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Firmenwagen: Kein Nutzungsvorteil bei fehlender Befugnis zur Nutzung nach einem Schlaganfall

FG Düsseldorf 24.1.2017, 10 K 1932/16 E

Die pri­vate Nut­zung ei­nes Fir­men­wa­gens wird für Zei­ten, in de­nen der Ar­beit­neh­mer nach der Ab­rede mit dem Ar­beit­ge­ber nicht zur Nut­zung be­fugt ist, nicht be­steu­ert. Dies ist etwa der Fall bei ei­ner ärzt­lich be­schei­nig­ten Fahr­untüch­tig­keit (hier: nach einem Schlag­an­fall).

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist als SAP-Be­ra­ter nicht­selbständig tätig. Ihm wird von sei­nem Ar­beit­ge­ber ein Fir­men­wa­gen zur Verfügung ge­stellt, den er auch zu pri­va­ten Zwecken nut­zen darf. Der hierin lie­gende geld­werte Vor­teil wurde im Streit­jahr 2014 nach der sog. 1-Pro­zent-Re­ge­lung mit 433 € mtl. ver­steu­ert. Im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für das Jahr 2014 setzte das Fi­nanz­amt den Brut­to­ar­beits­lohn mit den in den elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­be­schei­ni­gun­gen aus­ge­wie­se­nen Wer­ten an. Diese Werte hatte der Kläger auch selbst erklärt.

Im Ein­spruchs­ver­fah­ren machte der Kläger gel­tend, dass der Ar­beits­lohn um 2.165 € (5 Mo­nate à 433 €) zu kürzen sei, da er den Fir­men­wa­gen für fünf Mo­nate nicht habe nut­zen können. Am 23.2.2014 habe er einen Hirn­schlag er­lit­ten, wor­auf­hin ihm ein Fahr­ver­bot durch den be­han­deln­den Arzt er­teilt wor­den sei. Das Fahr­ver­bot sei erst am 29.7.2014 durch eine Fahr­schule auf­ge­ho­ben wor­den. Un­ge­ach­tet der Er­kran­kung sei die 1-Pro­zent-Re­ge­lung für das ganze Jahr an­ge­wen­det wor­den. Für die Zeit des Fahr­ver­bo­tes dürfe je­doch keine Be­steue­rung er­fol­gen, da über­haupt kein Vor­teil ent­stan­den sei und mit­hin auch kein fik­ti­ver Ar­beits­lohn vor­liege. Der Wa­gen sei auch nicht von Drit­ten ge­nutzt wor­den.

Das Fi­nanz­amt folgte dem nicht und machte dem­ge­genüber gel­tend, dass eine Be­steue­rung der pri­va­ten Nut­zung ei­nes Fir­men­wa­gens nach § 8 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG be­reits dann vor­zu­neh­men sei, wenn eine Nut­zungsmöglich­keit be­stehe. Dar­auf, ob und in wel­chem Um­fang der Ar­beit­neh­mer den Wa­gen tatsäch­lich ge­nutzt habe, komme es nach neu­erer BFH-Recht­spre­chung nicht an.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage teil­weise statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2014 ist in­so­weit rechts­wid­rig, als für die Mo­nate März bis Juni 2014 ein geld­wer­ter Vor­teil i.H.v. 1.732 € (4 x 433 €) für die Über­las­sung des Fir­men­wa­gens als Ar­beits­lohn er­fasst wurde.

Wird einem Ar­beit­neh­mer von sei­nem Ar­beit­ge­ber ein Dienst­wa­gen un­ent­gelt­lich oder ver­bil­ligt auch zur pri­va­ten Nut­zung über­las­sen, ist der darin lie­gende Nut­zungs­vor­teil nach § 8 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG als Ein­nahme bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit zu er­fas­sen, und zwar für je­den Ka­len­der­mo­nat mit 1 Pro­zent des inländi­schen Lis­ten­prei­ses. Die Vor­schrift ist nach ganz herr­schen­der Auf­fas­sung da­hin­ge­hend zu ver­ste­hen, dass der Nut­zungs­vor­teil für je­den an­ge­fan­ge­nen Ka­len­der­mo­nat mit dem vollen Be­trag von 1 % des Brut­to­lis­ten­prei­ses zu er­fas­sen ist. Eine zeit­an­tei­lige Auf­tei­lung - etwa weil der Ar­beit­neh­mer den Fir­men­wa­gen erst ge­gen Ende ei­nes Mo­nats zur Verfügung ge­stellt be­kom­men hat - fin­det dem­nach nicht statt.

Vor­lie­gend ist da­her für die Mo­nate Fe­bruar und Juli schon des­halb ein Nut­zungs­vor­teil zu er­fas­sen ist, weil der Kläger den Fir­men­wa­gen bis zum Hirn­schlag am 23.2.2014 und ab Be­ste­hen der Fahrprüfung am 29.7.2014 un­ein­ge­schränkt nut­zen konnte. Für die Mo­nate März bis Juni 2014 ist hin­ge­gen kein Nut­zungs­vor­teil zu er­fas­sen. Zwar ist es nach der neue­ren Recht­spre­chung des BFH für die Be­steue­rung des Nut­zungs­vor­teils grundsätz­lich un­er­heb­lich, ob der Ar­beit­neh­mer den auf der all­ge­mei­nen Le­bens­er­fah­rung gründen­den Be­weis des ers­ten An­scheins (An­scheins­be­weis), dass dienst­li­che Fahr­zeuge, die zu pri­va­ten Zwecken zur Verfügung ste­hen, auch tatsäch­lich pri­vat ge­nutzt wer­den, durch die sub­stan­ti­ierte Dar­le­gung ei­nes aty­pi­schen Sach­ver­halts (Ge­gen­be­weis) zu entkräften ver­mag.

Da­mit ist je­doch der Fall ge­meint, dass der Steu­er­pflich­tige be­last­bar be­haup­tet, das be­trieb­li­che Fahr­zeug nicht für Pri­vat­fahr­ten ge­nutzt oder Pri­vat­fahr­ten aus­schließlich mit an­de­ren Fahr­zeu­gen durch­geführt zu ha­ben. Nicht ge­meint sind da­ge­gen Si­tua­tio­nen, in de­nen "der Steu­er­pflich­tige zur pri­va­ten Nut­zung des be­trieb­li­chen Fahr­zeugs nicht (länger) be­fugt ist". Eben so verhält es sich hier. Der Kläger war in Folge des er­lit­te­nen Schlag­an­falls in den Mo­na­ten März bis Juni 2014 nicht be­fugt, den Fir­men­wa­gen zu nut­zen. Es lag in­so­weit der Fall ei­ner die Fahrtüch­tig­keit ein­schränken­den Er­kran­kung vor.

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