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FG Münster zur Gemeinnützigkeit eines Krankenhauses: Ambulante Chemotherapien im Krankenhaus sind nicht steuerpflichtig

Urteil des FG Münster vom 23.3.2012 - 9 K 4639/10 K, G

In einem Kran­ken­haus durch­geführte am­bu­lante Che­mo­the­ra­pien sind nicht steu­er­pflich­tig. Dies gilt auch in­so­weit, als die zur Be­hand­lung ein­ge­setz­ten Zy­to­sta­tika durch die Kran­ken­haus­apo­theke zur Verfügung ge­stellt wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­trieb im Streit­jahr ver­schie­dene ge­meinnützige Kli­ni­ken. Auf­grund ei­ner sog. In­sti­tuts­ermäch­ti­gung war es ihr ge­stat­tet, am­bu­lante Che­mo­the­ra­pien durch­zuführen. Die not­wen­di­gen Zy­to­sta­tika stellte die Kran­ken­haus­apo­theke her. Am­bu­lant the­ra­piert wur­den re­gelmäßig Krebs­pa­ti­en­ten, die zu­vor sta­tionär be­han­delt wor­den wa­ren.

Das Fi­nanz­amt war der Mei­nung, dass zwar die Ver­sor­gung sta­tionär auf­ge­nom­me­ner Pa­ti­en­ten mit Zy­to­sta­tika als all­ge­meine Kran­ken­haus­leis­tung an­zu­se­hen und da­her dem steu­er­freien Zweck­be­trieb zu­zu­ord­nen sei. Die Ab­gabe von Zy­to­sta­tika im am­bu­lan­ten Be­reich er­folge hin­ge­gen im Rah­men ei­nes steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­triebs. Da­her sei das zu ver­steu­ernde Ein­kom­men der Kläge­rin und der Ge­wer­be­er­trag um die aus die­ser Tätig­keit re­sul­tie­ren­den Ge­winne zu erhöhen. Hier­ge­gen wen­det sich die Kläge­rin mit ih­rer Klage.

Das FG gab der Klage statt. We­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung der Rechts­sa­che wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die am­bu­lante Ver­sor­gung von Pa­ti­en­ten mit Zy­to­sta­tika ist dem Zweck­be­trieb der Kläge­rin zu­zu­ord­nen. Der hier­aus er­zielte Ge­winn un­ter­liegt we­der der Körper­schaft- noch der Ge­wer­be­steuer.

Zwar un­terhält die Kläge­rin in­so­weit einen wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb i.S.d. § 14 AO. Die­ser un­ter­liegt je­doch nicht der Steu­er­pflicht, da die Ab­gabe der Zy­to­sta­tika an am­bu­lant be­han­delte Pa­ti­en­ten dem Zweck­be­trieb Kran­ken­haus (§ 67 Abs. 1 AO) zu­zu­ord­nen ist. Die von der Kläge­rin im Be­reich der am­bu­lan­ten on­ko­lo­gi­schen The­ra­pien er­brachte Kran­ken­haus­be­hand­lung um­fasst auch die Ab­gabe von Zy­to­sta­tika durch die Kran­ken­haus­apo­theke, die eng in das Be­hand­lungs­kon­zept ein­ge­bun­den ist. Die Kran­ken­haus­be­hand­lung be­schränkt sich nicht nur auf ärzt­li­che und pfle­ge­ri­sche Leis­tun­gen, son­dern er­streckt sich auf die Ver­sor­gung mit Arz­nei- und Hilfs­mit­teln.

Dem­ent­spre­chend ist auch die Ab­gabe von Zy­to­sta­tika an sta­tionär be­han­delte Pa­ti­en­ten un­strei­tig dem Zweck­be­trieb zu­zu­ord­nen. Nicht nach­voll­zieh­bar ist, wa­rum - wie das Fi­nanz­amt meint - die Ab­gabe der Zy­to­sta­tika im Rah­men am­bu­lan­ter The­ra­pien eine von der ärzt­li­chen und pfle­ge­ri­schen Leis­tung zu tren­nende selbständige Leis­tung sein sollte. Dies gilt umso mehr, als die Gren­zen zwi­schen am­bu­lan­ter und sta­tionärer bzw. teil­sta­tionärer Be­hand­lung fließend bzw. die Be­hand­lungs­for­men eng mit­ein­an­der ver­zahnt sind. Ohne Be­lang ist es auch, ob die Kläge­rin bei der Ver­ab­rei­chung der Zy­to­sta­tika im Rah­men am­bu­lan­ter Be­hand­lun­gen im Wett­be­werb zu an­de­ren An­bie­tern von Zy­to­sta­tika steht.

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