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FG Münster: Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen ohne Teilnahme des Steuerberaters am Kontingentierungsverfahren nur in Einzelfällen

Urteil des FG Münster vom 18.7.2012 - 12 K 553/12 Kg

Ein Steu­er­be­ra­ter, der nicht am sog. Kon­tin­gen­tie­rungs­ver­fah­ren teil­nimmt, kann nur mit ein­zel­fall­be­zo­ge­ner Begründung eine Frist­verlänge­rung für die Ab­gabe der Jah­res­steu­er­erklärun­gen sei­ner Man­dan­ten für 2010 über den 31.12.2011 hin­aus be­an­spru­chen. Eine stei­gende An­zahl von Prüfun­gen trägt die Frist­verlänge­rung nicht, weil die­ser Um­stand die ge­samte Be­ra­ter­schaft trifft und nicht ein­zel­fall­be­zo­gen ist.

Der Sach­ver­halt:
Der Steu­er­be­ra­ter der Kläge­rin be­an­tragte für die Ab­gabe der Steu­er­erklärun­gen für 2010 Frist­verlänge­rung bis Ende Fe­bruar 2012, die er im We­sent­li­chen mit ei­ner erhöhten Ar­beits­be­las­tung auf­grund der stei­gen­den An­zahl von Prüfun­gen durch die So­zi­al­kasse, das Fi­nanz­amt und die Be­rufs­ge­nos­sen­schaft begründete. Am Kon­tin­gen­tie­rungs­ver­fah­ren nahm der Be­ra­ter nicht teil. Die­ses in einem Mi­nis­te­ria­ler­lass ge­re­gelte Ver­fah­ren führt bei Erfüllung be­stimm­ter Ab­ga­be­quo­ten zu ei­ner Frist­verlänge­rung bis Ende Fe­bruar des Zweit­fol­ge­jah­res für 25 Pro­zent der Man­dan­ten des teil­neh­men­den Steu­er­be­ra­ters.

Das Fi­nanz­amt gewährte die Frist­verlänge­rung nicht. Über den Ab­lauf des Fol­ge­jah­res hin­aus könne die Ab­ga­be­frist nicht al­lein auf­grund von Ar­beitsüber­las­tung des Be­ra­ters verlängert wer­den. Dem Be­ra­ter sei es zu­zu­mu­ten, die von ihm ge­nann­ten Umstände in die vor­aus­schau­ende Ar­beits­pla­nung sei­ner Kanz­lei ein­zu­be­zie­hen. Die Kläge­rin machte dem­ge­genüber eine Un­gleich­be­hand­lung ge­genüber Man­dan­ten sol­cher Steu­er­be­ra­ter gel­tend, die am Kon­tin­gen­tie­rungs­ver­fah­ren teil­neh­men.

Das FG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat den An­trag auf Verlänge­rung der Ab­ga­be­frist für die Steu­erklärun­gen 2010 der Kläge­rin bis zum 28.2.2012 ohne Er­mes­sens­feh­ler ab­ge­lehnt.

Nach § 109 Abs. 1 S. 1 AO kann die in § 149 Abs. 2 S. 1 AO fest­ge­legte Ab­ga­be­frist für jah­res­be­zo­gene Steu­er­erklärun­gen, die spätes­tens fünf Mo­nate nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res ab­zu­ge­ben sind, verlängert wer­den. Die Ent­schei­dung über Frist­verlänge­rungs­anträge ist eine Er­mes­sens­ent­schei­dung, die vom Ge­richt nur ein­ge­schränkt überprüft wer­den darf.

Vor­lie­gend hat sich das Fi­nanz­amt an die er­mes­sens­len­ken­den Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten ge­hal­ten, die eine Frist­verlänge­rung über den Ab­lauf des Fol­ge­jah­res hin­aus nur auf­grund begründe­ter Ein­zel­anträge zu­las­sen. Denn die Begründung des Be­ra­ters der Kläge­rin ist ge­rade nicht ein­zel­fall­be­zo­gen, weil die stei­gende An­zahl von Prüfun­gen die ge­samte Be­ra­ter­schaft be­trifft.

Die Begüns­ti­gung von Man­dan­ten, de­ren Steu­er­be­ra­ter am Kon­tin­gen­tie­rungs­ver­fah­ren teil­neh­men, ist im Übri­gen ge­recht­fer­tigt, weil sich diese Be­ra­ter auf be­stimmte Ver­fah­rens­re­geln ein­las­sen. Wer diese Re­geln nicht ge­gen sich gel­ten lässt und nicht an dem Ver­fah­ren teil­nimmt, kann auch des­sen Vor­teile nicht in An­spruch neh­men.

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