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FG Rheinland Pfalz: Kosten für leerstehende Wohnung wegen Unterbringung in Pflegeheim stellen keine außergewöhnliche Belastung dar

Urteil des FG Rheinland Pfalz vom 17.12.2012 - 5 K 2017/10

Die übli­chen Auf­wen­dun­gen der Le­bensführung sind aus dem An­wen­dungs­be­reich des § 33 EStG aus­ge­schlos­sen. In­fol­ge­des­sen können bei ei­ner Kündi­gung der Miet­woh­nung durch den Steu­er­pflich­ti­gen we­gen Un­ter­brin­gung in einem Pfle­ge­heim die Miet­zah­lun­gen für die Mo­nate der ein­zu­hal­ten­den Kündi­gungs­frist nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung gem. 33 EStG ab­ge­zo­gen wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die im Streit­jahr 83-jährige Kläge­rin hatte in ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung für 2009 Auf­wen­dun­gen für die Wei­ter­zah­lung der Miete ih­rer gekündig­ten Woh­nung bis zum Ende der ge­setz­li­chen Kündi­gungs­frist i.H.v. 830 € gel­tend ge­macht. Zur Begründung führte sie aus, in­folge ei­ner Ope­ra­tion im Mai 2009 sei ihr Ge­sund­heits­zu­stand so schlecht ge­wor­den, dass sie sich nur noch in Kran­kenhäusern und Reha-Kli­ni­ken habe auf­hal­ten können. Seit Au­gust 2009 sei sie in einem Pfle­ge­heim un­ter­ge­bracht. Da sie nicht mehr in ihre Woh­nung habe zurück­keh­ren können, sei sie ge­zwun­gen ge­we­sen, ihr Miet­verhält­nis zu kündi­gen. We­gen der ein­zu­hal­ten­den Kündi­gungs­frist habe sie noch für meh­rere Mo­nate Miete zah­len müssen.

Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte zwar die (von drit­ter Seite nicht er­stat­te­ten und die zu­mut­bare Ei­gen­be­las­tung über­stei­gen­den) Heim­kos­ten als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung nach § 33 EStG, nicht da­ge­gen die Miet­zah­lun­gen. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Zwar wurde die Re­vi­sion nicht zu­ge­las­sen, das Ur­teil ist je­doch noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Miet­zah­lun­gen für die Mo­nate der ein­zu­hal­ten­den Kündi­gungs­frist können nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung ab­ge­zo­gen wer­den.

Zwar stel­len die Kos­ten für den krank­heits­be­ding­ten Auf­ent­halt im Al­ten- bzw. Pfle­ge­heim eine außer­gewöhn­li­che Be­las­tung i.S.d. § 33 EStG dar. Al­ler­dings sind die übli­chen Auf­wen­dun­gen der Le­bensführung aus dem An­wen­dungs­be­reich des § 33 EStG aus­ge­schlos­sen. Da­her sind die Kos­ten der Heim­un­ter­brin­gung re­gelmäßig um die er­spar­ten Ver­pfle­gungs- und Un­ter­brin­gungs­kos­ten (sog. Haus­halts­er­spar­nis) zu kürzen. Von die­ser Kürzung ist je­doch ab­zu­se­hen, so­lange ein Pfle­ge­bedürf­ti­ger sei­nen nor­ma­len Haus­halt bei­behält. Schließlich bleibt er dann - trotz der Un­ter­brin­gung in einem Pfle­ge­heim - mit den Fix­kos­ten des Haus­stan­des wie Miete oder Zins­auf­wen­dun­gen, Grund­gebühr für Strom, Was­ser etc. so­wie Rei­ni­gungs­kos­ten be­las­tet.

In­fol­ge­des­sen hatte das Fi­nanz­amt zu Recht keine Kürzung der Heim­kos­ten um die Haus­halts­er­spar­nis vor­ge­nom­men. Die von der Kläge­rin darüber hin­aus be­gehrte Berück­sich­ti­gung der Miet­zah­lung für den Mo­nat De­zem­ber 2009 hätte so­mit als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung eine un­ge­recht­fer­tigte Dop­pel­begüns­ti­gung be­wirkt und war des­halb nicht zulässig.

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