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FG Münster zur Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde

Urteil des FG Münster vom 12.3.2013 - 13 K 4019/10 U

Der "Be­weis der Un­rich­tig­keit" der be­zeug­ten Tat­sa­chen i.S.d. § 418 Abs. 2 ZPO er­for­dert nach BFH-Recht­spre­chung den Be­weis ei­nes an­de­ren als des be­ur­kun­de­ten Ge­sche­hens­ab­laufs, der da­mit ein Fehl­ver­hal­ten des Zu­stel­lers und eine Falsch­be­ur­kun­dung in der Zu­stel­lungs­ur­kunde be­legt. Die Möglich­keit, dass die in der Zu­stel­lungs­ur­kunde do­ku­men­tier­ten Tat­sa­chen zu­tref­fen, genügt, um von der Rich­tig­keit die­ser Tat­sa­chen aus­zu­ge­hen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war al­lei­ni­ger Ge­sell­schaf­ter und Ge­schäftsführer ei­ner GmbH. Die GmbH hatte An­fang 2008 Steu­errückstände. Im April 2008 wurde über das Vermögen der GmbH das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net. Nach vor­he­ri­ger ver­geb­li­cher Auf­for­de­rung zur Stel­lung­nahme zu be­stimm­ten Fra­gen nahm das Fi­nanz­amt den Kläger als Ge­schäftsführer in Haf­tung für die Steu­er­schul­den der GmbH.

In der Steu­er­akte ver­merkte ein Mit­ar­bei­ter, der Be­scheid sei "per ZU" am 9.1.2008 ver­schickt wor­den. Die Zu­stel­lungs­ur­kunde ge­langte am 14.1.2008 zurück an die Behörde. In ihr war ver­merkt, dass eine Post­be­diens­tete am 10.1.2008 das Schriftstück zu über­ge­ben ver­sucht habe. Wei­ter war aus­geführt: "Weil die Überg­abe des Schriftstücks in der Woh­nung/in dem Ge­schäfts­raum nicht möglich war, habe ich das Schriftstück in den zur Woh­nung gehören­den Brief­kas­ten oder in eine ähn­li­che Vor­rich­tung ein­ge­legt."

Mit Schrei­ben vom 17.7.2010 legte der Kläger ge­gen den Haf­tungs­be­scheid Ein­spruch ein und führte aus, ihm sei ein Haf­tungs­be­scheid nie zu­ge­stellt wor­den. Er sei le­dig­lich vom Fi­nanz­amt hier­auf hin­ge­wie­sen wor­den. Eine Zu­stel­lung an sei­ner Adresse sei auch nicht möglich ge­we­sen, da das Haus, in dem er wohne, über vier Briefkästen mit iden­ti­scher Na­mens­be­zeich­nung verfüge. In Kla­ge­ver­fah­ren hieß es später un­ter Vor­lage von Fo­tos, am Haus­ein­gang seien le­dig­lich zwei Briefkästen mit dem­sel­ben Schrift­zug und je­weils einem ab­ge­kratz­ten Vor­na­men vor­han­den. Ein drit­ter Brief­kas­ten weise die Vor­na­men "L. und N." auf, ein vier­ter und fünf­ter Brief­kas­ten verfüge über gar kein Schild.

Das FG wies die ge­gen den Haf­tungs­be­scheid ge­rich­tete Klage ab.

Die Gründe:
Der Haf­tungs­be­scheid ist be­standskräftig ge­wor­den, da der Kläger nicht in­ner­halb der gem. § 355 Abs. 1 S. 1 AO ein­mo­na­ti­gen Frist Ein­spruch ein­ge­legt hatte.

Wird ein Ver­wal­tungs­akt von der Fi­nanz­behörde per Zu­stel­lungs­ur­kunde zu­ge­stellt, rich­tet sich die Zu­stel­lung gem. § 122 Abs. 5 AO nach den Vor­schrif­ten des VwZG. Bei ei­ner Zu­stel­lung durch die Post mit Zu­stel­lungs­ur­kunde gel­ten gem. § 3 Abs. 2 S. 1 VwZG für die Ausführung der Zu­stel­lung die §§ 177 bis 182 ZPO ent­spre­chend. Ist die Zu­stel­lung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 (Zu­stel­lung in der Woh­nung) oder Nr. 2 ZPO (Zu­stel­lung in Ge­schäftsräumen) nicht ausführ­bar, kann das Schriftstück gem. § 180 Satz 1 ZPO in einen zu der Woh­nung oder dem Ge­schäfts­raum gehören­den Brief­kas­ten oder in eine ähn­li­che Vor­rich­tung ein­ge­legt wer­den, die der Adres­sat für den Post­emp­fang ein­ge­rich­tet hat und die in der all­ge­mein übli­chen Art für eine si­chere Auf­be­wah­rung ge­eig­net ist. Mit der Ein­le­gung gilt das Schriftstück gem. § 180 Satz 2 ZPO als zu­ge­stellt.

Der "Be­weis der Un­rich­tig­keit" der be­zeug­ten Tat­sa­chen i.S.d. § 418 Abs. 2 ZPO er­for­dert nach BFH-Recht­spre­chung den Be­weis ei­nes an­de­ren als des be­ur­kun­de­ten Ge­sche­hens­ab­laufs, der da­mit ein Fehl­ver­hal­ten des Zu­stel­lers und eine Falsch­be­ur­kun­dung in der Zu­stel­lungs­ur­kunde be­legt. Für die­sen vollen Ge­gen­be­weis be­darf es der sub­stan­ti­ier­ten Dar­le­gung der Umstände, die ge­gen die Rich­tig­keit des In­halts der Zu­stel­lungs­ur­kunde spre­chen. Die Be­weis­wir­kung der Zu­stel­lungs­ur­kunde muss vollständig entkräftet und jede Möglich­keit der Rich­tig­keit der in ihr be­zeug­ten Tat­sa­chen aus­ge­schlos­sen sein; le­dig­lich Zwei­fel an der Rich­tig­keit der Zu­stel­lungs­ur­kunde genügen nicht.

Un­ter Berück­sich­ti­gung die­ser Grundsätze hat der Kläger bezüglich die­ser in der Zu­stel­lungs­ur­kunde be­zeug­ten Tat­sa­chen den Be­weis der Un­rich­tig­keit i.S.d. § 418 Abs. 2 ZPO nicht er­bracht. Der Vor­trag war zum einen wi­der­sprüch­lich. Während der Kläger im Ein­spruchs­ver­fah­ren vor­ge­tra­gen hatte, das Haus, in dem er wohne, verfüge über vier Briefkästen mit iden­ti­scher Na­mens­be­zeich­nung, hat er im Kla­ge­ver­fah­ren et­was an­de­res vor­ge­tra­gen. Darüber hin­aus hat der Kläger selbst Umstände vor­ge­tra­gen, aus de­nen sich er­gab, dass die in der Zu­stel­lungs­ur­kunde be­zeug­ten Tat­sa­chen zu­tref­fen konn­ten. Denn er hat vor­ge­tra­gen, im Haus­ein­gang seien Briefkästen vor­han­den ge­we­sen, von de­nen ei­ner ihm zu­zu­ord­nen ge­we­sen sei. Dem­nach be­stand die Möglich­keit, dass das Schriftstück in den zu der Woh­nung des Klägers gehören­den Brief­kas­ten ein­ge­wor­fen wurde. Die Möglich­keit, dass die in der Zu­stel­lungs­ur­kunde do­ku­men­tier­ten Tat­sa­chen zu­tref­fen, genügt, um von der Rich­tig­keit die­ser Tat­sa­chen aus­zu­ge­hen.

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