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FG Münster': Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung an Arbeitnehmer keine verdeckte Gewinnausschüttung

Urteil des FG Münster vom 21.3.2012 - 7 K 4640/09 E

Lei­tet eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft an sie er­stat­tete Ren­ten­ver­si­che­rungs­beiträge an eine Ar­beit­neh­me­rin, die zu­gleich Ehe­frau des Al­lein­ge­sell­schaf­ters ist, wei­ter, ist darin keine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung an den Ge­sell­schaf­ter zu se­hen. Die Leis­tung an die So­zi­al­ver­si­che­rung ist we­gen der an­ge­nom­me­nen So­zi­al­ver­si­che­rungs­pflicht im An­stel­lungs­verhält­nis und nicht im Ge­sell­schafts­verhält­nis begründet; da­her kann auch der um­ge­kehrte Vor­gang, die Wei­ter­lei­tung er­stat­te­ter Beiträge, nur im An­stel­lungs­verhält­nis begründet sein.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Al­lein­ge­sell­schaf­ter und Ge­schäftsführer ei­ner GmbH, bei der seine Ehe­frau als kaufmänni­sche An­ge­stellte be­schäftigt ist. Die GmbH führte für die Ehe­frau seit Be­ginn des Be­schäfti­gungs­verhält­nis­ses Ren­ten­ver­si­che­rungs­beiträge ab.

Eine Überprüfung des So­zi­al­ver­si­che­rungsträgers kam zu dem Er­geb­nis, dass die Ehe­frau nicht der So­zi­al­ver­si­che­rungs­pflicht un­ter­liege. Er er­stat­tete des­halb im Streit­jahr 2006 die bis­her ent­rich­te­ten Ren­ten­ver­si­che­rungs­beiträge, wo­bei der Ar­beit­ge­ber­an­teil an die GmbH aus­be­zahlt wurde. Diese lei­tete den Er­stat­tungs­be­trag an die Ehe­frau wei­ter.

Das be­klagte Fi­nanz­amt be­han­delte die Wei­ter­lei­tung als ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung, da die Wei­ter­lei­tung einem Fremd­ver­gleich nicht stand­halte. Es erhöhte dem­ent­spre­chend die Einkünfte des Klägers aus Ka­pi­tal­vermögen. Der Kläger war der An­sicht, dass die Beträge statt­des­sen als Ar­beits­lohn bei sei­ner von ihm ge­trennt ver­an­lag­ten Ehe­frau zu er­fas­sen seien.

Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Wei­ter­lei­tung zu Un­recht als ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung be­han­delt.

Zu den sons­ti­gen Bezügen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG auch ver­deckte Ge­winn­aus­schüttun­gen. Eine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG liegt vor, wenn die Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ih­rem Ge­sell­schaf­ter außer­halb der ge­sell­schafts­recht­li­chen Ge­winn­ver­tei­lung einen Vermögens­vor­teil zu­wen­det und diese Zu­wen­dung ih­ren An­lass im Ge­sell­schafts­verhält­nis hat. Das ist in der Re­gel der Fall, wenn ein or­dent­li­cher und ge­wis­sen­haf­ter Ge­schäftsführer die­sen Vor­teil einem Nicht­ge­sell­schaf­ter nicht zu­ge­wen­det hätte.

Dies gilt nicht nur dann, wenn der Vermögens­vor­teil dem Ge­sell­schaf­ter un­mit­tel­bar selbst zu­fließt, son­dern auch dann, wenn eine dem Ge­sell­schaf­ter nahe ste­hende Per­son den Vermögens­vor­teil erhält; hier­bei ist auch un­er­heb­lich, ob der Ge­sell­schaf­ter selbst ein vermögens­wer­tes In­ter­esse an die­ser Zu­wen­dung hat. Ob und un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen die Wei­ter­lei­tung er­stat­te­ter Ar­beit­ge­ber­beiträge zur Ren­ten­ver­si­che­rung an den Ge­sell­schaf­ter bzw. an eine ihm nahe ste­hende Per­son als ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung an­zu­se­hen ist, ist in Recht­spre­chung und Schrift­tum um­strit­ten.

Das FG schließt sich vor­lie­gend der Mei­nung an, wo­nach die Wei­ter­lei­tung er­stat­te­ter Ar­beit­ge­ber­beiträge stets Ar­beits­lohn und keine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung ist. Denn die Leis­tung an die So­zi­al­ver­si­che­rung ist we­gen der an­ge­nom­me­nen So­zi­al­ver­si­che­rungs­pflicht im An­stel­lungs­verhält­nis und nicht im Ge­sell­schafts­verhält­nis begründet. Da­her kann auch der um­ge­kehrte Vor­gang, die Wei­ter­lei­tung er­stat­te­ter Beiträge, nur im An­stel­lungs­verhält­nis begründet sein. Zu­dem ist an­zu­neh­men, dass bei Kennt­nis der So­zi­al­ver­si­che­rungs­frei­heit ent­spre­chend höhere Brut­tolöhne ge­zahlt wor­den wären

Die Wei­ter­lei­tung er­stat­te­ter Ar­beit­ge­ber­beiträge zur Ren­ten­ver­si­che­rung an die Ehe­frau des Klägers war da­nach keine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung. Die Ehe­frau hat be­reits kei­nen Vermögens­vor­teil er­langt, da sie durch die Er­stat­tung der für sie ge­leis­te­ten Beiträge An­sprüche aus der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung ver­lo­ren hat. Auch die GmbH hat keine Vermögenseinbuße er­lit­ten, weil sie le­dig­lich den ihr er­stat­te­ten Be­trag wei­ter­ge­lei­tet hat. Darüber hin­aus ist die Zah­lung durch das An­stel­lungs- und nicht durch das Ge­sell­schafts­verhält­nis ver­an­lasst, da die Zah­lung auch des Ar­beit­ge­ber­an­teils wirt­schaft­lich ge­se­hen eine Ge­gen­leis­tung für die Ar­beits­leis­tung dar­stellt.

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