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FG Münster: Versicherungsprämien an konzernangehörige Rückversicherer können Betriebsausgaben sein

Urteil des FG Münster vom 11.12.2012 - 12 K 3686/09 G,F

Ver­si­che­rungsprämien sind auch Be­triebs­aus­ga­ben, so­weit sie an einen kon­zern­an­gehöri­gen Rück­ver­si­che­rer wei­ter­ge­lei­tet wer­den. Ist eine ausländi­sche Ge­sell­schaft in einem EU-Mit­glied­staat als Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men zu­ge­las­sen, kann dem Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug nicht ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den, dass die dor­ti­gen auf­sichts­recht­li­chen Vor­schrif­ten nicht den deut­schen Re­ge­lun­gen ent­spre­chen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist ein Un­ter­neh­men der Holz­in­dus­trie, das sich mit der Her­stel­lung und dem Ver­trieb ins­be­son­dere von Span­plat­ten be­fasst. Sie gehört zum Kon­zern G-Gruppe. Die Ver­si­che­rungs­ri­si­ken der Be­triebe der G-Gruppe wa­ren bis ein­schließlich 2001 bei einem inländi­schen Erst­ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men ver­si­chert, ohne dass es Rück­ver­si­che­rungs­be­zie­hun­gen zu einem kon­zern­ei­ge­nen Rück­ver­si­che­rer gab. Nach Er­fah­run­gen mit Schäden in der holz­ver­ar­bei­ten­den In­dus­trie kündigte die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft dann die Ver­trags­be­zie­hun­gen.

Dar­auf­hin gründete der Kon­zern im EU-Aus­land ein ei­ge­nes als Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft zu­ge­las­se­nes Rück­ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men für kon­zern­an­gehörige Ge­sell­schaf­ten. Mit die­sem Un­ter­neh­men schlos­sen ex­terne Un­ter­neh­men Rück­ver­si­che­run­gen für be­trieb­li­che Ver­si­che­run­gen der Kläge­rin ab. Das Fi­nanz­amt er­kannte den die Rück­ver­si­che­rung be­tref­fen­den Teil der von der Kläge­rin ge­zahl­ten Prämien nicht als Be­triebs­aus­ga­ben an, da die Zah­lun­gen in­so­weit nicht be­trieb­lich, son­dern ge­sell­schafts­recht­lich ver­an­lasst seien.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte den streit­be­fan­ge­nen Teil der Ver­si­che­rungsprämien im Er­geb­nis zu Un­recht nicht zum Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug zu­ge­las­sen.

Zwar wa­ren die Erst­ver­si­che­rer auf­grund der ge­trof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen le­dig­lich als Zahl­stelle für das Rück­ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men an­zu­se­hen, so dass die Ri­si­ken wirt­schaft­lich beim kon­zern­ei­ge­nen Un­ter­neh­men als ab­ge­si­chert gal­ten. Den­noch war es möglich, die Prämien in vol­lem Um­fang als Be­triebs­aus­ga­ben ab­zu­zie­hen. Die be­trieb­li­chen Ri­si­ken wa­ren am Markt ver­si­cher­bar und die Prämien der Höhe nach nicht zu be­an­stan­den.

Da die ausländi­sche Ge­sell­schaft in einem EU-Mit­glied­staat als Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men zu­ge­las­sen ist, konnte dem Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug auch nicht ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den, dass die dor­ti­gen auf­sichts­recht­li­chen Vor­schrif­ten nicht den deut­schen Re­ge­lun­gen ent­spra­chen. Un­er­heb­lich war in die­sem Zu­sam­men­hang, wie die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft ihr Vermögen bis da­hin an­legte, da das An­la­ge­ver­hal­ten von der Ver­si­che­rungs­auf­sicht nicht be­an­stan­det wurde. Ent­spre­chen­des galt für die Form, wie sie Vor­sorge dafür traf, dass sie im Scha­dens­fall ih­rer Ver­si­che­rungs­pflich­ten nach­kom­men konnte.

Zu­dem gab es be­acht­li­che wirt­schaft­li­che Gründe für die gewählte Ge­stal­tung. Denn ne­ben den Ge­sichts­punk­ten Kos­ten­op­ti­mie­rung, Ri­si­ko­al­lo­ka­tion und Ri­si­ko­aus­gleich im Kon­zern­ver­bund un­ter­lag die Rück­ver­si­che­rung als Rück­ver­si­che­rungs-Cap­tive ei­ner weit­ge­hend ein­ge­schränk­ten Ver­si­che­rungs­auf­sicht im EU-Aus­land und ge­rin­ge­ren An­for­de­run­gen an die Ka­pi­ta­li­sie­rung der Ge­sell­schaft so­wie an de­ren Solva­bi­lität. Außer­dem wurde sie vom Erst­ver­si­che­rer von der Scha­dens­be­ar­bei­tung ent­las­tet.

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