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FG Münster: Keine Hinzurechnungsbesteuerung bei Seitwärtsverschmelzung

Urteil des FG Münster vom 19.9.2012 - 10 K 2079/12 F

Eine Teil­wert­ab­schrei­bung ist im Fall der Ver­schmel­zung von Schwes­ter­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten und späte­rer An­teils­veräußerung nicht nach § 12 Abs. 2 S. 2 und 3 Um­wStG a.F. hin­zu­zu­rech­nen. Der­ar­tige Hin­zu­rech­nun­gen sind auch im Wege ex­ten­si­ver Aus­le­gung durch den Wort­laut der Vor­schrift nicht ge­deckt.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob nach der Ver­schmel­zung zweier Schwes­ter­ge­sell­schaf­ten und der nach­fol­gen­den Veräußerung der An­teile durch die Mut­ter­ge­sell­schaft bei die­ser eine Hin­zu­rech­nung nach § 12 Abs. 2 S. 2 und 3 Um­wStG i.d.F. des Steu­er­sen­kungsG vom 23.10.2000 (Um­wStG 1995) vor­zu­neh­men ist.

Die Kläge­rin nahm eine Teil­wert­ab­schrei­bung auf den Be­tei­li­gungs­buch­wert ei­ner ih­rer Toch­ter­ge­sell­schaf­ten vor. Da­nach wurde diese auf eine an­dere Toch­ter­ge­sell­schaft ver­schmol­zen. Drei Jahre später veräußerte die Kläge­rin die An­teile an der über­neh­men­den Toch­ter­ge­sell­schaft an einen Drit­ten.

Auf die­sen Zeit­punkt nahm das be­klagte Fi­nanz­amt bei der Kläge­rin eine Hin­zu­rech­nung gem. § 12 Abs. 2 S. 2 und 3 Um­wStG 1995 in Höhe der Teil­wert­ab­schrei­bung vor und be­rief sich auf das BMF-Schrei­ben vom 16.12.2003 (BStBl. I 2003, S. 786, Tz. 19). Hier­ge­gen wandte die Kläge­rin ein, dass die Vor­schrift auf die Ver­schmel­zung von Schwes­ter­ge­sell­schaf­ten nicht an­wend­bar sei.

Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Be­scheid über die ge­son­derte Fest­stel­lung des ver­blei­ben­den Ver­lust­ab­zugs zur Körper­schaft­steuer ist in­so­weit rechts­wid­rig und ver­letzt die Kläge­rin gem. § 100 Abs. 1 S. 1 FGO in ih­ren Rech­ten, als die Hin­zu­rech­nungs­beträge den fest­zu­stel­len­den Ver­lust­ab­zug ge­min­dert ha­ben.

Die vom Fi­nanz­amt vor­ge­nom­me­nen Hin­zu­rech­nun­gen, die aus der Ver­schmel­zung von Schwes­ter­ge­sell­schaf­ten her­ge­lei­tet wur­den, sind durch die Vor­schrift des § 12 Abs. 2 S. 2 Um­wStG 1995 nicht ge­deckt. Der Se­nat teilt nicht die vom BMF im Schrei­ben vom 16.12.2003 ver­tre­tene Auf­fas­sung zur Hin­zu­rech­nung we­gen ei­ner Teil­wert­ab­schrei­bung auf die An­teile an der ver­schmol­ze­nen Schwes­ter­ge­sell­schaft bei der ge­mein­sa­men Mut­ter­ge­sell­schaft im Falle der Ver­schmel­zung zweier Schwes­ter­ge­sell­schaf­ten und der späte­ren Veräußerung der An­teile an der über­neh­men­den Ge­sell­schaft.

Die vom Fi­nanz­amt vor­ge­nom­me­nen Hin­zu­rech­nun­gen sind auch im Wege ex­ten­si­ver Aus­le­gung durch den Wort­laut des § 12 Abs. 2 S. 2 Um­wStG 1995 nicht ge­deckt. Ei­ner ent­spre­chen­den An­wen­dung steht das Ver­bot der steu­er­ver­schärfen­den Ana­lo­gie ent­ge­gen. Der äußer­ste Rah­men der Aus­le­gung des Ge­set­zes­wort­lauts wäre bei An­wen­dung auf eine Ge­stal­tung wie im Streit­fall über­schrit­ten.

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