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FG Münster zum Halbabzugsverbot bei Verzicht auf Pachtzahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

FG Münster 11.1.2012, 10 K 4592/08 E

Ver­zich­tet das Be­sitz­un­ter­neh­men ge­genüber dem Be­triebs­un­ter­neh­men vorüber­ge­hend auf Pacht­zah­lun­gen, kann es die mit dem ver­pach­te­ten Be­triebs­vermögen im Zu­sam­men­hang ste­hen­den Auf­wen­dun­gen nur zur Hälfte als Be­triebs­aus­ga­ben ab­zie­hen. Ein an­de­res Er­geb­nis wäre nur möglich, wenn der Pacht­ver­zicht einem Fremd­ver­gleich stand­hielte.

Der Sach­ver­halt:
Der in­zwi­schen ver­stor­bene Ehe­mann der Kläge­rin ver­pach­tete im Rah­men ei­ner Be­triebs­auf­spal­tung An­la­ge­vermögen an eine GmbH, de­ren Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter er war. We­gen der schlech­ten wirt­schaft­li­chen Lage der GmbH ver­zich­tete er ab dem Jahr 2002 vorüber­ge­hend auf die Pacht mit der Maßgabe, dass die Zah­lun­gen wie­der auf­ge­nom­men würden, wenn der Ver­lust­vor­trag der GmbH auf­ge­braucht und das Stamm­ka­pi­tal wie­der her­ge­stellt sei. Eine For­de­rung ge­gen die GmbH buchte das Be­sitz­un­ter­neh­men nicht ein.

Tatsäch­lich kam es im Jahr 2008 zur Wie­der­auf­nahme der Pacht­zah­lun­gen. Das Fi­nanz­amt un­ter­warf die für die ver­pach­te­ten Ge­genstände gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen dem Halbab­zugs­ver­bot gem. § 3c Abs. 2 EStG, da sie mit zukünf­ti­gen Ge­winn­aus­schüttun­gen der GmbH zu­min­dest in einem mit­tel­ba­ren wirt­schaft­li­chen Zu­sam­men­hang stünden. Mit ih­rer Klage be­gehrt die Kläge­rin den vollen Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die gel­tend ge­mach­ten Be­triebs­aus­ga­ben dem Grunde nach zu Recht gem. § 3c Abs. 2 S. 1 EStG gekürzt.

Der Ver­zicht auf die Pacht­ein­nah­men ist ge­sell­schaft­lich ver­an­lasst, da da­durch der Ge­winn der GmbH und da­mit ihre fi­nan­zi­elle Aus­stat­tung für eine Ge­winn­aus­schüttung erhöht wird. Ein an­de­res Er­geb­nis wäre nur möglich, wenn der Pacht­ver­zicht einem Fremd­ver­gleich stand­hielte. Dies ist je­doch nicht der Fall, weil das Be­sitz­un­ter­neh­men keine For­de­run­gen in ih­ren Bi­lan­zen aus­ge­wie­sen und da­mit die Bes­se­rungs­klau­sel nicht um­ge­setzt hat. Ein frem­der Drit­ter hätte kei­nen Ver­zicht aus­ge­spro­chen, ohne zu wis­sen, in wel­cher Höhe er später mit Nach­zah­lun­gen rech­nen kann. Darüber hin­aus steht nicht endgültig fest, dass die Kläge­rin in Zu­kunft keine Ge­winn­aus­schüttun­gen aus der GmbH-Be­tei­li­gung er­zie­len wird.

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