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Steuerberatung

Gastronomiebetrieb: Schätzung von Umsatzerlösen mit Z-Bons

FG Düsseldorf 24.11.2017, 13 K 3811/15 G,U u.a.

Die An­wen­dung die­ser Schätzungs­me­thode setzt vor­aus, dass das Fi­nanz­amt die hierzu er­for­der­li­chen tatsäch­li­chen Fest­stel­lun­gen tref­fen kann. Eine Ent­schei­dung des BFH ist in der Frage ge­bo­ten, ob vor­ge­fun­dene Be­lege aus Fol­ge­jah­ren (hier: Z-Bons) als be­son­dere Form des in­ter­nen Be­triebs­ver­gleichs für eine Schätzung der Umsätze und Erlöse im Prüfungs­zeit­raum her­an­ge­zo­gen wer­den können.

Der Sach­ver­halt:
In den Streit­jah­ren 2000 bis 2010 be­trieb die Kläge­rin einen Gas­tro­no­mie­be­trieb, der über 50 Sitzplätze verfügte und einen - nur im Som­mer geöff­ne­ten - Außen­be­reich besaß. Im Rah­men ei­ner Be­triebsprüfung stellte das Fi­nanz­amt er­heb­li­che Mängel in der Buchführung und in der Kas­senführung fest und nahm Hin­zu­schätzun­gen zu den Um­sat­zerlösen für die Jahre 2000 bis 2010 vor. Da­bei legte es einen durch­schnitt­li­chen Ta­geserlös zu­grunde, der sich aus zwei Z-Bons aus Au­gust 2012 er­gab. Diese hatte die Steu­er­fahn­dung im Müll bzw. in der Kasse des Un­ter­neh­mens auf­ge­fun­den. Zu­dem setzte die Be­triebsprüfung einen Si­cher­heits­zu­schlag von 10 % an.

Im Rah­men des an­schließen­den Ein­spruchs­ver­fah­rens er­reichte die Kläge­rin die Berück­sich­ti­gung ei­nes Si­cher­heits­ab­schlags von 20 % (2000 und 2001) bzw. 10 % (übrige Streit­jahre) an­stelle des Si­cher­heits­zu­schlags. Zu­dem erhöhte das be­klagte Fi­nanz­amt den Wa­ren­ein­satz, in­dem es die­sen aus den ge­schätz­ten Erlösen un­ter Berück­sich­ti­gung ei­nes Roh­ge­winn­auf­schlag­sat­zes von 440 % re­tro­grad er­mit­telte.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage weit­ge­hend ab. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Im Rah­men des ihm zu­ste­hen­den Er­mes­sens schließt sich der Se­nat der Auf­fas­sung des Fi­nanz­am­tes an, dass eine Schätzung der in den Streit­jah­ren er­ziel­ten Ver­kaufs­erlöse an­hand der durch­schnitt­li­chen Ta­geserlöse, ab­ge­lei­tet aus den im Rah­men der Durch­su­chung auf­ge­fun­de­nen Z-Bons, sach­ge­recht ist. An­dere ty­pi­sche Schätzungs­for­men (Geld­ver­kehrs- und Vermögens­zu­wachs­rech­nung, Aus­beu­te­kal­ku­la­tion, Zeit­rei­hen­ver­gleich, ex­ter­ner Be­triebs­ver­gleich, Richt­satz­schätzung) ka­men im Streit­fall von vorn­her­ein nicht in Be­tracht.

Die Anknüpfung an das Er­geb­nis der Z-Bons ist nicht zu be­an­stan­den, da es sich mögli­cher­weise tatsäch­lich um (noch) nicht ma­ni­pu­lierte Ein­nah­men­ur­sprungs­auf­zeich­nun­gen han­delt. Hin­ge­gen spre­chen ver­schie­dene Ge­sichts­punkte dafür, dass die der Buchführung zu­grunde ge­leg­ten Z-Bons ma­ni­pu­liert wor­den wa­ren. Wenn­gleich die Z-Bons aus einem Jahr nach dem Prüfungs­zeit­raum stamm­ten, konn­ten dar­aus durch­aus Rück­schlüsse auf die Verhält­nisse in den Streit­jah­ren ge­zo­gen wer­den. Dies ist auf je­den Fall vor­zugswürdig ge­genüber einem ex­ter­nen Be­triebs­ver­gleich.

Al­ler­dings hatte das Fi­nanz­amt den Wa­ren­ein­kauf zu Un­recht un­ter Her­an­zie­hung ei­nes Roh­ge­winn­auf­schlag­sat­zes von 440 % aus dem ge­schätz­ten Jah­res­erlös er­mit­telt. Zu­guns­ten der Kläge­rin sind viel­mehr die höchs­ten Roh­ge­winn­auf­schlagsätze der Richt­satz­samm­lung (2000 bis 2006: 317 %, 2007 bis 2009: 335 %, 2010: 400 %) zu berück­sich­ti­gen.

Eine Ent­schei­dung des BFH ist zur Fort­bil­dung des Rechts in der Frage ge­bo­ten, ob vor­ge­fun­dene Be­lege aus Fol­ge­jah­ren als be­son­dere Form des in­ter­nen Be­triebs­ver­gleichs für eine Schätzung der Umsätze und Erlöse im Prüfungs­zeit­raum her­an­ge­zo­gen wer­den können oder ob in einem sol­chen Fall eine Schätzung auf der Grund­lage ei­nes ex­ter­nen Be­triebs­ver­gleichs (z.B. durch eine Schätzung nach Maßgabe der Richt­satz­samm­lung oder Her­an­zie­hung ei­nes Ver­gleichs­be­triebs) durch­zuführen ist.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de-Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.
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