zeit sei­nes Aus­schei­dens auf­gelöst wor­den wäre (§ 738 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Aus­rich­tung des Ab­fin­dungs­an­spruchs auf ein fik­ti­ves Aus­ein­an­der­set­zungs­gut­ha­ben be­dingt nicht die Über­nahme der im Fall der Aus­ein­an­der­set­zung in Be­tracht zu zie­hen­den Tren­nung zwi­schen der Ab­wick­lung des Ge­sell­schafts­vermögens (§ 730 Abs. 1 BGB) und dem in­ter­nen Aus­gleich un­ter den Ge­sell­schaf­tern. We­der kommt es beim Aus­schei­den ei­nes Ge­sell­schaf­ters zu ei­ner mit der vollständi­gen Ver­tei­lung des Ge­sell­schafts­vermögens ver­bun­de­nen Voll­be­en­di­gung der Ge­sell­schaft, noch hätte eine ent­spre­chende Dif­fe­ren­zie­rung prak­ti­sche Er­leich­te­run­gen zur Folge.

Das dem aus­ge­schie­de­nen Ge­sell­schaf­ter als Ab­fin­dung zu­ste­hende Aus­ein­an­der­set­zungs­gut­ha­ben ist zwar auf der Grund­lage des an­tei­li­gen Un­ter­neh­mens­werts zu be­rech­nen, die Ab­rech­nung ist aber nicht auf die Er­fas­sung des an­tei­li­gen Un­ter­neh­mens­werts be­schränkt. Viel­mehr sind, so­fern vor­han­den, auch sons­tige, nicht un­ter­neh­mens­wert­be­zo­gene ge­gen­sei­tige An­sprüche aus dem Ge­sell­schafts­verhält­nis in die Be­rech­nung ein­zu­stel­len; da­bei ist auch ein mögli­cher An­spruch auf Rücker­stat­tung von Ein­la­gen nach § 733 Abs. 2 BGB zu berück­sich­ti­gen. Im Übri­gen können zu dem Vermögen der Ge­sell­schaft, das der Be­rech­nung des Ab­fin­dungs­an­spruchs zu­grunde zu le­gen ist, auch An­sprüche der Ge­sell­schaft ge­gen einen Mit­ge­sell­schaf­ter auf Rück­zah­lung un­be­rech­tig­ter Ent­nah­men gehören.

Link­hin­weis:

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