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FG Münster: Überlassung von Kirmesstandflächen an Schausteller ist umsatzsteuerfrei

Urteil des FG Münster vom 7.8.2012 - 15 K 4623/09 U

Die Steu­er­be­frei­ung nach § 4 Nr. 12a UStG gilt auch für die Über­las­sung von Kir­mes­standflächen an Schau­stel­ler. Für die Frage der Um­satz­steu­er­be­frei­ung der Über­las­sung von Standflächen ist ge­rade nicht zwi­schen Wo­chenmärk­ten und Jahrmärk­ten zu dif­fe­ren­zie­ren.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Stadt. Sie er­zielte in den Streit­jah­ren 2003 bis 2007 Ein­nah­men aus der Über­las­sung von Standflächen auf öff­ent­li­chen Flächen bei Wo­chenmärk­ten und Kir­mes­sen. Die Umsätze aus der Über­las­sung von Kir­mes­standflächen be­han­delte sie um­satz­steu­er­frei. Das Fi­nanz­amt gewährte die Steu­er­be­frei­ung al­ler­dings nicht. Es war der An­sicht, dass § 4 Nr. 12a UStG zwar für Standflächen auf Wo­chenmärk­ten, nicht aber für Jahrmärkte gelte und be­rief sich hierzu auf Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen.

Die Kläge­rin be­rief sich auf die neuere BFH-Recht­spre­chung (Ur­teile v. 24.1.2008, Az.: V R 12/05 u. V R 13/05), die die Über­las­sung von Standplätzen durch den Ver­an­stal­ter von Wo­chenmärk­ten an die Markthänd­ler als ein­heit­li­che Ver­mie­tungs­leis­tung an­sehe. Das FG gab der Klage statt. Al­ler­dings hat der BFH nun die Re­vi­sion zu­ge­las­sen (Az. V R 5/13).

Die Gründe:
Die Umsätze aus der Über­las­sung von Standflächen auf Kir­mes­sen durch die Kläge­rin wa­ren in den Streit­jah­ren gem. § 4 Nr. 12a UStG um­satz­steu­er­frei.

§ 4 Nr. 12a UStG be­freit die "Ver­mie­tung und Ver­pach­tung von Grundstücken" und be­ruht auf der in­so­weit wort­laut­glei­chen Be­stim­mung des Art. 13 Teil B Buchst. b der Richt­li­nie 77/388/EWG bzw. nun­mehr Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Richt­li­nie 2006/12/EG. Die Be­griffe Ver­mie­tung und Ver­pach­tung von Grundstücken ver­wei­sen da­her nicht auf die §§ 535 ff. BGB, son­dern stel­len ei­genständige Be­griffe des Ge­mein­schafts­rechts dar, die als Tat­be­stands­merk­male ei­ner USt-Be­frei­ungs­vor­schrift eng aus­zu­le­gen sind.

Die Über­las­sung der Standplätze durch die Kläge­rin an die Be­schi­cker der je­wei­li­gen Kir­mes erfüllte diese Vor­aus­set­zun­gen. Es han­delte sich da­bei um eine ein­heit­li­che nach § 4 Nr. 12a UStG steu­er­freie Ver­mie­tungs­leis­tung, die nicht in eine steu­er­pflich­tige und eine steu­er­freie Leis­tung auf­zu­tei­len war. Da­bei stellte die Über­las­sung der Standplätze das we­sent­li­che Ele­ment und da­mit die Haupt­leis­tung dar. Da­ne­ben hat­ten die wei­te­ren Leis­tun­gen wie Or­ga­ni­sa­tion der Kir­mes, Be- und Entwässe­rung und ggf. Wer­bung kei­nen ei­genständi­gen Zweck und wa­ren des­halb als Ne­ben­leis­tun­gen zu be­han­deln. Für die Frage der Um­satz­steu­er­be­frei­ung der Über­las­sung von Standflächen ist ge­rade nicht zwi­schen Wo­chenmärk­ten und Jahrmärk­ten zu dif­fe­ren­zie­ren.

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