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FG Münster zur Behandlung der Nutzung eines unternehmerischen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als unentgeltliche Wertabgabe

Urteil des FG Münster vom 20.9.2012 - 5 K 3605/08 U

Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte ei­nes Un­ter­neh­mers sind - ent­ge­gen der BMF-Schrei­ben vom 29.5.2000 und vom 27.8.2004 - nicht der un­ter­neh­me­ri­schen, son­dern der pri­va­ten Nut­zung des Pkw zu­zu­ord­nen und führen da­her zu ei­ner un­ent­gelt­li­chen Wert­ab­gabe i.S.d. § 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG. Zur häus­li­ches Sphäre gehört nach BFH-Recht­spre­chung auch ein Ar­beits­zim­mer, das sich in einem An­bau zu einem Wohn­haus be­fin­det und nur vom straßenab­ge­wand­ten Gar­ten aus be­tre­ten wer­den kann.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­treibt ein Ein­zel­un­ter­neh­men, zu­gleich ist er al­lei­ni­ger Ge­sell­schaf­ter und Ge­schäftsführer der B-GmbH, de­ren Sitz an sei­nem Wohn­sitz in I. liegt und de­ren Nie­der­las­sung sich in E. be­fin­det. Es be­stand eine um­satz­steu­er­li­che Or­gan­schaft zwi­schen dem Kläger und der B-GmbH. Auf­grund des Ge­schäftsführer­an­stel­lungs­ver­tra­ges hatte der Kläger An­spruch auf Be­nut­zung ei­nes ge­sell­schafts­ei­ge­nen Au­tos auch für pri­vate Zwecke.

Der Kläger wohnt in dem Haus sei­ner Le­bens­gefähr­tin L., das über einen Win­ter­gar­ten verfügt. Un­ter­halb die­ses Win­ter­gar­tens liegt ein Kel­ler­raum, der aus­schließlich über eine im Gar­ten lie­gende Außen­treppe er­reich­bar ist. Die­sen Kel­ler­raum ver­pach­tete die L. dem Kläger zum Zwecke der La­ge­rung von Do­ku­men­ten und Aus­stat­tungs­ge­genständen so­wie zur Un­ter­brin­gung von Si­cher­heits­ser­vern und Da­ten­si­che­rungs­geräten der B-GmbH. Der Kläger über­spielte re­gelmäßig be­trieb­li­che Da­ten zur Si­che­rung auf die Fest­plat­ten.

Das Fi­nanz­amt folgte zunächst der Um­satz­steu­er­erklärung des Klägers für das Jahr 2004. Im Zuge ei­ner Lohn­steu­erprüfung bei der B-GmbH im Jahr 2005 stellte der Prüfer al­ler­dings fest, dass der Kläger die tägli­chen Fahr­ten zwi­schen dem Wohn­haus und der Nie­der­las­sung in E. bis­lang als Dienst­rei­sen an­ge­se­hen hatte, so dass hierfür kein lohn­steu­er­pflich­ti­ger geld­wer­ter Vor­teil er­fasst wor­den war. Der Prüfer war der Auf­fas­sung, dass es sich bei dem be­ruf­lich ge­nutz­ten Kel­ler­raum um ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer han­dele, so dass tatsäch­lich nicht Dienst­rei­sen, son­dern viel­mehr Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte ge­ge­ben seien.

Das FG wies die Klage ge­gen den geänder­ten Um­satz­steu­er­be­scheid ab. Al­ler­dings wurde auf­grund be­ste­hen­der Rechts­un­klar­heit die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen. Es ist dort un­ter dem Az.: XI R 36/12 anhängig.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt ging zu Recht da­von aus, dass die Wege des Klägers zwi­schen dem Wohn­haus in I. und der be­trieb­li­chen Nie­der­las­sung in E. als Wege zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte zu qua­li­fi­zie­ren und da­mit der pri­va­ten Nut­zung des Pkw zu­zu­rech­nen wa­ren.

Die Über­las­sung des Pkw an den Kläger zur pri­va­ten Nut­zung begründete eine steu­er­pflich­tige un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe i.S.d. § 3a Abs. 9a Nr. 1 UStG. Wenn der Ge­schäftsführer ei­ner GmbH oder ein Ar­beit­neh­mer sei­nen Dienst-Pkw auch pri­vat nut­zen darf, han­delt es sich re­gelmäßig um einen  zusätz­li­chen Ent­gelt­be­stand­teil. Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte ei­nes Un­ter­neh­mers sind - ent­ge­gen der BMF-Schrei­ben vom 29.5.2000 (BStBl 2000 I, 819, Tz. 22) und 27.8.2004 (BStBl I 2004, 864 Ziff. 3) - nicht der un­ter­neh­me­ri­schen, son­dern der pri­va­ten Nut­zung des Pkw zu­zu­ord­nen und führen da­her zu ei­ner un­ent­gelt­li­chen Wert­ab­gabe i.S.d. § 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG. Dies folgt aus dem EuGH-Ur­teil vom 16.10.1997 in der Rechts­sa­cke Fil­li­beck (C-258/95). Die Ab­gren­zung, in­wie­fern Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte un­ter­neh­me­ri­schen Zwecken die­nen, kann bei Fahr­ten von Un­ter­neh­mern mit de­ren ei­ge­nen Pkw nicht nach an­de­ren Kri­te­rien er­fol­gen als bei dem Trans­port von Ar­beit­neh­mern.

Außer­dem han­delte es sich bei den Fahr­ten des Klägers zwi­schen dem Wohn­haus in I. und der be­trieb­li­chen Nie­der­las­sung in E. um Wege zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte. Der Kel­ler­raum in dem Wohn­haus war nicht als Be­triebsstätte, son­dern viel­mehr als häus­li­ches Ar­beits­zim­mer zur qua­li­fi­zie­ren. Die be­ruf­li­che Nut­zung der Räume löst nicht de­ren Ein­bin­dung in die pri­vate Sphäre und lässt den pri­va­ten Cha­rak­ter der Woh­nung ins­ge­samt un­berührt. Zur häus­li­ches Sphäre gehört nach BFH-Recht­spre­chung auch ein Ar­beits­zim­mer, das sich in einem An­bau zu einem Wohn­haus be­fin­det und nur vom straßenab­ge­wand­ten Gar­ten aus be­tre­ten wer­den kann.

Der An­nahme ei­nes häus­li­chen Ar­beits­zim­mers stand nicht ent­ge­gen, dass der Kläger in dem Kel­ler­raum nicht nur ty­pi­sche Bürotätig­kei­ten aus­geführt, son­dern auch eine Ser­ver­an­lage zur Da­ten­si­che­rung be­treibt. Denn der Be­griff des Ar­beits­zim­mers ist nicht auf sol­che Räume be­schränkt, in de­nen nur ty­pi­sche Bürotätig­kei­ten ausgeübt wer­den; viel­mehr fällt hier­un­ter je­der Raum, in dem dienst­li­che oder be­ruf­li­che Tätig­kei­ten ausgeübt wer­den und der zu­gleich Be­stand­teil der pri­va­ten Wohnsphäre ist.

Ins­ge­samt be­steht al­ler­dings Rechts­un­klar­heit, da die BMF-Schrei­ben vom 29.5.2000 und vom 27.8.2004 ggf. in Wi­der­spruch zur EuGH-Recht­spre­chung ste­hen.

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