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FG Münster zur Absetzbarkeit der Kosten für einen "Hundesitter"

Urteil des FG Münster vom 25.5.2012 - 14 K 2289/11 E

Bei der Tätig­keit ei­nes "Hun­de­sit­ters" han­delt es sich zwar grundsätz­lich um eine haus­halts­nahe Dienst­leis­tung i.S.d. § 35a Abs. 2 EStG. Die Kos­ten sind aber je­den­falls dann nicht als haus­halts­nahe Dienst­leis­tun­gen ab­setz­bar, wenn die Hunde außer­halb der Woh­nung und des Gar­tens des Steu­er­pflich­ti­gen be­treut wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hat zwei Hunde, für die er re­gelmäßig einen Be­treu­ungs­ser­vice in An­spruch nimmt. Die Hunde wur­den vom "Hun­de­sit­ter" ab­ge­holt und auch wie­der zum Kläger zurück ge­bracht. Eine Be­treu­ung der Tiere in der Woh­nung des Klägers oder in des­sen Gar­ten fand nicht statt. Die hierfür an­ge­fal­le­nen Auf­wen­dun­gen i.H.v. 2.750 € (2008) und 4.702 € (2009) machte der Kläger als haus­halts­nahe Dienst­leis­tun­gen gel­tend. Das Fi­nanz­amt lehnte die An­er­ken­nung ab.

Mit sei­ner Klage be­gehrt der Kläger die An­er­ken­nung der Hun­de­be­treu­ungs­kos­ten als haus­halts­nahe Dienst­leis­tun­gen i.S.d. § 35a Abs. 2 S. 1 EStG. Er ist der Auf­fas­sung, dass schon der Um­stand, dass seine Hunde zu sei­nem Haus­halt gehören würden, aus­rei­che, um die Haus­haltsnähe der Dienst­leis­tun­gen zu be­ja­hen, zu­mal es sich bei der Ver­sor­gung der Hunde ein­schließlich Spa­ziergängen um Tätig­kei­ten han­dele, die zum tägli­chen Le­ben da­zu­gehören würden und von ihm - dem Kläger - übli­cher­weise selbst durch­geführt würden.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die An­er­ken­nung der Hun­de­be­treu­ungs­kos­ten als haus­halts­nahe Dienst­leis­tun­gen zu Recht ab­ge­lehnt.

Bei der Tätig­keit des "Hun­de­sit­ters" han­delt es sich zwar grundsätz­lich um eine haus­halts­nahe Dienst­leis­tung i.S.d. § 35a Abs. 2 EStG. Denn das Ge­setz er­fasst haus­wirt­schaft­li­che Tätig­kei­ten, die übli­cher­weise zur Ver­sor­gung der Fa­mi­lie in einem Pri­vat­haus­halt er­bracht wer­den. Dazu gehören u.a. Ko­chen, Wäsche­pflege, Ein­kauf von Ver­brauchsgütern, Rei­ni­gung und Pflege der Räume so­wie des Gar­tens, Ver­sor­gung und Be­treu­ung von Kin­dern und kran­ken Haus­halts­an­gehöri­gen.

Auch Leis­tun­gen, die für die Ver­sor­gung und Be­treu­ung ei­nes in den Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen auf­ge­nom­me­nen Hun­des er­bracht wer­den, sind dem­nach grundsätz­lich haus­halts­nah, denn Tätig­kei­ten wie Füttern, Fell­pflege und das Ausführen des Hun­des wer­den re­gelmäßig vom Steu­er­pflich­ti­gen oder sons­ti­gen Haus­halts­an­gehöri­gen er­le­digt. Die Gewährung der Steu­er­ermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG schei­tert vor­lie­gend je­doch daran, dass die kon­kre­ten Dienst­leis­tun­gen nicht - wie das Ge­setz ver­langt - "im" Haus­halt des Klägers er­bracht wor­den sind.

Die Frage, ob Auf­wen­dun­gen für einen "Hun­de­sit­ter", der Tiere ei­nes Steu­er­pflich­ti­gen in des­sen Haus und Gar­ten ver­sorgt, pflegt und be­treut, an­zu­er­ken­nen sind, brauchte im Streit­fall nicht ent­schie­den wer­den.

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