Fokus Recht am 10. Mai 2017
Bei Kooperationen mit Dritten, die als „Dienstleister“ vertragliche Leistungen für das eigene Unternehmen erbringen, gibt es einige typische Problemstellungen. Hierbei bestehen häufig Zweifel, ob ein solcher Einsatz von Fremdpersonal überhaupt in Form eines Dienst- oder Werkvertrages zulässig ist. Denn wenn Dritte arbeitnehmerähnlich eingesetzt werden, kann tatsächlich eine (unerkannte) Arbeitnehmerüberlassung vorliegen. Mit mitunter gravierenden Auswirkungen.
Hinzu kommen datenschutzrechtliche Vorgaben. Denn mit solchen Dritt-Kooperationen ist meistens eine Überlassung von Daten an diese Dienstleister verbunden. Dafür ist eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung erforderlich. Wir informieren Sie über die Fallstricke und die anstehenden Änderungen in diesem Bereich durch die neue EU-Datenschutzgrundverordnung.
Fokus Recht am 15. November 2017
In einer weiteren Veranstaltung zweiten Halbjahr erläutern wir Ihnen wichtige insolvenzrechtliche Änderungen, die sich auf den regelmäßig problematischen Umgang mit Geschäftspartnern in wirtschaftlicher Schieflage auswirken. Hier sollten zukünftig einige wichtige Punkte beachtet werden, um später Forderungen von Insolvenzverwaltern besser abwehren zu können.
Unklar ist auch oft das Schicksal von Lizenzen im Falle der Insolvenz des lizenzgebenden Unternehmens. Es stellt sich dann die Frage, ob ein Insolvenzverwalter berechtigt ist, Lizenzvereinbarungen etwa über die Nutzung von Software oder bestimmte Technologien einfach zu kündigen – und welche vertraglichen Auswege es gibt.
Die Teilnahmegebühr beträgt EUR 60 pro Person sowie für jeden weiteren Teilnehmer aus demselben Unternehmen EUR 30 zzgl. Umsatzsteuer.