In den beiden vorliegenden Fällen waren die Kläger zusammenveranlagte Eheleute, die u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit sowie aus Kapitalvermögen erzielten. Sie hatten in den Jahren 1992 bzw. 1996 Erstattungszinsen gem. § 233a AO in erheblicher Höhe erhalten. Zugleich hatten sie in ihren Steuererklärungen auch Nachzahlungszinsen geltend gemacht.
Das jeweilige Finanzamt besteuerte die Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen und berücksichtigte die Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben. Im Jahr 2010 beantragten die Kläger sodann unter Hinweis auf eine aktuelle BFH-Entscheidung vom 15.6.2010 (Az.: VIII R 33/07), die Erstattungszinsen steuerfrei zu stellen. Verfahrensrechtlich war dies noch möglich, da die angefochtenen Bescheide aufgrund von Einspruchs- und Klageverfahren noch nicht bestandskräftig und damit noch änderbar waren.
Das FG gab den Klägern in beiden Fällen Recht. Allerdings wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
§ 12 Nr. 3 EStG entzog die Erstattungszinsen auch im Streitjahr 1996 dem steuerbaren Bereich. Das Gleiche galt im Veranlagungszeitraum 1992 mit der Folge, dass der Verlustabzug im Streitjahr 1990 entsprechend zu erhöhen war.
Der Gesetzgeber hatte mit § 12 Nr. 3 EStG die Grundentscheidung getroffen, Erstattungszinsen zur Einkommensteuer dem nichtsteuerbaren Bereich zuzuweisen. Dies hat der BFH in seiner Entscheidung vom 15.6.2010 so gesehen. Soweit der BFH dies auch unter Hinweis auf den ab 1999 bestehenden Gleichklang zwischen der Steuerfreiheit von Erstattungszinsen einerseits und der Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen andererseits begründet hat, folgt hieraus nicht, dass Erstattungszinsen steuerbar sind, solange Nachzahlungszinsen - wie hier in den beiden Fällen - noch als Sonderausgaben abzugsfähig gewesen sind. Ein solcher Umkehrschluss verstieße nämlich gegen die Grundentscheidung des § 12 Nr. 3 EStG und stellte eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung dar.
Auf die Frage, ob die durch das Jahressteuergesetz 2010 als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung neu eingefügte Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG, die Erstattungszinsen ausdrücklich den Einkünften aus Kapitalvermögen zuordnet, auch rückwirkend auf die Streitjahre Anwendung findet, kam es hingegen nicht an. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG ist schließlich keine Spezialregelung gegenüber § 12 Nr. 3 EStG. Vielmehr geht § 12 Nr. 3 EStG als eine den einzelnen Einkunftsarten systematisch vorangestellte Vorschrift § 20 Abs. 1 EStG vor.
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