Der Kläger betreibt ein Einzelunternehmen, zugleich ist er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B-GmbH, deren Sitz an seinem Wohnsitz in I. liegt und deren Niederlassung sich in E. befindet. Es bestand eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen dem Kläger und der B-GmbH. Aufgrund des Geschäftsführeranstellungsvertrages hatte der Kläger Anspruch auf Benutzung eines gesellschaftseigenen Autos auch für private Zwecke.
Der Kläger wohnt in dem Haus seiner Lebensgefährtin L., das über einen Wintergarten verfügt. Unterhalb dieses Wintergartens liegt ein Kellerraum, der ausschließlich über eine im Garten liegende Außentreppe erreichbar ist. Diesen Kellerraum verpachtete die L. dem Kläger zum Zwecke der Lagerung von Dokumenten und Ausstattungsgegenständen sowie zur Unterbringung von Sicherheitsservern und Datensicherungsgeräten der B-GmbH. Der Kläger überspielte regelmäßig betriebliche Daten zur Sicherung auf die Festplatten.
Das Finanzamt folgte zunächst der Umsatzsteuererklärung des Klägers für das Jahr 2004. Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung bei der B-GmbH im Jahr 2005 stellte der Prüfer allerdings fest, dass der Kläger die täglichen Fahrten zwischen dem Wohnhaus und der Niederlassung in E. bislang als Dienstreisen angesehen hatte, so dass hierfür kein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil erfasst worden war. Der Prüfer war der Auffassung, dass es sich bei dem beruflich genutzten Kellerraum um ein häusliches Arbeitszimmer handele, so dass tatsächlich nicht Dienstreisen, sondern vielmehr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gegeben seien.
Das FG wies die Klage gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid ab. Allerdings wurde aufgrund bestehender Rechtsunklarheit die Revision zum BFH zugelassen. Es ist dort unter dem Az.: XI R 36/12 anhängig.
Die Gründe:
Das Finanzamt ging zu Recht davon aus, dass die Wege des Klägers zwischen dem Wohnhaus in I. und der betrieblichen Niederlassung in E. als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu qualifizieren und damit der privaten Nutzung des Pkw zuzurechnen waren.
Die Überlassung des Pkw an den Kläger zur privaten Nutzung begründete eine steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3a Abs. 9a Nr. 1 UStG. Wenn der Geschäftsführer einer GmbH oder ein Arbeitnehmer seinen Dienst-Pkw auch privat nutzen darf, handelt es sich regelmäßig um einen zusätzlichen Entgeltbestandteil. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eines Unternehmers sind - entgegen der BMF-Schreiben vom 29.5.2000 (BStBl 2000 I, 819, Tz. 22) und 27.8.2004 (BStBl I 2004, 864 Ziff. 3) - nicht der unternehmerischen, sondern der privaten Nutzung des Pkw zuzuordnen und führen daher zu einer unentgeltlichen Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG. Dies folgt aus dem EuGH-Urteil vom 16.10.1997 in der Rechtssacke Fillibeck (C-258/95). Die Abgrenzung, inwiefern Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unternehmerischen Zwecken dienen, kann bei Fahrten von Unternehmern mit deren eigenen Pkw nicht nach anderen Kriterien erfolgen als bei dem Transport von Arbeitnehmern.
Außerdem handelte es sich bei den Fahrten des Klägers zwischen dem Wohnhaus in I. und der betrieblichen Niederlassung in E. um Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der Kellerraum in dem Wohnhaus war nicht als Betriebsstätte, sondern vielmehr als häusliches Arbeitszimmer zur qualifizieren. Die berufliche Nutzung der Räume löst nicht deren Einbindung in die private Sphäre und lässt den privaten Charakter der Wohnung insgesamt unberührt. Zur häusliches Sphäre gehört nach BFH-Rechtsprechung auch ein Arbeitszimmer, das sich in einem Anbau zu einem Wohnhaus befindet und nur vom straßenabgewandten Garten aus betreten werden kann.
Der Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers stand nicht entgegen, dass der Kläger in dem Kellerraum nicht nur typische Bürotätigkeiten ausgeführt, sondern auch eine Serveranlage zur Datensicherung betreibt. Denn der Begriff des Arbeitszimmers ist nicht auf solche Räume beschränkt, in denen nur typische Bürotätigkeiten ausgeübt werden; vielmehr fällt hierunter jeder Raum, in dem dienstliche oder berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden und der zugleich Bestandteil der privaten Wohnsphäre ist.
Insgesamt besteht allerdings Rechtsunklarheit, da die BMF-Schreiben vom 29.5.2000 und vom 27.8.2004 ggf. in Widerspruch zur EuGH-Rechtsprechung stehen.
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