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FG Münster: Keine erweiterte Kürzung für Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen

Urteil des FG Münster vom 8.3.2012 - 9 K 4197/08 G

Die er­wei­terte Kürzung des Ge­wer­be­er­trags nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG kommt für Ge­winne aus der Veräußerung von Mit­un­ter­neh­me­ran­tei­len auch in Zeiträumen vor Einführung des § 9 Nr. 1 S. 6 GewStG nicht in Be­tracht. Der ab 2004 ein­geführte ausdrück­li­che Aus­schluss von Veräußerungs­ge­win­nen stellt le­dig­lich eine klar­stel­lende Re­ge­lung dar.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin, eine ge­werb­lich geprägte KG, war im Jahr 2002 Be­trei­be­rin ei­ner Im­mo­bi­lie zur Durchführung von Ver­an­stal­tun­gen und er­zielte Erlöse aus einem Nut­zungs- und Über­las­sungs­ver­trag, aus Wer­bemaßnah­men, aus dem Gas­tro­no­mie­be­reich und aus dem Ver­kauf be­stimm­ter Ein­tritts­kar­ten. Im Streit­jahr 2003 er­zielte sie Ge­winne aus der Veräußerung von Kom­man­dit­an­tei­len an an­de­ren Ge­sell­schaf­ten. Sie be­gehrte in­so­weit die für die Ver­wal­tung und Nut­zung ei­ge­nen Grund­be­sit­zes gel­tende er­wei­terte Kürzung des Ge­wer­be­er­trags, da der ausdrück­li­che Aus­schluss die­ser Ge­winne nach § 9 Nr. 1 S. 6 GewStG erst ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2004 gelte.

Das be­klagte Fi­nanz­amt ver­sagte ihr diese Begüns­ti­gung. Die Veräußerung ei­nes Mit­un­ter­neh­me­ran­teils an ei­ner grundstücks­ver­wal­ten­den Per­so­nen­ge­sell­schaft gehöre nicht zur Ver­wal­tung und Nut­zung des ei­ge­nen Grund­be­sit­zes i.S.v. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Da die Mit­un­ter­neh­mer­schaft ge­wer­be­steu­er­lich selbst Steu­er­ge­gen­stand sei, ent­falte sie eine Ab­schirm­wir­kung der­ge­stalt, dass die Veräußerung ei­nes Mit­un­ter­neh­me­ran­teils an ei­ner grundstücks­ver­wal­ten­den Per­so­nen­ge­sell­schaft nicht zu­gleich als Veräußerung von Grundstücken ver­stan­den wer­den könne.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde we­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Kläge­rin konnte die er­wei­terte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht in An­spruch neh­men.

Die Aus­le­gung des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist zwar in­so­weit um­strit­ten. Der Se­nat schließt sich al­ler­dings der An­sicht an, wo­nach Ge­winne aus der Veräußerung von Mit­un­ter­neh­me­ran­tei­len nicht un­ter die er­wei­terte Kürzung fal­len. Der­ar­tige Veräußerungs­ge­winne be­ru­hen nicht auf ei­ner begüns­tig­ten Grundstücks­ver­wal­tung, son­dern auf ei­ner Be­tei­li­gung an ei­ner an­de­ren Mit­un­ter­neh­mer­schaft. An­de­ren­falls würden auch sol­che Ge­winne er­fasst, die zu­min­dest teil­weise auf nicht begüns­tigte Tätig­kei­ten der Be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft ent­fal­len. Eine Auf­tei­lung ist al­ler­dings nicht prak­ti­ka­bel. Vor die­sem Hin­ter­grund stellt der ab 2004 ein­geführte ausdrück­li­che Aus­schluss von Veräußerungs­ge­win­nen le­dig­lich eine klar­stel­lende Re­ge­lung dar.

Bei An­wen­dung die­ser Grundsätze auf den Streit­fall war die Kläge­rin zwar ein grundstücks­ver­wal­ten­des Un­ter­neh­men, wel­ches die tat­be­stand­li­chen Vor­aus­set­zun­gen des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG in­so­weit erfüllte, als sie aus­schließlich ei­ge­nen Grund­be­sitz in Ge­stalt der Im­mo­bi­lie zur Durchführung von Ver­an­stal­tun­gen nutzte und ver­wal­tete. Je­doch stellte sich die Veräußerung der Mit­un­ter­neh­me­ran­teile nicht als Nut­zung und Ver­wal­tung ei­ge­nen Grund­be­sit­zes dar.

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