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FG Münster: Darlehensgewährung durch einen ausländischen Gesellschafter begründet keine inländische Betriebsstätte

Urteil des FG Münster vom 13.6.2013 - 13 K 3679/12 F

Eine in Frank­reich ansässige Ge­sell­schaft, die mit­tel­bar an ei­ner inländi­schen KG be­tei­ligt ist, begründet nicht al­lein da­durch eine inländi­sche Be­triebsstätte, dass sie der KG ein Dar­le­hen gewährt. Denn eine For­de­rung gehört nur dann zu ei­ner Be­triebsstätte, wenn sie aus Sicht der Be­triebsstätte nicht nur steu­er­recht­lich, son­dern in tatsäch­lich-funk­tio­na­ler Weise einen Ak­tiv­pos­ten bil­det.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Rechts­nach­fol­ge­rin ei­ner KG, an der mit­tel­bar über eine Hol­ding-KG eine in Frank­reich ansässi­gen Ge­sell­schaft (S. A.) be­tei­ligt ist. Die S. A. hatte der KG ein Dar­le­hen gewährt. Die Dar­le­hens­zin­sen be­han­delte das Fi­nanz­amt als Son­der­be­triebs­ein­nah­men der S. A. aus der Be­tei­li­gung an der KG. Auf­grund des Dar­le­hens sei eine inländi­sche Be­triebsstätte der S. A. an­zu­neh­men, so dass Deutsch­land das Be­steue­rungs­recht zu­stehe. In­so­weit be­rief sich das Fi­nanz­amt auf das BMF-Schrei­ben vom 16.4.2010 (BStBl I 2010, 354).

Das FG gab er hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Zin­sen zu Un­recht als Son­der­be­triebs­ein­nah­men er­fasst.

Bei den Zin­sen han­delt es sich zwar um Son­der­vergütun­gen, die gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG grundsätz­lich den Einkünf­ten aus Ge­wer­be­be­trieb zu­zu­ord­nen sind. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Fi­nanz­amts durf­ten in den Streit­jah­ren aber die an die S. A. ge­zahl­ten Zin­sen nicht im Rah­men der Ge­winn­fest­stel­lung berück­sich­tigt wer­den, weil die Zins­erträge nicht den in Deutsch­land zu be­steu­ern­den Einkünf­ten der KG zu­zu­rech­nen sind. Deutsch­land steht das Be­steue­rungs­recht nicht zu; Zin­sen dürfen nach dem DBA-Frank­reich grundsätz­lich nur in dem Staat be­steu­ert wer­den, in dem der Gläubi­ger ansässig ist.

Dies gilt zwar aus­nahms­weise dann nicht, wenn die For­de­rung zu sei­ner inländi­schen Be­triebsstätte gehört. Al­lein durch die Dar­le­hens­gewährung an eine deut­sche Toch­ter- oder En­kel­ge­sell­schaft wird je­doch noch keine inländi­sche Be­triebsstätte begründet. Denn eine For­de­rung gehört nur dann zu ei­ner Be­triebsstätte, wenn sie aus Sicht der Be­triebsstätte nicht nur steu­er­recht­lich, son­dern in tatsäch­lich-funk­tio­na­ler Weise einen Ak­tiv­pos­ten bil­det. Dies ist im Streit­fall nicht der Fall, da das Dar­le­hen bei der S. A. als Dar­le­hens­ge­be­rin, nicht bei der KG ak­ti­viert war.

Eine hier­von ab­wei­chende Be­ur­tei­lung er­gibt sich auch nicht aus § 50d Abs. 10 S. 1 EStG. Nach die­ser Vor­schrift gel­ten u.a. Vergütun­gen i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG für Zwecke der An­wen­dung ei­nes DBA aus­schließlich als Un­ter­neh­mens­ge­winne, wenn auf diese Vergütun­gen die Vor­schrif­ten des DBA an­zu­wen­den sind und das Ab­kom­men keine sol­che Vergütun­gen be­tref­fende ausdrück­li­che Re­ge­lung enthält.

Wenn durch diese Vor­schrift im Streit­fall die strei­ti­gen Zin­sen als "Un­ter­neh­mens­ge­winne" der deut­schen Be­triebsstätte zu­ge­rech­net wer­den könn­ten, könn­ten sie gem. Art. 10 Abs. 2 DBA Frank­reich als Son­der­be­triebs­ein­nah­men in Deutsch­land er­fasst wer­den. Je­doch führt die Qua­li­fi­ka­tion als "Un­ter­neh­mens­ge­winne" nach der Recht­spre­chung des BFH, der sich der Se­nat an­schließt, nicht dazu, dass es sich um ge­werb­li­che Ge­winne ei­ner Be­triebsstätte han­delt und dass die Einkünfte fik­tiv ei­ner Be­triebsstätte zu­ge­rech­net wer­den können; viel­mehr greift die Fik­tion be­grifflich hierfür zu kurz.

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