deen
Ebner Stolz

Themen

FG Rheinland-Pfalz zur Beurteilung der Aufwendungen eines Musiklehrers für Fahrten zu Orchesterproben als Werbungskosten

Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23.4.2012 - 5 K 2514/10

Auf­wen­dun­gen ei­nes Mu­sik­leh­rers für Fahr­ten zu Or­ches­ter­pro­ben können als steu­er­min­dernde Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit ab­ge­zo­gen wer­den, wenn Würdi­gung al­ler Umstände des Ein­zel­falls In­di­zien für eine be­ruf­li­che Ver­an­las­sung spre­chen. Dies kann etwa der fall sein, wenn dass Ver­an­stal­ter des Lehr­gangs ein an­er­kann­ter Ver­band oder die Schul­ver­wal­tung war, Son­der­ur­laub er­teilt wurde oder der Lehr­gang mit ei­ner Prüfung oder einem Zer­ti­fi­kat ab­ge­schlos­sen wurde.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Schul­leh­rer und u.a. Fach­leh­rer für Mu­sik. Für Fahr­ten zu Mu­sik­pro­ben ver­schie­de­ner Sin­fo­nie­or­ches­ter hatte er in sei­nen Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen für die Jahre 2005 und 2006 Beträge von rd. 2.600 € bzw. 2.400 € als Wer­bungs­kos­ten gel­tend ge­macht. Er war der An­sicht, es han­dele sich da­bei um Fort­bil­dungs­auf­wen­dun­gen.

Auf Nach­frage des Fi­nanz­am­tes gab er un­ter Vor­lage ver­schie­de­ner Be­schei­ni­gun­gen von Or­ches­ter­lei­tern über seine Tätig­keit im Or­ches­ter (z.B. Satz­pro­ben in be­stimm­ten In­stru­men­ten­grup­pen) u.a. an, er habe Mu­sik stu­diert und sein Ar­beit­ge­ber for­dere eine ste­tige Wei­ter­bil­dung. Eine künst­le­ri­sche Wei­ter­bil­dung könne nur im Zu­sam­men­spiel mit glei­chermaßen hoch aus­ge­bil­de­ten Mu­si­kern in (semi-) pro­fes­sio­nel­len En­sem­bles er­fol­gen. Für die Mit­wir­kung in dem Or­ches­ter habe er kein Ho­no­rar be­zo­gen.

Das Fi­nanz­amt sah die gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen hin­ge­gen als nicht ab­zugsfähige Kos­ten der pri­va­ten Le­bensführung an und lehnte den An­satz ent­spre­chen­der Wer­bungs­kos­ten ab. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen. Das Ur­teil ist al­ler­dings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Auf­wen­dun­gen des Klägers für die Fahr­ten zu den Or­ches­ter­pro­ben konn­ten nicht als steu­er­min­dernde Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit ab­ge­zo­gen wer­den.

Ob ein kon­kre­ter Zu­sam­men­hang zwi­schen dem Kennt­nis­er­werb und der Be­rufstätig­keit be­steht, ist durch Würdi­gung al­ler Umstände des Ein­zel­falls zu be­ur­tei­len. Für die Frage ei­ner pri­va­ten oder be­ruf­li­chen Ver­an­las­sung können äußer­lich er­kenn­bare Merk­male (In­di­zien) als Be­weis­an­zei­chen her­an­ge­zo­gen wer­den. Für die be­ruf­li­che Ver­an­las­sung ei­nes Leh­rers, der an einem Kurs teil­nimmt, spricht u.a.,

  • dass er tatsäch­lich ent­spre­chen­den Un­ter­richt er­teilt hat,
  • dass Ver­an­stal­ter des Lehr­gangs ein an­er­kann­ter Ver­band oder die Schul­ver­wal­tung war,
  • dass Son­der­ur­laub er­teilt wurde,
  • dass das dienst­li­che In­ter­esse an der Lehr­gangs­teil­nahme be­schei­nigt wurde,
  • dass der Lehr­gang mit ei­ner Prüfung oder einem Zer­ti­fi­kat ab­ge­schlos­sen wurde und
  • dass die er­wor­be­nen Fähig­kei­ten an­schließend im Lehr­be­ruf ver­wen­det wer­den können bzw. sol­len.

Im vor­lie­gen­den Fall spra­chen al­ler­dings na­hezu alle In­di­zien ge­gen eine be­ruf­li­che Ver­an­las­sung. Der Kläger hat nie­mals Satz­pro­ben in be­stimm­ten In­stru­men­ten­grup­pen durch­geführt, ihm wurde nie­mals Son­der­ur­laub gewährt und Prüfun­gen hat er auch nie ab­le­gen müssen. Die Tat­sa­che, dass das Pädago­gi­sche Lan­des­in­sti­tut aus­geführt hatte, dass Pro­ben und Kon­zerte als "dienst­li­chen In­ter­es­sen die­nend" an­er­kannt würden, war un­er­heb­lich. Schließlich un­ter­schei­det das In­sti­tut zwi­schen (le­dig­lich) "dienst­li­chen In­ter­es­sen die­nend" und "für die dienst­li­che Tätig­keit von Nut­zen sein", und nur im letz­ten Fall wird u.U. Son­der­ur­laub gewährt.

Im vor­lie­gen­den Falle hat das die be­tref­fen­den Auf­wen­dun­gen "auslösende Mo­ment" auf pri­va­ten Umständen be­ruht, denn der Kläger war nach Ab­schluss sei­nes Stu­di­ums wei­ter­hin im Or­ches­ter ge­blie­ben. Ei­ner (et­wai­gen) Ver­wert­bar­keit sei­ner Kennt­nisse und Fer­tig­kei­ten im schu­li­schen Be­reich kam dem­ge­genüber al­len­falls eine völlig un­ter­ge­ord­nete Be­deu­tung zu.

nach oben