deen

Themen

FG Münster: Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu Fahrzeugaufwendungen sind Werbungskosten

Urteil des FG Münster vom 28.3.2012 - 11 K 2817/11 E

Zu­zah­lun­gen des Ar­beit­neh­mers zu den Kos­ten ei­nes ihm vom Ar­beit­ge­ber auch für Pri­vat­fahr­ten zur Verfügung ge­stell­ten Fahr­zeugs sind ab­zugsfähig. Nach dem kla­ren Wort­laut des § 8 Abs. 2 S. 4 EStG ist im Rah­men der in­di­vi­du­el­len Er­mitt­lung des Nut­zungs­vor­teils nach Maßgabe der Fahr­ten­buch­me­thode al­lein auf die durch das Kfz ent­ste­hen­den Auf­wen­dun­gen ab­zu­stel­len ist, und zwar un­abhängig da­von, wer diese trägt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­zielte Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit. Im Streit­jahr stellte ihm sein Ar­beit­ge­ber einen ge­leas­ten Pkw zur Verfügung, und zwar auch für pri­vate Fahr­ten und Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte. Der Kläger leis­tete al­ler­dings Zu­zah­lun­gen zu den Lea­sing­ra­ten des Ar­beit­ge­bers i.H.v. etwa 2.000 €. Die­sen Be­trag zog er von dem durch ein Fahr­ten­buch er­mit­tel­ten Pri­vat­nut­zungs­an­teil ab.

Das Fi­nanz­amt min­derte da­ge­gen die Ge­samt­kos­ten um die­sen Be­trag. Von dem so er­mit­tel­ten Sach­be­zug nahm es kei­nen Wer­bungs­kos­ten­ab­zug mehr vor. Die ent­ge­gen­ste­hende Recht­spre­chung des BFH (Ur­teil vom 18.10.2007, VI R 57/09) sei gem. BMF-Schrei­ben vom 6.2.2009 nicht an­zu­wen­den.

Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Höhe des geld­wer­ten Vor­teils aus der Pkw-Nut­zung un­zu­tref­fend er­mit­telt.

Der Vor­teil aus der Fahr­zeugüber­las­sung ist vor­lie­gend nach der sog. Fahr­ten­buch­me­thode zu er­mit­teln. Der Kläger hat ein ord­nungs­gemäßes Fahr­ten­buch geführt und die durch das Fahr­zeug ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen nach­ge­wie­sen. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Fi­nanz­amts führt die Er­mitt­lung nach der Fahr­ten­buch­me­thode im Streit­fall je­doch zu Fahr­zeug­kos­ten pro Ki­lo­me­ter i.H.v. 0,40 €, denn der Ei­gen­an­teil des Klägers min­dert die Fahr­zeug­kos­ten nicht.

Wie sich aus § 8 Abs. 2 S. 4 EStG er­gibt, ge­hen bei der Fahr­ten­buch­me­thode in die Vor­teil­ser­mitt­lung auch sol­che Kraft­fahr­zeug­kos­ten ein, die nicht der Ar­beit­ge­ber ge­tra­gen hat. Da­mit blei­ben Zu­zah­lun­gen des Ar­beit­neh­mers bei der Er­mitt­lung der Kos­ten pro ge­fah­re­nem Ki­lo­me­ter außer An­satz. Der Se­nat schließt sich der Recht­spre­chung des BFH an (s.o.). Die dem ent­ge­gen­ste­hende Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung über­sieht den kla­ren Wort­laut des § 8 Abs. 2 S. 4 EStG, der ver­deut­licht, dass im Rah­men der in­di­vi­du­el­len Er­mitt­lung des Nut­zungs­vor­teils nach Maßgabe der Fahr­ten­buch­me­thode al­lein auf die durch das Kfz ent­ste­hen­den Auf­wen­dun­gen ab­zu­stel­len ist, und zwar un­abhängig da­von, wer diese trägt.

Fol­ge­rich­tig hat der Kläger die von ihm selbst ge­tra­ge­nen Kraft­fahr­zeug­kos­ten, d.h. die Zu­zah­lun­gen zu den Lea­sing­kos­ten, bei der Er­mitt­lung der Fahr­zeug­kos­ten nicht berück­sich­tigt und die Kos­ten pro ge­fah­re­nem Ki­lo­me­ter mit 0,40 € er­mit­telt. Die Zu­zah­lun­gen des Klägers zu den Lea­sing­kos­ten sind Auf­wen­dun­gen zur Er­wer­bung des Nut­zungs­vor­teils i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG. So­mit hat der Kläger diese Auf­wen­dun­gen zu­tref­fend von dem gem. § 8 Abs. 2 EStG er­mit­tel­ten Vor­teil in Ab­zug ge­bracht.

Link­hin­weis:
nach oben