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FG Münster zum Nachweis der Investitionsabsicht im Hinblick auf die Anschaffung einer Photovoltaikanlage

Urteil des FG Münster vom 8.2.2012 - 11 K 3035/10 E

Der Nach­weis für die Erfüllung des Tat­be­stands­merk­mals "be­ab­sich­tigt" im Rah­men des § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2a EStG kann bei noch zu eröff­nen­den Be­trie­ben auch an­ders als durch eine ver­bind­li­che Be­stel­lung der we­sent­li­chen Be­triebs­grund­la­gen er­bracht wer­den. Er­for­der­lich ist al­ler­dings, dass auf­grund ob­jek­ti­ver, äußerer Umstände er­kenn­bar ist, dass ein In­ves­ti­ti­ons­ent­schluss ge­fasst wurde.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­zielte im Streit­jahr 2008 ne­ben Einkünf­ten aus sei­ner an­walt­li­chen Tätig­keit auch Einkünfte aus der Ver­mie­tung ei­nes Rei­ter­ho­fes. In der Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2008 erklärte er außer­dem Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb i.H.v. 48.000 € aus dem Be­trieb ei­ner Pho­to­vol­ta­ik­an­lage. Diese er­ga­ben sich aus einem vom Kläger gel­tend ge­mach­ten In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag von 40% von 120.000 €. Tatsäch­lich be­stellte der Kläger im Jahr 2010 eine Pho­to­vol­ta­ik­an­lage. Die An­lage wurde im Juni 2010 fer­tig ge­stellt und in Be­trieb ge­nom­men. Es han­delt sich um eine Pho­to­vol­ta­ik­an­lage, die auf ei­ner be­ste­hen­den Reit­halle so­wie dem neu er­rich­te­ten Reit­stall und der La­ger­halle in­stal­liert wurde.

Das Fi­nanz­amt hielt un­ter Ver­weis auf das BMF-Schrei­ben vom 8.5.2009 (Az. IV C 6-S 2139-b/07/10002, 2009/0294464) eine Berück­sich­ti­gung der "für die Pho­to­vol­ta­ik­an­lage ge­bil­de­ten Rück­lage nach § 7g EStG" für nicht möglich, da die not­wen­di­gen Nach­weise nicht vor­ge­legt wor­den seien. Der Kläger war hin­ge­gen der An­sicht, die Nut­zung der Pho­to­vol­ta­ik­an­lage sei letzt­lich Aus­fluss der Ver­mie­tungstätig­keit. Es han­dele sich da­her nicht um eine Be­triebs­neugründung, auf die sich das BMF-Schrei­ben be­ziehe. Außer­dem er­gebe sich aus einem im No­vem­ber 2008 zur Er­rich­tung ei­ner Pho­to­vol­ta­ik­an­lage ein­ge­hol­ten An­ge­bots über 544.121 €, dass er be­reits im Streit­jahr eine ent­spre­chende In­ves­ti­ti­ons­ab­sicht ge­habt habe.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte die Berück­sich­ti­gung ei­nes In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags zu Recht ver­sagt.

Gem. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2a EStG muss der Steu­er­pflich­tige im Jahr der Gel­tend­ma­chung des In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs be­ab­sich­ti­gen, das begüns­tigte Wirt­schafts­gut vor­aus­sicht­lich in den dem Ab­zugs­jahr fol­gen­den drei Wirt­schafts­jah­ren an­zu­schaf­fen. Der Nach­weis für die Erfüllung des Tat­be­stands­merk­mals "be­ab­sich­tigt" kann mit­hin bei noch zu eröff­nen­den Be­trie­ben auch an­ders als durch eine ver­bind­li­che Be­stel­lung der we­sent­li­chen Be­triebs­grund­la­gen er­bracht wer­den. Dies hängt von den Umständen des Ein­zel­fal­les ab. Er­for­der­lich ist al­ler­dings, dass auf­grund ob­jek­ti­ver, äußerer Umstände er­kenn­bar ist, dass ein In­ves­ti­ti­ons­ent­schluss ge­fasst wurde.

In­fol­ge­des­sen war ein In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag im vor­lie­gen­den Fall nicht zu gewähren. Der Be­trieb der Pho­to­vol­ta­ik­an­lage führte erst­mals zu ge­werb­li­chen Einkünf­ten des Klägers. Er stand nicht im Zu­sam­men­hang mit des­sen Ver­mie­tungstätig­keit. Darüber hin­aus konnte nicht fest­stel­len wer­den, dass der Kläger be­reits im Jahr 2008 be­ab­sich­tigt hatte, in den fol­gen­den drei Wirt­schafts­jah­ren eine Pho­to­vol­ta­ik­an­lage an­zu­schaf­fen. Denn zu die­sem Zeit­punkt stan­den we­der der kon­krete Um­fang der In­ves­ti­tion noch de­ren Zeit­punkt fest.

Ein sol­cher Ent­schluss konnte auch nicht al­lein aus der Vor­lage des An­ge­bo­tes aus dem Jahr 2008 her­ge­lei­tet wer­den. Diese be­legte le­dig­lich, dass sich der Kläger mit der An­schaf­fung ei­ner ent­spre­chen­den An­lage be­schäftigt hatte, es be­sagt al­ler­dings nichts darüber, ob er sich be­reits zur An­schaf­fung ent­schlos­sen hatte oder aber noch in der Phase der Ent­schei­dungs­fin­dung war und hierzu "den Markt" be­ob­ach­tete.  Der Kläger mag zu die­sem Zeit­punkt zwar bei Ein­tritt be­stimm­ter fi­nan­zi­el­ler Rah­men­be­din­gun­gen be­reit ge­we­sen sein, eine Pho­to­vol­ta­ik­an­lage an­zu­schaf­fen. In­so­weit be­stand al­ler­dings al­len­falls eine be­dingte In­ves­ti­ti­ons­ab­sicht.

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