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Steuerberatung

Fondsgesellschaften. Abgrenzung private Vermögensverwaltung von gewerblicher Tätigkeit

BFH 8.6.2017, IV R 30/14

Be­steht das Ge­schäfts­kon­zept ei­ner Fonds­ge­sell­schaft (GmbH & Co. KG) in dem An­kauf, der Ver­mie­tung und dem Ver­kauf be­weg­li­cher Wirt­schaftsgüter, ist eine Ver­klam­me­rung die­ser Teil­akte zu ei­ner ein­heit­li­chen Tätig­keit recht­lich nur dann zulässig, wenn be­reits im Zeit­punkt der Auf­nahme der Ge­schäftstätig­keit fest­ge­stan­den hat, dass sich das er­war­tete po­si­tive Ge­samt­er­geb­nis nur un­ter Ein­be­zie­hung des Erlöses aus dem Ver­kauf der ver­mie­te­ten (ver­leas­ten) Wirt­schaftsgüter er­zie­len lässt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Ende des Jah­res 2003 in der Rechts­form ei­ner KG gegründete Fonds­ge­sell­schaft, die sich seit Fe­bruar 2010 in Li­qui­da­tion be­fin­det. Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand der Kläge­rin war die Ver­wal­tung, die Nut­zung und die Veräußerung von Con­tai­nern al­ler Art. Die Kläge­rin stritt in dem vor­lie­gen­den Fall mit dem Fi­nanz­amt darüber, ob die Einkünfte der Fonds­ge­sell­schaft aus der Ver­mie­tung von Con­tai­nern sons­tige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG dar­stel­len (so ihre An­sicht) oder Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 EStG (so die An­sicht der Steu­er­behörde).

Die Kläge­rin klagte ge­gen die Qua­li­fi­zie­rung der Einkünfte aus der Con­tai­ner­ver­mie­tung als sol­che aus Ge­wer­be­be­trieb. Das FG wies die Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Gründe:
Zwar war das FG zu­tref­fend da­von aus­ge­gan­gen, dass im Streit­fall die Qua­li­fi­ka­tion der Einkünfte als ge­werb­li­che da­von abhängig ist, ob die Vor­aus­set­zun­gen des § 15 Abs. 2 S. 1 EStG ge­ge­ben sind. Denn die Kläge­rin erfüllt nicht die Vor­aus­set­zun­gen ei­nes Ge­wer­be­be­triebs kraft Fik­tion nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Die Fest­stel­lun­gen des FG tra­gen aber nicht des­sen Ent­schei­dung, wo­nach der An­kauf, die Ver­mie­tung und der Ver­kauf der Con­tai­ner als eine ge­werb­li­che Tätig­keit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 EStG zu qua­li­fi­zie­ren sei.

Die Ver­mie­tung ein­zel­ner be­weg­li­cher Ge­genstände geht in der Re­gel nicht über den Rah­men ei­ner pri­va­ten Vermögens­ver­wal­tung hin­aus, es sei denn, es lie­gen be­son­dere Umstände vor. Diese sind an­zu­neh­men, wenn die Ver­mie­tungstätig­keit mit dem An- und Ver­kauf der be­weg­li­chen Wirt­schaftsgüter auf­grund ei­nes ein­heit­li­chen Ge­schäfts­kon­zepts zu ei­ner ein­heit­li­chen Tätig­keit ver­klam­mert ist. Hierfür ist wie­derum er­for­der­lich, dass sich die (kurz­fris­tige) Ver­mie­tung der be­weg­li­chen Wirt­schaftsgüter und de­ren Veräußerung der­art be­din­gen, dass die Veräußerung er­for­der­lich ist, um über­haupt einen Ge­winn zu er­zie­len.

Für Fonds­ge­sell­schaf­ten, de­ren Ge­schäfts­kon­zept auf Ver­mie­tung so­wie An- und Ver­kauf be­weg­li­cher Wirt­schaftsgüter ge­rich­tet ist, lässt sich dar­aus der Rechts­satz ab­lei­ten, dass eine Ver­klam­me­rung der Teil­akte zu ei­ner ein­heit­li­chen Tätig­keit recht­lich nur dann zulässig ist, wenn be­reits im Zeit­punkt der Auf­nahme der Ge­schäftstätig­keit durch die Fonds­ge­sell­schaft fest­ge­stan­den hat, dass sich das er­war­tete po­si­tive Ge­samt­er­geb­nis nur un­ter Ein­be­zie­hung des Erlöses aus dem Ver­kauf der ver­mie­te­ten (ver­leas­ten) Wirt­schaftsgüter er­zie­len lässt. Nur für die­sen Fall wird die Grenze der pri­va­ten Vermögens­ver­wal­tung über­schrit­ten.

In die­sem Zu­sam­men­hang kommt dem im Pro­spekt dar­ge­stell­ten Ge­schäfts­kon­zept und der dies­bezüglich in Aus­sicht ge­stell­ten Er­geb­nis­pro­gnose grundsätz­lich eine ge­wich­tige In­dizwir­kung zu. Eine ge­werb­li­che Tätig­keit liegt nur dann vor, wenn kon­krete An­halts­punkte dafür vor­lie­gen, dass die Ver­wirk­li­chung des Ge­schäfts­kon­zepts un­ter Be­ach­tung der in der Pro­gnose ge­mach­ten An­ga­ben, ins­be­son­dere der Er­zie­lung ei­nes po­si­ti­ven Ge­samt­er­geb­nis­ses ohne Ein­be­zie­hung ei­nes Veräußerungs­erlöses, von vorn­her­ein aus­ge­schlos­sen er­scheint.

Da im vor­lie­gen­den Fall noch geprüft wer­den muss, ob die Ver­wirk­li­chung des Ge­schäfts­kon­zepts un­ter Be­ach­tung der in der Er­geb­nis­pro­gnose ge­mach­ten An­ga­ben ggf. von vorn­her­ein aus­ge­schlos­sen war, wurde die Sa­che zur wei­te­ren Sach­aufklärung und er­neu­ten Ent­schei­dung an das FG zurück­ver­wie­sen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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