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FG Münster: Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG ist sofort abziehbarer Aufwand

Urteil des FG Münster vom 14.2.2013 - 2 K 2838/10 G,F

Die we­gen Ände­rung des Ge­sell­schaf­ter­be­stands ei­ner KG nach § 1 Abs. 2a GrEStG ent­stan­dene Grund­er­werb­steuer stellt keine An­schaf­fungs­ne­ben­kos­ten der be­trof­fe­nen Grundstücke, son­dern so­fort ab­zieh­ba­ren Auf­wand dar. Ein ent­spre­chen­der Er­werbs­vor­gang fin­det tatsäch­lich nicht statt, er wird le­dig­lich für Zwecke der Grund­er­werb­steuer fin­giert.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin er­warb sämt­li­che Kom­man­dit­an­teile an ei­ner KG und hielt diese in ih­rem Be­triebs­vermögen. Auf­grund der Ände­rung des Ge­sell­schaf­ter­be­stands ent­stand hin­sicht­lich der Grundstücke der KG Grund­er­werb­steuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG. Nach­dem die KG auf­gelöst wor­den war, wurde die Kläge­rin als de­ren Rechts­nach­fol­ge­rin zur Zah­lung der Grund­er­werb­steuer her­an­ge­zo­gen. Das Fi­nanz­amt be­han­delte die Grund­er­werb­steuer als An­schaf­fungs­ne­ben­kos­ten der Grundstücke, während die Kläge­rin einen so­for­ti­gen Ab­zug als Be­triebs­aus­ga­ben be­gehrte.

Das FG gab der Klage statt. Der Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die fest­ge­setzte Grund­er­werb­steuer rech­net nicht zu den ak­ti­vie­rungs­pflich­ti­gen An­schaf­fungs­ne­ben­kos­ten der im Vermögen der KG be­find­li­chen Grundstücke.

Eine Be­hand­lung als An­schaf­fungs­ne­ben­kos­ten schei­tert be­reits daran, dass kein Zu­sam­men­hang mit der An­schaf­fung von Grundstücken be­steht. Ein Er­werbs­vor­gang hat tatsäch­lich nicht statt­ge­fun­den; er wird le­dig­lich für Zwecke der Grund­er­werb­steuer fin­giert. Zi­vil­recht­lich und han­dels­bi­lan­zi­ell hat sich die Zu­ord­nung der Grundstücke da­ge­gen nicht geändert. Sie be­fan­den sich so­wohl vor als auch nach dem An­teilsüberg­ang im Vermögen der KG.

Ein ab­wei­chen­des Er­geb­nis er­gibt sich auch nicht aus dem Trans­pa­renz­prin­zip. Da­nach sind dem Er­wer­ber ei­nes An­teils an ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft für er­trag­steu­er­li­che Zwecke zwar ide­elle An­teile an den ein­zel­nen Wirt­schaftsgütern zu­zu­rech­nen. Dar­aus kann je­doch nicht ab­ge­lei­tet wer­den, dass Auf­wen­dun­gen der Ge­sell­schaft als An­schaf­fungs­ne­ben­kos­ten auf Ebene der Ge­sell­schaf­ter be­han­delt wer­den.

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