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FG Münster: Wechsel zur Fahrtenbuchmethode während des laufenden Kalenderjahres nicht zulässig

Urteil des FG Münster vom 27.4.2012 - 4 K 3589/09 E

Ein Fahr­ten­buch, das nicht während des gan­zen Ka­len­der­jah­res geführt wird, ist nicht ord­nungs­gemäß. Für Aus­nah­me­re­ge­lun­gen im Ein­zel­fall bie­tet das Ge­setz keine hin­rei­chende Grund­lage.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten darüber, ob ein Fahr­ten­buch auch dann ord­nungs­gemäß ist, wenn im lau­fen­den Ka­len­der­jahr mit sei­ner Führung be­gon­nen wird. Die Kläger sind Ehe­leute, die zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt wer­den. Der Kläger war im Streit­jahr 2008 als kaufmänni­scher An­ge­stell­ter bei der C-GmbH be­schäftigt, die ihm ein Fahr­zeug zur Verfügung stellte, das er auch für Pri­vat­fahr­ten nut­zen durfte. Am 1. Mai des Streit­jah­res be­gann der Kläger da­mit, für die­ses Fahr­zeug ein (in­halt­lich ord­nungs­gemäßes) Fahr­ten­buch zu führen.

Das be­klagte Fi­nanz­amt er­mit­telte den Nut­zungs­vor­teil auch für die Mo­nate nach Be­ginn der Auf­zeich­nun­gen nach der 1-Pro­zent-Me­thode. Mit sei­ner Klage machte der Kläger gel­tend, dass Verände­run­gen sei­ner fa­miliären Si­tua­tion (Ge­burt ei­nes drit­ten Kin­des) die Pri­vat­nut­zungsmöglich­kei­ten des Fahr­zeugs stark ein­ge­schränkt hätten und es des­halb zulässig sein müsse, die Er­mitt­lungs­me­thode auch während des lau­fen­den Jah­res zu ändern.

Das FG wies die Klage ab. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig. Das Re­vi­si­ons­ver­fah­ren wird beim BFH un­ter dem Az. VI R 35/12 geführt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat den Ar­beits­lohn des Klägers hin­sicht­lich der pri­va­ten Nut­zung des Fahr­zeugs für die Mo­nate Mai bis Ok­to­ber 2008 zu­tref­fend nach der sog. 1-Pro­zent-Me­thode be­rech­net.

Die Frage, für wel­chen Zeit­raum ein Fahr­ten­buch geführt wer­den muss, da­mit es als ord­nungs­gemäß an­ge­se­hen wer­den kann, ist ge­setz­lich nicht ge­re­gelt. So­weit in der Li­te­ra­tur diese Frage auf­ge­grif­fen wird, wird ent­we­der die Auf­fas­sung ver­tre­ten, nach der das Fahr­ten­buch we­nigs­tens über den ge­sam­ten Ver­an­la­gungs­zeit­raum oder so­gar für den ge­sam­ten Nut­zungs­zeit­raum des Kfz geführt wer­den müsse, um die Pau­schal­re­ge­lung aus­zu­schließen Die Auf­fas­sung der Kläger, dass die Me­thode zur Er­mitt­lung des Pri­vat­nut­zungs­an­teils (un­ter ge­wis­sen Vor­aus­set­zun­gen) auch während des Ka­len­der­jah­res ge­wech­selt wer­den dürfe, wird - so­weit er­sicht­lich - nicht ver­tre­ten.

Das FG Köln hat in die­sem Zu­sam­men­hang die Auf­fas­sung ver­tre­ten, das Ge­setz wolle nicht zum Aus­druck brin­gen, dass je­den Mo­nat von der 1-Pro­zent-Re­ge­lung zur Fahr­ten­buch­re­ge­lung und um­ge­kehrt ge­wech­selt wer­den könnte. Dies er­gebe sich aus dem mit der Re­ge­lung ver­folg­ten Ver­ein­fa­chungs- und Ty­pi­sie­rungs­ge­dan­ken. Die­ser Zweck würde ver­fehlt, wenn ein Fahr­ten­buch nur dann ver­wor­fen wer­den könnte, wenn für je­den Mo­nat seine Nicht­ord­nungsmäßig­keit fest­ge­stellt würde. Dies würde auch eine auf­wen­dige Zu­ord­nung der Kos­ten zu den ein­zel­nen Mo­na­ten er­for­dern.

Der Se­nat schließt sich der Auf­fas­sung an, dass ein Fahr­ten­buch für einen Zeit­raum von einem gan­zen Ka­len­der­jahr geführt wer­den muss, um als ord­nungsmäßiges Fahr­ten­buch an­er­kannt wer­den zu können. Ne­ben den an­geführ­ten Prak­ti­ka­bi­litätserwägun­gen, die für eine sol­che jah­res­be­zo­gene Be­trach­tung spre­chen, ist auch zu berück­sich­ti­gen, dass ein Fahr­ten­buch für einen repräsen­ta­ti­ven Zeit­raum geführt wer­den muss. Wird ein Fahr­ten­buch nur für einen Teil des Ka­len­der­jah­res geführt, be­steht in­so­weit eine Ma­ni­pu­la­ti­ons­ge­fahr da­hin­ge­hend, dass be­stimmte Zeiträume mit höhe­rem Pri­vat­nut­zungs­an­teil - ins­bes. Ur­laubs­zei­ten - nicht er­fasst wer­den und so­mit ein ver­zerr­tes Er­geb­nis ent­steht.

Ein ge­sam­tes Ka­len­der­jahr stellt vor die­sem Hin­ter­grund einen ge­eig­ne­ten Zeit­raum dar und ent­spricht auch dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum. We­gen der mit der 1-Pro­zent-Re­ge­lung ver­folg­ten Pau­scha­lie­rung und Ver­ein­fa­chung sol­len die persönli­chen Le­bens­umstände des Steu­er­pflich­ti­gen ge­rade nicht in je­dem Ein­zel­fall auf­geklärt wer­den müssen. Da­her kann es im Streit­fall nicht dar­auf an­kom­men, ob der Wa­gen für die Kläger im strei­ti­gen Zeit­raum für Fa­mi­li­en­fahr­ten ge­eig­net war oder nicht. Für Aus­nah­me­re­ge­lun­gen im Ein­zel­fall bie­tet das Ge­setz keine hin­rei­chende Grund­lage.

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