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FG Münster zum Zufluss von Arbeitslohn bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer durch Gutschrift von Arbeitszeit

Urteil des FG Münster vom 13.3.2013 - 12 K 3812/10 E

Auch für Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer mit Mehr­heits- oder Min­der­heits­be­tei­li­gung ist bei einem fle­xi­blen Ar­beits­zeit­mo­dell nicht von einem Zu­fluss des Ar­beits­loh­nes im Zeit­punkt der Gut­schrift auf dem Zeit­wert­konto aus­zu­ge­hen. Der Um­stand, dass sie keine fes­ten Ar­beits­zei­ten ha­ben und sich Über­stun­den so­wie Sonn- und Fei­er­tags­ar­beit nicht ent­gel­ten las­sen, steht dem nicht ent­ge­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH, de­ren Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand ins­be­son­dere die Ver­mitt­lung von Fi­nan­zie­run­gen, Ver­si­che­run­gen, Im­mo­bi­lien, Ka­pi­tal­an­la­gen und Ar­beit ist. Sie hatte im Sep­tem­ber 2009 dem Fi­nanz­amt mit­ge­teilt, dass sie ih­ren Mit­ar­bei­tern ein­schließlich den or­gan­schaft­li­chen Ver­tre­tern so­wie an­ge­stell­ten be­herr­schen­den An­teils­eig­nern die Ein­rich­tung ei­nes fle­xi­blen Ar­beits­zeit­mo­dells an­bie­ten möchte. Es soll­ten Ar­beits­zeit­kon­ten geführt wer­den. Die Kläge­rin be­an­tragte beim Fi­nanz­amt u.a. die Er­tei­lung ei­ner ver­bind­li­chen Aus­kunft darüber, dass die Gut­schrif­ten auf den Zeit­wert­kon­ten kei­nen Zu­fluss von Ar­beits­lohn dar­stell­ten.

Dem ent­geg­nete das Fi­nanz­amt un­ter Hin­weis auf das BMF-Schrei­ben vom 17.6.2009 (- IV C 5-S 2332/07/004), ein Zeit­wert­konto könne für alle Ar­beit­neh­mer ein­schließlich der Ar­beit­neh­mer mit ei­ner ge­ringfügig ent­lohn­ten Be­schäfti­gung im Rah­men ei­nes ge­genwärti­gen Dienst­verhält­nis­ses ein­ge­rich­tet wer­den. Be­son­der­hei­ten würden u.a. bei Ar­beit­neh­mern gel­ten, die gleich­zei­tig Or­gan ei­ner Körper­schaft seien. Bei die­sen führe die Gut­schrift des künf­tig fällig wer­den­den Ar­beits­lohns auf dem Zeit­wert­konto zum Zu­fluss von Ar­beits­lohn. Die Er­rich­tung von Zeit­wert­kon­ten sei bei die­sen Ar­beit­neh­mern nicht an­zu­er­ken­nen, weil sie mit dem Auf­ga­ben­bild des Or­gans ei­ner Körper­schaft nicht ver­ein­bar seien. Ent­spre­chen­des gelte für Ar­beit­neh­mer, die von der Körper­schaft be­schäftigt würden, de­ren be­herr­schende Ge­sell­schaf­ter sie seien.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde we­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung der Rechts­sa­che so­wie zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Gut­schrif­ten auf dem Zeit­wert­konto führen auch bei Ge­schäftsführern nicht zu Ein­nah­men, gleichgültig, ob die Ge­schäftsführer gleich­zei­tig be­herr­schende Ge­sell­schaf­ter oder Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter sind.

Ein­nah­men sind alle Güter in Geld oder Gel­des­wert, die dem Steu­er­pflich­ti­gen im Rah­men ei­ner Über­schuss­ein­kunfts­art zu­fließen. Nur zu­ge­flos­se­ner Ar­beits­lohn un­ter­liegt der Ein­kom­men­steuer. Zu­ge­flos­sen ist er, wenn und so­bald der Steu­er­pflich­tige wirt­schaft­lich darüber verfügen kann. Das ist re­gelmäßig der Fall, wenn die Ein­nah­men bar aus­ge­zahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kre­dit­in­sti­tut gut­ge­schrie­ben wer­den.

Zwar kann auch eine Gut­schrift in den Büchern des Ver­pflich­te­ten einen Zu­fluss be­wir­ken, wenn in ihr nicht nur das buchmäßige Fest­hal­ten ei­ner Schuld­buch­ver­pflich­tung zu se­hen ist, son­dern darüber hin­aus zum Aus­druck kommt, dass der Be­trag dem Be­rech­tig­ten von nun an zur Verfügung steht. Der Gläubi­ger muss al­ler­dings in den Lage sein, den Leis­tungs­er­folg ohne wei­te­res Zu­tun des im Übri­gen leis­tungs­be­rei­ten und leis­tungsfähi­gen Schuld­ners her­bei­zuführen. In­diz dafür, wer über das Wirt­schafts­gut verfügen kann ist es, in wes­sen In­ter­esse es liegt, den Be­trag gut­zu­schrei­ben statt aus­zu­zah­len.

Auch für Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer der Ar­beit­ge­be­rin mit Mehr­heits- oder Min­der­heits­be­tei­li­gung an der GmbH ist bei einem fle­xi­blen Ar­beits­zeit­mo­dell nicht von einem Zu­fluss des Ar­beits­loh­nes im Zeit­punkt der Gut­schrift auf dem Zeit­wert­konto aus­zu­ge­hen. Sie er­zie­len, un­abhängig von ih­rer ar­beits- und so­zi­al­recht­li­chen Ein­ord­nung Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit, de­ren Zu­fluss sich nach § 11 EStG rich­tet. Ihre Stel­lung führt nicht zum Zu­fluss von Ar­beits­lohn be­reits im Zeit­punkt der Fällig­keit des Ar­beits­loh­nes. Der Ge­schäftsführer ei­ner GmbH ist steu­er­recht­lich grundsätz­lich Ar­beit­neh­mer. Auch der Um­stand, dass er keine fes­ten Ar­beits­zei­ten hat und sich Über­stun­den so­wie Sonn- und Fei­er­tags­ar­beit nicht ent­gel­ten lässt, steht der An­wend­bar­keit des Mo­dells und der An­nahme feh­len­den Zu­flus­ses im Zeit­punkt der Gut­schrift auf dem Zeit­wert­konto nicht ent­ge­gen. Schließlich wird auf dem Zeit­wert­konto kein Ar­beits­zeit­gut­ha­ben, son­dern Ar­beits­ent­gelt an­ge­sam­melt.

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