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FG Münster zur steuerlichen Behandlung risikobehafteter Provisionserlöse eines Versicherungsmaklers

Urteil des FG Münster vom 21.12.2011 - 9 K 3802/08 K,G,F,Zerl

Pro­vi­sio­nen ei­nes Ver­si­che­rungs­mak­lers, für die das Ri­siko ei­ner Stor­no­haf­tung be­steht, sind nicht als Ein­nahme zu er­fas­sen. Die dar­auf ent­fal­len­den Auf­wen­dun­gen sind je­doch als un­fer­tige Leis­tun­gen ge­win­nerhöhend zu ak­ti­vie­ren.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin, eine GmbH, er­hielt für die Ver­mitt­lung von Ver­si­che­run­gen Pro­vi­sio­nen von ei­ner Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft. Nach den Ver­ein­ba­run­gen wa­ren die Pro­vi­si­ons­zah­lun­gen zurück­zu­zah­len, so­weit in­ner­halb von fünf Jah­ren Leis­tungsstörun­gen der Ver­si­che­rungs­verträge ein­tre­ten soll­ten.

In ih­ren Bi­lan­zen bil­dete die Kläge­rin hin­sicht­lich der stor­no­be­haf­te­ten Beträge ge­winn­min­dernde Rück­stel­lun­gen. Diese er­kannte das Fi­nanz­amt nicht an, da die erhöhte Stor­no­ge­fahr nicht nach­ge­wie­sen sei. Im Kla­ge­ver­fah­ren machte die Kläge­rin gel­tend, dass in­so­weit be­reits keine Ge­winn­rea­li­sie­rung ein­ge­tre­ten sei.

Das FG gab der Klage teil­weise statt. Das zwi­schen­zeit­lich anhängige Re­vi­si­ons­ver­fah­ren wird beim BFH un­ter dem Az. I R 15/12 geführt.

Die Gründe:
Bzgl. der Pro­vi­sio­nen der Ver­si­che­rung ist bei der Kläge­rin so­lange und in­so­weit keine Ge­winn­rea­li­sie­rung an­zu­neh­men, als die Pro­vi­sio­nen noch stor­no­be­haf­tet wa­ren. So­weit bzgl. der Pro­vi­sio­nen der Ver­si­che­rung noch keine Ge­winn­rea­li­sie­rung ein­ge­tre­ten ist, sind je­doch die auf die ent­spre­chen­den Ver­mitt­lungs­leis­tun­gen ent­fal­len­den Auf­wen­dun­gen der Kläge­rin als "un­fer­tige Leis­tun­gen" (vgl. § 266 Abs. 2 B.I.2. HGB) zu ak­ti­vie­ren.

Das FG folgte der Auf­fas­sung der Kläge­rin, so­weit bzgl. der dem Stor­no­ri­siko aus­ge­setz­ten Beträge keine Ge­winn­rea­li­sie­rung an­zu­neh­men ist. Auf­grund der be­son­de­ren Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen der Kläge­rin und der Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft stan­den die strei­ti­gen Pro­vi­si­ons­zah­lun­gen un­ter der auf­schie­ben­den Be­din­gung des Weg­falls der Stor­no­haf­tung. Da­her sind diese Erlöse zunächst als er­hal­tene An­zah­lun­gen zu pas­si­vie­ren.

Al­ler­dings sind die hier­auf ent­fal­len­den Auf­wen­dun­gen der Kläge­rin als un­fer­tige Leis­tun­gen zu ak­ti­vie­ren. Die­ses Ak­ti­vie­rungs­ge­bot gilt nicht nur für auf teil­fer­tige Ge­genstände ent­fal­lende Auf­wen­dun­gen, son­dern auch für sol­che, die im Zu­sam­men­hang mit Dienst­leis­tun­gen ste­hen, für die noch keine Ge­winn­rea­li­sie­rung ein­ge­tre­ten ist. Die Höhe der zu ak­ti­vie­ren­den Auf­wen­dun­gen war im Wege der Schätzung zu er­mit­teln.

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