Konkret hatte der BFH in seinem Urteil vom 26.10.2021 (Az. IX R 13/20, DStR 2022, S. 86) über die Auslegung des Begriffs „der Steuer unterlegen“, der bezogen auf den Vermögenszuwachs nach § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG erfüllt sein muss, zu entscheiden. In dem Streitfall veräußerte ein zuvor in den Niederlanden ansässiger Gesellschafter einer niederländischen Kapitalgesellschaft seine Anteile an dieser nach dem Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG wurde der vor dem Zuzug erlangte Wertzuwachs als fiktive Anschaffungskosten berücksichtigt, obwohl dieser im Zeitpunkt des Wegzugs in den Niederlanden nicht besteuert wurde. Sowohl die Finanzverwaltung als auch das FG Düsseldorf widersprachen dieser Vorgehensweise.
Im Ergebnis gab der BFH der Vorinstanz Recht. Entgegen der Auffassung des FG Düsseldorf komme es jedoch laut BFH für den Ansatz des Wertzuwachses in der Veräußerungsgewinnermittlung nicht darauf an, ob die im Wegzugsstaat tatsächlich Steuern infolge des Wegzugs auf den Wertzuwachs gezahlt wurden. Entscheidend sei laut BFH allein, ob eine Besteuerung im Wegzugsstaat rechtlich vorgesehen war. Als Nachweis müsse zumindest ein Steuerbescheid des Wegzugsstaats vorliegen, in dem die fragliche Steuer berechnet und festgesetzt wurde. Da ein solcher im vorliegenden Fall nicht ergangen war, sei der Wertzuwachs nicht zu berücksichtigen.
Hinweis: Dieses Auslegungsergebnis steht - so der BFH weiter - ebenfalls im Einklang mit dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Niederlande.