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FG Rheinland Pfalz: Kindergeld kann auch trotz vorheriger Ablehnung gewährt werden

Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 4.6.2012 - 5 K 2591/10

Die Fa­mi­li­en­kas­sen sind nicht daran ge­hin­dert, Kin­der­geld für einen Zeit­raum fest­zu­set­zen, für den die Gewährung von Kin­der­geld be­reits mit einem er­gan­ge­nen Ab­leh­nungs­be­scheid ver­sagt wurde. Der Ab­leh­nungs­be­scheid ent­fal­tet in­so­weit keine zeit­li­che Sperr­wir­kung, wenn die Fa­mi­li­en­kasse die Be­kannt­gabe des Ab­leh­nungs­be­schei­des nicht nach­wei­sen kann.

Der Sach­ver­halt:
Die Toch­ter der Kläge­rin stand kurz vor ih­rem 18. Ge­burts­tag, als die Fa­mi­li­en­kasse daran er­in­nerte, dass die Kin­der­geld­zah­lun­gen mit dem Mo­nat April 2009 en­den würden. Eine Wei­ter­zah­lung sei möglich, wenn sich die Toch­ter etwa noch in der Schul­aus­bil­dung be­finde. Dem Schrei­ben war ein An­trags­vor­druck bei­gefügt, den die Kläge­rin im April 2009 un­ter­zeich­nete und an die Fa­mi­li­en­kasse über­sandte. Sie gab an, dass ihre Toch­ter sich noch bis Som­mer 2010 in Schul­aus­bil­dung be­finde, wor­auf die Fa­mi­lie­kasse in einem wei­te­ren Schrei­ben ent­geg­nete, es fehle noch die Schul­be­schei­ni­gung für die Zeit ab Mai 2009.

Im Ja­nuar 2010 wurde der An­trag der Kläge­rin mit der (un­zu­tref­fen­den) Begründung ab­ge­lehnt, dass die not­wen­di­gen Un­ter­la­gen nicht vor­ge­legt wor­den seien. Dar­auf hin be­an­tragte die Kläge­rin im Au­gust 2010 er­neut Kin­der­geld und teilte mit, dass die not­wen­di­gen Un­ter­la­gen be­reits vor­lie­gen müss­ten. Mit Be­scheid vom Sep­tem­ber 2010 wurde dann von der Behörde Kin­der­geld für die Zeit ab Fe­bruar 2010 fest­ge­setzt. Da der frühere An­trag auf Kin­der­geld mit Be­scheid vom Ja­nuar 2010 ab­ge­lehnt wor­den sei, könne für die Zeit Mai 2009 bis ein­schließlich Ja­nuar 2010 nicht nachträglich Kin­der­geld fest­ge­setzt wer­den. Der Ab­leh­nungs­be­scheid ent­falte in­so­weit eine zeit­li­che Sperr­wir­kung bis zum Zeit­punkt sei­nes Er­ge­hens - also Ja­nuar 2010.

Die Kläge­rin wies dar­auf hin, dass sie die ver­lang­ten Schul­be­schei­ni­gun­gen mehr­fach an die Fa­mi­li­en­kasse ge­schickt hätte, sich mehr­fach te­le­fo­ni­sch nach dem Sach­stand habe er­kun­di­gen wol­len, was ihr je­doch nicht ge­lun­gen sei, weil stets neue Sach­be­ar­bei­ter zuständig ge­we­sen seien, die nichts hätten sa­gen können. Das FG gab ih­rer Klage statt. Das Ur­teil ist noch nicht rechtskräftig, die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Kin­der­geld war auch für den Zeit­raum vom Mai 2009 bis Ja­nuar 2010 zu gewähren.

Die Vor­aus­set­zun­gen zur Gewährung von Kin­der­geld la­gen we­gen des Schul­be­suchs der Toch­ter der Kläge­rin vor. Die Fa­mi­li­en­kasse war auch nicht aus ver­fah­rens­recht­li­chen Gründen ge­hin­dert, für den streit­ge­genständ­li­chen Zeit­raum Kin­der­geld fest­zu­set­zen, weil sich die Be­kannt­gabe des die Sperr­wir­kung ent­fal­ten­den Be­schei­des vom Ja­nuar 2010 nicht fest­stel­len ließ.

Be­ste­hen Zwei­fel am Zu­gang ei­nes Be­scheids, muss die Behörde den Zu­gang des Ver­wal­tungs­ak­tes und den Zeit­punkt des Zu­gangs nach­wei­sen. Aus dem Be­scheid­da­tum lässt sich da­bei nicht auf den Tag der Auf­gabe zur Post schließen. Da sich die Auf­gabe von Ver­wal­tungs­ak­ten zur Post im Wis­sen- und Ver­ant­wor­tungs­be­reich der Behörde ab­spielt, hat sie in­so­weit die er­for­der­li­che Be­weisnähe inne.

Im vor­lie­gen­den Fall ent­hielt der Be­scheid kei­nen Ab­sen­de­ver­merk der Post­stelle und auf Hin­weis des Ge­richts, dass frag­lich sei, ob der Be­scheid be­kannt ge­ge­ben wor­den sei, weil der Ab­sen­de­ver­merk fehle, hatte sich die Be­klagte nicht geäußert. Schließlich konn­ten auch aus den Ausführun­gen der Kläge­rin keine An­halts­punkte für den Zu­gang ent­nom­men wer­den. Es konnte auch nicht da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass die Kläge­rin den Zu­gang des Be­schei­des (ver­se­hent­lich oder be­wusst) nicht an­ge­ge­ben hatte, denn ihre Ausführun­gen wa­ren im Übri­gen vollständig und wahr­heits­gemäß, bzw. glaub­haft. In­fol­ge­des­sen ent­fal­tete der Be­scheid vom Ja­nuar 2010 man­gels Be­kannt­gabe ge­genüber der Kläge­rin keine Wirk­sam­keit und stand so­mit der be­an­trag­ten Kin­der­geld­fest­set­zung nicht ent­ge­gen.

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