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FG Münster: Erstattungszinsen sind nicht notwendig einkommensteuerpflichtig

FG Münster 10.5.2012, 2 K 1947/00 E u.a.

Zin­sen, die der Fis­kus auf Steu­er­er­stat­tun­gen zahlt (sog. Er­stat­tungs­zin­sen), sind un­ge­ach­tet der durch das Jah­res­steu­er­ge­setz 2010 ein­gefügten Neu­re­ge­lung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG nicht steu­er­bar. Dies gilt auch dann, wenn die Er­stat­tungs­zin­sen in Zeiträumen an­ge­fal­len sind, in de­nen vom Steu­er­pflich­ti­gen ge­zahlte Nach­zah­lungs­zin­sen als Son­der­aus­ga­ben ab­zieh­bar wa­ren.

Der Sach­ver­halt:
In den bei­den vor­lie­gen­den Fällen wa­ren die Kläger zu­sam­men­ver­an­lagte Ehe­leute, die u.a. Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb, aus selbständi­ger und nicht­selbständi­ger Ar­beit so­wie aus Ka­pi­tal­vermögen er­ziel­ten. Sie hat­ten in den Jah­ren 1992 bzw. 1996 Er­stat­tungs­zin­sen gem. § 233a AO in er­heb­li­cher Höhe er­hal­ten. Zu­gleich hat­ten sie in ih­ren Steu­er­erklärun­gen auch Nach­zah­lungs­zin­sen gel­tend ge­macht.

Das je­wei­lige Fi­nanz­amt be­steu­erte die Er­stat­tungs­zin­sen als Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen und berück­sich­tigte die Nach­zah­lungs­zin­sen als Son­der­aus­ga­ben. Im Jahr 2010 be­an­trag­ten die Kläger so­dann un­ter Hin­weis auf eine ak­tu­elle BFH-Ent­schei­dung vom 15.6.2010 (Az.: VIII R 33/07), die Er­stat­tungs­zin­sen steu­er­frei zu stel­len. Ver­fah­rens­recht­lich war dies noch möglich, da die an­ge­foch­te­nen Be­scheide auf­grund von Ein­spruchs- und Kla­ge­ver­fah­ren noch nicht be­standskräftig und da­mit noch änder­bar wa­ren.

Das FG gab den Klägern in bei­den Fällen Recht. Al­ler­dings wurde we­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
§ 12 Nr. 3 EStG ent­zog die Er­stat­tungs­zin­sen auch im Streit­jahr 1996 dem steu­er­ba­ren Be­reich. Das Glei­che galt im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 1992 mit der Folge, dass der Ver­lust­ab­zug im Streit­jahr 1990 ent­spre­chend zu erhöhen war.

Der Ge­setz­ge­ber hatte mit § 12 Nr. 3 EStG die Grund­ent­schei­dung ge­trof­fen, Er­stat­tungs­zin­sen zur Ein­kom­men­steuer dem nicht­steu­er­ba­ren Be­reich zu­zu­wei­sen. Dies hat der BFH in sei­ner Ent­schei­dung vom 15.6.2010 so ge­se­hen. So­weit der BFH dies auch un­ter Hin­weis auf den ab 1999 be­ste­hen­den Gleich­klang zwi­schen der Steu­er­frei­heit von Er­stat­tungs­zin­sen ei­ner­seits und der Nicht­ab­zieh­bar­keit von Nach­zah­lungs­zin­sen an­de­rer­seits begründet hat, folgt hier­aus nicht, dass Er­stat­tungs­zin­sen steu­er­bar sind, so­lange Nach­zah­lungs­zin­sen - wie hier in den bei­den Fällen - noch als Son­der­aus­ga­ben ab­zugsfähig ge­we­sen sind. Ein sol­cher Um­kehr­schluss ver­stieße nämlich ge­gen die Grund­ent­schei­dung des § 12 Nr. 3 EStG und stellte eine un­zulässige rich­ter­li­che Rechts­fort­bil­dung dar.

Auf die Frage, ob die durch das Jah­res­steu­er­ge­setz 2010 als Re­ak­tion auf die BFH-Recht­spre­chung neu ein­gefügte Re­ge­lung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG, die Er­stat­tungs­zin­sen ausdrück­lich den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen zu­ord­net, auch rück­wir­kend auf die Streit­jahre An­wen­dung fin­det, kam es hin­ge­gen nicht an. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG ist schließlich keine Spe­zi­al­re­ge­lung ge­genüber § 12 Nr. 3 EStG. Viel­mehr geht § 12 Nr. 3 EStG als eine den ein­zel­nen Ein­kunfts­ar­ten sys­te­ma­ti­sch vor­an­ge­stellte Vor­schrift § 20 Abs. 1 EStG vor.

Link­hin­weis:
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