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FG Münster: Die Festsetzung einer Steuererstattung kann per einstweiliger Anordnung erzwungen werden

Beschluss des FG Münster vom 23.2.2012, 5 V 4511/11 U

Das Fi­nanz­ge­richt kann eine Fi­nanz­behörde im Wege ei­ner einst­wei­li­gen An­ord­nung ver­pflich­ten, eine Steu­er­er­stat­tung fest­zu­set­zen. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass dies zur Gewährung ef­fek­ti­ven Rechts­schut­zes un­umgäng­lich ist, der Er­folg des An­trag­stel­lers in der Haupt­sa­che über­wie­gend wahr­schein­lich ist und der An­ord­nungs­grund (hier: dro­hende In­sol­venz) eine be­son­dere In­ten­sität auf­weist.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trag­stel­le­rin ist Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin und Ge­schäftsführe­rin ei­ner GmbH. Es be­steht eine um­satz­steu­er­li­che Or­gan­schaft mit der An­trag­stel­le­rin als Or­ganträge­rin und der GmbH als Or­gan­ge­sell­schaft. Die GmbH be­treibt meh­rere Im­bissstände auf Parkplätzen von Su­permärk­ten und Ein­kaufs­zen­tren. Dort wer­den u.a. Würst­chen, Fri­ka­del­len, Pom­mes und Getränke ver­kauft. Bei den Im­bissständen han­delt es sich um mo­bile Im­biss­wa­gen.

Un­ter Hin­weis auf die ak­tu­elle Recht­spre­chung des EuGH zur um­satz­steu­er­li­chen Be­hand­lung von fri­sch zu­be­rei­te­ten Spei­sen zum so­for­ti­gen Ver­zehr an Im­bissständen be­an­tragte die An­trag­stel­le­rin die Ände­rung der un­ter dem Vor­be­halt der Nachprüfung ste­hen­den Um­satz­steu­er­be­scheide für die Jahre 2006 bis 2008. Das Fi­nanz­amt lehnte die Ände­rung für die Jahre 2007 und 2008 ab. Das Ein­spruchs­ver­fah­ren hierzu ist noch nicht ab­ge­schlos­sen. Über den An­trag für das Jahr 2006 ent­schied es noch nicht, stellte je­doch die Ände­rung in Aus­sicht, so­bald die EuGH-Ent­schei­dung im Bun­des­steu­er­blatt veröff­ent­licht sei.

Hier­auf wandte sich die An­trag­stel­le­rin mit einem An­trag auf Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen An­ord­nung an das FG. Sie be­gehrte die Er­stat­tung von ins­ge­samt ca. 110.000 € Um­satz­steuer.

Das FG gab dem An­trag statt.

Die Gründe:
Die Um­satz­steu­er­fest­set­zun­gen 2006 bis 2008 sind rechts­wid­rig. Denn das Fi­nanz­amt hat die Umsätze der An­trag­stel­le­rin aus dem Ver­kauf von Spei­sen fri­tes bis­lang dem re­gulären Steu­er­satz von 16 bzw. 19 Pro­zent un­ter­wor­fen (§ 12 Abs. 1 UStG), ob­wohl diese Umsätze tatsäch­lich als Lie­fe­run­gen i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG dem re­du­zier­ten Steu­er­satz von 7 Pro­zent un­ter­lie­gen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. An­lage 2 zum UStG).

Durch die Vor­lage kor­ri­gier­ter Um­satz­steu­er­erklärun­gen hat die An­trag­stel­le­rin die Höhe der sich er­ge­ben­den Er­stat­tungs­beträge glaub­haft ge­macht. Auch ein An­ord­nungs­grund ist ge­ge­ben, denn die An­trag­stel­le­rin hat glaub­haft ge­macht, dass sie un­mit­tel­bar von Zah­lungs­unfähig­keit be­droht ist. Zwar wird durch die einst­wei­lige An­ord­nung der Er­stat­tung die Ent­schei­dung in der Haupt­sa­che vor­weg­ge­nom­men. Dies ist je­doch zur Gewährung ef­fek­ti­ven Rechts­schut­zes un­umgäng­lich. Durch die dro­hende In­sol­venz der An­trag­stel­le­rin er­gibt sich an­dern­falls ein un­um­kehr­ba­rer Scha­den.

Der Ver­weis des Fi­nanz­am­tes auf die feh­lende Veröff­ent­li­chung der Ent­schei­dung des EuGH bzw. der Fol­ge­ent­schei­dun­gen des BFH im Bun­des­steu­er­blatt steht dem nicht ent­ge­gen. Die Ver­pflich­tung der Fi­nanz­ver­wal­tung zur An­wen­dung gel­ten­der Ge­setze kann nicht durch ver­wal­tungs­in­terne An­wei­sun­gen be­schränkt oder in zeit­li­cher Hin­sicht aus­ge­setzt wer­den.

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