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FG Münster zur Frage der Liebhaberei einer selbständigen in Teilzeit tätigen Rechtsanwältin

Urteil des FG Münster vom 14.12.2011 - 7 K 3913/09 E u.a.

Zum einen er­scheint es als persönli­ches Mo­tiv für die Führung ei­nes Ver­lust­be­trie­bes, wenn dem Steu­er­pflich­ti­gen hohe an­dere Einkünfte zur Verfügung ste­hen, mit de­nen er seine frei­be­ruf­li­chen Ver­luste ver­rech­net. Zum an­de­ren spricht als In­diz ge­gen eine Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht, wenn es der Steu­er­pflich­tige trotz ständi­ger und nach­hal­ti­ger Ver­luste un­terlässt, Maßnah­men zur Her­stel­lung und Stei­ge­rung der Ren­ta­bi­lität des Be­triebs zu er­grei­fen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind ver­hei­ra­tet und wer­den zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Während der Kläger in den Streit­jah­ren 2000 bis 2009 Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit er­zielte, war die Kläge­rin Ja­nuar 1999 als selbständige Rechts­anwältin mit ei­ner Kanz­lei in ih­rem Wohn­haus tätig. Da­bei er­wirt­schaf­tete sie in den Streit­jah­ren aus­nahms­los Ver­luste.

Das Fi­nanz­amt er­kannte dar­auf­hin die die von der Kläge­rin gel­tend ge­mach­ten Einkünfte aus selbständi­ger Ar­beit nicht an. Es war der An­sicht, der Kläge­rin habe bei ih­rer frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit die Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht ge­fehlt. Das Ganze liefe viel­mehr auf eine sog. Lieb­ha­be­rei hin­aus.

Die Kläger hiel­ten da­ge­gen, dass die Kläge­rin nur in Teil­zeit tätig sei. Die Ho­no­rare flössen ihr meist erst mit deut­li­cher Zeit­verzöge­rung zu und müss­ten teil­weise so­gar bei­ge­trie­ben wer­den. Die ne­ben­be­ruf­li­che Tätig­keit sei auch nicht so zu ver­ste­hen, dass die Kläge­rin jede Wo­che 10 bis 12 Stun­den ge­ar­bei­tet habe. Tatsäch­lich ar­beite sie man­dats­be­zo­gen tage- oder wo­chen­weise in Voll­zeit, da­nach wo­chen­weise über­haupt nicht. Ihre Tätig­keit als Anwältin sei not­wen­dig ge­we­sen, um eine dau­er­hafte Exis­tenz­grund­lage für die Fa­mi­lie si­cher­zu­stel­len, da der Ar­beits­platz des Klägers nicht stets si­cher ge­we­sen sei.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die von den Klägern gel­tend ge­mach­ten ne­ga­ti­ven Einkünfte der Kläge­rin aus selbständi­ger Ar­beit wa­ren in den Streit­jah­ren nicht als Einkünfte gem. § 18 EStG an­zu­er­ken­nen, da der Kläge­rin das Merk­mal der Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht ge­fehlt hatte.

Der Nach­weis der Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht kann, da es sich um eine in­nere Tat­sa­che han­delt, nur an­hand äußerer Merk­male geführt kann. Aus ob­jek­ti­ven Umständen (sog. Be­weis­an­zei­chen) muss auf das Vor­lie­gen oder das Feh­len der Ab­sicht zur Ge­winn­er­zie­lung ge­schlos­sen wer­den, wo­bei ein­zelne Umstände einen An­scheins­be­weis lie­fern können.

Zum einen er­scheint es als persönli­ches Mo­tiv für die Führung ei­nes Ver­lust­be­trie­bes - ge­rade auch im Fall ei­ner Rechts­an­walts­kanz­lei -, wenn dem Steu­er­pflich­ti­gen hohe an­dere Einkünfte zur Verfügung ste­hen, mit de­nen er seine frei­be­ruf­li­chen Ver­luste ver­rech­net. Die­ses In­diz ist ins­be­son­dere dann von Re­le­vanz, wenn es sich - wie im Streit­fall - um eine ne­ben­be­ruf­li­che selbständige Tätig­keit han­delt und wenn durch die ne­ben­be­ruf­li­che Tätig­keit Steu­ern ge­spart wer­den. Zum an­de­ren spricht als In­diz ge­gen eine Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht, wenn es der Steu­er­pflich­tige trotz ständi­ger und nach­hal­ti­ger Ver­luste un­terlässt, Maßnah­men zur Her­stel­lung und Stei­ge­rung der Ren­ta­bi­lität des Be­triebs zu er­grei­fen.

So­mit hatte die Kläge­rin ihre An­walts­kanz­lei aus persönli­chen Be­weggründen geführt, so dass der bei ei­ner An­walts­kanz­lei zunächst für eine Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht spre­chende An­scheins­be­weis im Streit­fall ent­fiel. Als In­diz ge­gen eine Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht sprach, dass die Kläge­rin aus den von ihr erklärten Ver­lus­ten steu­er­li­che Vor­teile zie­hen würde, da ihre Ver­luste mit den po­si­ti­ven Einkünf­ten des Klägers im Wege der Zu­sam­men­ver­an­la­gung zu ver­rech­nen wären. Dies war be­son­ders vor dem Hin­ter­grund re­le­vant, dass die Kläge­rin ihre an­walt­li­che Tätig­keit nur im Ne­ben­be­ruf ausübte.

Außer­dem un­ter­ließ es die Kläge­rin trotz ständi­ger Ver­luste Maßnah­men zur Her­stel­lung und Stei­ge­rung der Ren­ta­bi­lität ih­rer Kanz­lei zu er­grei­fen. Die Ver­lust­si­tua­tion blieb über zehn Jahre un­un­ter­bro­chen. Die Kläge­rin er­griff we­der Maßnah­men, um ihre Ein­nah­men zu erhöhen - etwa durch das Ein­for­dern von Kos­ten­vor­schüssen - noch re­du­zierte sie ihre Be­triebs­aus­ga­ben.

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