In Frankreich wird zum 1.1.2019 das Steuererhebungsverfahren zur Einkommensteuer umgestellt. Bislang war auf Basis der bis Mai bzw. Juni des Folgejahres eingereichten Steuererklärung die im September des Folgejahres berechnete Steuer nachträglich zu entrichten. Ab dem kommenden Jahr wird hingegen grundsätzlich die Einkommensteuer auf in Frankreich zu versteuernde Einkünfte per Quellensteuereinbehalt erhoben. Davon ausgenommen sind zum einen Einkünfte, die bereits einem Quellensteuereinbehalt unterliegen, insb. Dividenden, Zinsen und an nicht in Frankreich ansässige Arbeitnehmer gezahlte Arbeitsentgelte. Zum anderen unterliegen außergewöhnliche Einkünfte, wie z. B. Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien, nicht dem Quellensteuereinbehalt.
Der neue Quellensteuereinbehalt erfolgt entweder durch den Schuldner der Einkünfte, wie z. B. durch den Arbeitgeber hinsichtlich Arbeitseinkünften, oder durch die französischen Steuerbehörden, wie z. B. bei Einkünften von selbständig Tätigen.
Bemessungsgrundlage der Quellensteuer sind grundsätzlich die Einkünfte ohne Berücksichtigung von Abzügen. Der anzuwendende Steuersatz orientiert sich in der Regel von Januar bis August eines Jahres nach dem Steuersatz des vorletzten Jahres, der sich dort aus der Steuerveranlagung ergab. Von September bis Dezember eines Jahres ist der ermittelte Steuersatz des letzten Jahres maßgeblich.
Unverändert wird der endgültig zu zahlende Steuerbetrag im Rahmen eines Steuerfestsetzungsverfahrens ermittelt.
Hinweis
Weitere Informationen zur Systemumstellung entnehmen Sie bitte dem Nexia International Tax Link September 2018, der unter www.ebnerstolz.de abrufbar ist. Gerne informieren wir Sie künftig über neue Ausgaben des Nexia International Tax Link per E-Mail. Lassen Sie uns dazu bitte eine kurze Nachricht an novus@ebnerstolz.de zukommen.