Die Klägerin betrieb im Streitjahr verschiedene gemeinnützige Kliniken. Aufgrund einer sog. Institutsermächtigung war es ihr gestattet, ambulante Chemotherapien durchzuführen. Die notwendigen Zytostatika stellte die Krankenhausapotheke her. Ambulant therapiert wurden regelmäßig Krebspatienten, die zuvor stationär behandelt worden waren.
Das Finanzamt war der Meinung, dass zwar die Versorgung stationär aufgenommener Patienten mit Zytostatika als allgemeine Krankenhausleistung anzusehen und daher dem steuerfreien Zweckbetrieb zuzuordnen sei. Die Abgabe von Zytostatika im ambulanten Bereich erfolge hingegen im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Daher sei das zu versteuernde Einkommen der Klägerin und der Gewerbeertrag um die aus dieser Tätigkeit resultierenden Gewinne zu erhöhen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage.
Das FG gab der Klage statt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die ambulante Versorgung von Patienten mit Zytostatika ist dem Zweckbetrieb der Klägerin zuzuordnen. Der hieraus erzielte Gewinn unterliegt weder der Körperschaft- noch der Gewerbesteuer.
Zwar unterhält die Klägerin insoweit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 AO. Dieser unterliegt jedoch nicht der Steuerpflicht, da die Abgabe der Zytostatika an ambulant behandelte Patienten dem Zweckbetrieb Krankenhaus (§ 67 Abs. 1 AO) zuzuordnen ist. Die von der Klägerin im Bereich der ambulanten onkologischen Therapien erbrachte Krankenhausbehandlung umfasst auch die Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke, die eng in das Behandlungskonzept eingebunden ist. Die Krankenhausbehandlung beschränkt sich nicht nur auf ärztliche und pflegerische Leistungen, sondern erstreckt sich auf die Versorgung mit Arznei- und Hilfsmitteln.
Dementsprechend ist auch die Abgabe von Zytostatika an stationär behandelte Patienten unstreitig dem Zweckbetrieb zuzuordnen. Nicht nachvollziehbar ist, warum - wie das Finanzamt meint - die Abgabe der Zytostatika im Rahmen ambulanter Therapien eine von der ärztlichen und pflegerischen Leistung zu trennende selbständige Leistung sein sollte. Dies gilt umso mehr, als die Grenzen zwischen ambulanter und stationärer bzw. teilstationärer Behandlung fließend bzw. die Behandlungsformen eng miteinander verzahnt sind. Ohne Belang ist es auch, ob die Klägerin bei der Verabreichung der Zytostatika im Rahmen ambulanter Behandlungen im Wettbewerb zu anderen Anbietern von Zytostatika steht.
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