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FG Münster: Tiefkühllager erfüllt Gebäudeeigenschaft - Abgrenzung zur Betriebsvorrichtung

Urteil des FG Münster vom 12.1.2012 - 3 K 1220/09 EW

Es steht der Gebäude­ei­gen­schaft nicht ent­ge­gen, wenn sich Men­schen nur in ent­spre­chen­der Schutz­klei­dung darin auf­hal­ten können, um sich ge­gen ge­sund­heit­li­che Schäden zu schützen. Dass nicht alle in einem Tiefkühl­la­ger an­fal­len­den Ar­bei­ten we­gen der be­ste­hen­den ge­sund­heit­li­chen Ge­fah­ren dort selbst, son­dern le­dig­lich im Ram­pen­be­reich aus­geführt wer­den können, hebt die Gebäude­ei­gen­schaft des Tiefkühl­la­gers nicht auf.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte einen Grund­be­sitz samt Tiefkühl­la­ger er­wor­ben. Zu den be­reits be­ste­hen­den Gebäuden er­rich­tete sie einen Con­tai­nerbüro­trakt auf dem Grundstück. Da die Wert­fort­schrei­bungs­gren­zen nicht er­reicht wur­den, führte das Fi­nanz­amt le­dig­lich eine Zu­rech­nungs­fort­schrei­bung auf die Kläge­rin durch. Die Kläge­rin stellte dar­auf­hin den An­trag, die Fest­stel­lun­gen der Ein­heits­werte für die Jahre 2001 bis 2007 zu ändern und den Be­reich des Tiefkühl­la­gers ins­ge­samt als Be­triebs­vor­rich­tung ein­zu­ord­nen und bei der Ein­heits­wert­fest­stel­lung un­berück­sich­tigt zu las­sen.

Die Kläge­rin war der An­sicht, das Tiefkühl­la­ger erfülle nicht die Vor­aus­set­zun­gen, um das Bau­werk als Gebäude ein­ord­nen zu können. Schließlich sei der dau­er­hafte Auf­ent­halt von Men­schen in einem Tiefkühl­haus nicht möglich. Um Ge­sund­heits­gefähr­dun­gen aus­zu­schließen, könn­ten ihre Mit­ar­bei­ter nur bis zu 45 Mi­nu­ten mit Schutz­klei­dung im Tiefkühl­la­ger ar­bei­ten und müss­ten sich dann wie­der aufwärmen. Im Übri­gen be­schränke sich ihre Dienst­leis­tung nicht al­lein auf Tiefkühl­gut. Viel­mehr er­folg­ten Kom­mis­sio­nie­rung und Kon­fek­tio­nie­rung we­gen der be­ste­hen­den Ge­sund­heits­gefähr­dung (ge­frie­ren­der Schweiß) in dem vor­ge­la­ger­ten Ram­pen­be­reich.

Das Fi­nanz­amt lehnte den An­trag ab. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage im We­sent­li­chen ab. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat kei­nen An­spruch dar­auf, dass das Tiefkühl­la­ger nicht als Gebäude son­dern als Be­triebs­vor­rich­tung be­wer­tet und der Ein­heits­wert für den Grund­be­sitz des­halb re­du­ziert wird.

Gem. § 68 Abs. 1 BewG gehören zum Grund­vermögen außer dem Grund und Bo­den auch die Gebäude, die sons­ti­gen Be­stand­teile und das Zu­behör. Nicht in das Grund­vermögen ein­zu­be­zie­hen sind nach § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BewG Be­triebs­vor­rich­tun­gen, auch wenn sie we­sent­li­che Be­stand­teile des Gebäudes sind. Als Gebäude ist ein Bau­werk an­zu­se­hen, das durch räum­li­che Um­schließung Schutz ge­gen äußere Einflüsse gewährt, den nicht nur vorüber­ge­hen­den Auf­ent­halt von Men­schen ge­stat­tet, fest mit dem Grund und Bo­den ver­bun­den so­wie von ei­ni­ger Beständig­keit und stand­fest ist.

In­fol­ge­des­sen war das Tiefkühl­la­ger der Kläge­rin als Gebäude zu be­wer­ten, da es - ent­ge­gen der An­sicht der Kläge­rin - nicht er­for­der­lich ist, dass ein Bau­werk zum Auf­ent­halt von Men­schen be­stimmt ist. Zwar han­delt es sich nicht um ein Gebäude, wenn der Auf­ent­halt von Men­schen nur möglich, falls ein au­to­ma­ti­sch lau­fen­der Be­triebs­vor­gang ab­ge­schal­tet ist. An­der­seits steht es der Gebäude­ei­gen­schaft nicht ent­ge­gen, wenn sich Men­schen nur in ent­spre­chen­der Schutz­klei­dung darin auf­hal­ten können, um sich ge­gen ge­sund­heit­li­che Schäden zu schützen.

Der BFH geht da­von aus, dass die Gebäude­ei­gen­schaft so­lange nicht berührt ist, wie ge­sund­heit­li­chen Be­einträch­ti­gun­gen durch ent­spre­chende Schutzmaßnah­men be­geg­net wer­den kann. Dass nicht alle in einem Tiefkühl­la­ger an­fal­len­den Ar­bei­ten we­gen der be­ste­hen­den ge­sund­heit­li­chen Ge­fah­ren dort selbst, son­dern le­dig­lich im Ram­pen­be­reich aus­geführt wer­den können, hebt die Gebäude­ei­gen­schaft des Tiefkühl­la­gers nicht auf.

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