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FG Münster: Schwimmunterricht und Aquafitness-Kurse unterliegen dem Regelsteuersatz

Urteil des FG Münster vom 26.10.2012 - 5 K 1778/09 U

Umsätze aus dem Be­trieb ei­ner pri­va­ten Schwimm­schule stel­len keine eng mit dem Be­trieb von Schwimmbädern ver­bun­de­nen Umsätze dar, die dem ermäßig­ten Um­satz­steu­er­satz un­ter­lie­gen. Umsätze, die un­mit­tel­bar mit dem Be­trieb von Schwimmbädern ver­bun­den sind, sind z.B. die Ge­stel­lung von Um­klei­de­ka­bi­nen, Schließfächern und Schwimm­hilfs­mit­teln.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte in den Streit­jah­ren 2006 bis 2008 Schwimm­un­ter­richt für Kin­der und Er­wach­sene er­teilt und Aqua­fit­ness-Kurse durch­geführt. Eine An­er­ken­nung als all­ge­mein­bil­dende oder be­rufs­bil­dende Ein­rich­tung war ihr von der zuständi­gen Behörde al­ler­dings nicht be­schei­nigt wor­den. Den Schwimm­un­ter­richt be­han­delte die Kläge­rin als ermäßigt be­steu­ert (7%) und die Aqua­fit­ness-Kurse als steu­er­frei.

Das Fi­nanz­amt un­ter­warf sämt­li­che Leis­tun­gen dem vollen Um­satz­steu­er­satz von 16% bzw. 19%. Die Kläge­rin hielt da­ge­gen, dass es sich bei dem von ihr ver­wen­de­ten Schwimm­be­cken um ein sog. Lehr­schwimm­be­cken han­dele, das als Schwimm­bad i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG zu qua­li­fi­zie­ren sei. Auch die Er­tei­lung von Schwimm­un­ter­richt gehöre zu den "un­mit­tel­bar mit dem Be­trieb der Schwimmbäder ver­bun­de­nen Umsätze[n]" i.S.d. Ge­set­zes. In die­sem Zu­sam­men­hang ver­wies die Kläge­rin auf Art. 12 Abs. 3a Un­ter­abs. 3 i.V.m. An­hang H der 6. EG-Richt­li­nie 77/388/EWG, wo­nach ermäßigte Steu­ersätze auf das "Über­las­sen von Sport­an­la­gen" an­ge­wen­det wer­den könn­ten.

Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Umsätze der Kläge­rin in den Streit­jah­ren 2006 bis 2008  un­ter­la­gen der Be­steue­rung zum Re­gel­satz gem. § 12 Abs. 1 UStG. Der ermäßigte Steu­er­satz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG fand keine An­wen­dung.

Die Aqua­fit­ness-Kurse wa­ren steu­er­pflich­tig, weil sie keine Heil­be­hand­lung dar­stell­ten, son­dern zum Zweck der Präven­tion durch­geführt wur­den. Die ge­sam­ten Umsätze der Kläge­rin konn­ten nicht ermäßigt mit nur 7% ver­steu­ert wer­den, da sie nicht un­mit­tel­bar mit dem Be­trieb von Schwimmbädern ver­bun­den wa­ren (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG). Wenn - wenn hier - In­halt des Ver­tra­ges die Er­brin­gung von Schwimm­un­ter­richt ist, so stellt die Un­ter­richts­leis­tung nach der Ver­kehrs­auf­fas­sung die Haupt­leis­tung dar. Die ggf. mit dem An­ge­bot des Schwimm­un­ter­richts ver­bun­dene Er­laub­nis zur Be­nut­zung des Schul­schwimm­be­ckens ist eine bloße Ne­ben­leis­tung. Umsätze, die un­mit­tel­bar mit dem Be­trieb von Schwimmbädern ver­bun­den sind, sind z.B. die Ge­stel­lung von Um­klei­de­ka­bi­nen, Schließfächern und Schwimm­hilfs­mit­teln.

Der Se­nat sah die vor­ste­hend erläuterte Verständ­nis des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG auch auf­grund der zu­grun­de­lie­gen­den Vor­schrif­ten der Richt­li­nie 77/388/EWG als ge­bo­ten an. Denn nach dem Richt­li­ni­en­text dürfen die EU-Mit­glied­staa­ten le­dig­lich für das "Über­las­sen von Sport­an­la­gen" einen ermäßig­ten Steu­er­satz vor­se­hen. Die Er­brin­gung von Schwimm­un­ter­richt ist je­doch et­was an­de­res als das Über­las­sen von Sport­an­la­gen. Eine er­wei­ternde Aus­le­gung der Richt­li­ni­en­be­stim­mung kam nicht in Be­tracht, da Be­stim­mun­gen, die Aus­nah­men von einem all­ge­mei­nen Grund­satz dar­stel­len, grundsätz­lich eng aus­zu­le­gen sind; dies gilt für Steu­er­be­frei­ungs-, aber auch für Steu­er­ermäßigungs­vor­schrif­ten.

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