deen

Aktuelles

FG Münster: Ausschluss des Sonderausgabenabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen kann europarechtswidrig sein

Urteil des FG Münster vom 17.11.2011 - 2 K 507/07 E

Der § 50 Abs. 1 S. 4 (jetzt S. 3) EStG, wo­nach der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug bei be­schränkt Steu­er­pflich­ti­gen aus­ge­schlos­sen ist, verstößt ge­gen Eu­ro­pa­recht, wenn dau­ernde Las­ten für eine Über­tra­gung inländi­schen Vermögens ge­leis­tet wer­den. Die Be­nach­tei­li­gung kann einen im In­land Ansässi­gen da­von ab­hal­ten, als Begüns­tig­ten ei­ner vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­folge eine Per­son zu be­nen­nen, die in einem an­de­ren Mit­glied­staat als der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land wohnt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist deut­scher Staatsbürger, lebt al­ler­dings im EU-Aus­land. Er be­kan im Jahr 1989 von sei­nem Va­ter im Wege der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­folge einen Ge­sell­schafts­an­teil über­tra­gen, mit dem er in den Streit­jah­ren 1999 bis 2002 inländi­sche Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb er­zielte. Im Ge­gen­zug gewährte der Kläger sei­nem Va­ter wie­der­keh­rende Leis­tun­gen, die dau­ernde Las­ten im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG (a.F.) dar­stell­ten.

Das Fi­nanz­amt ver­sagte den be­an­trag­ten Son­der­aus­ga­ben­ab­zug un­ter Hin­weis auf § 50 Abs. 1 EStG. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde ist al­ler­dings un­ter dem Az. I B 190/11 beim BFH anhängig.

Die Gründe:
Die vom Kläger in den Streit­jah­ren ge­leis­te­ten Zah­lun­gen sind dem Grunde nach als Son­der­aus­ga­ben i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. zu qua­li­fi­zie­ren.

Trotz des ent­ge­gen­ste­hen­den Wort­lauts des § 50 Abs. 1 S. 4 EStG hin­derte diese Vor­schrift im Streit­fall nicht die steu­er­min­dernde Berück­sich­ti­gung der vom Kläger in den Jah­ren 1999 bis 2002 ge­zahl­ten dau­ern­den Las­ten. Denn es verstößt ge­gen die eu­ro­pa­recht­lich ga­ran­tierte Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit (Art. 63 AEUV), wenn dau­ernde Las­ten, die ein Inländer für die Über­tra­gung ei­ner inländi­schen Ein­kunfts­quelle leis­tet, steu­er­lich ab­zugsfähig sind, während ein ent­spre­chen­der Ab­zug bei einem ge­biets­frem­den Steu­er­pflich­ti­gen aus­ge­schlos­sen ist. Dies geht aus dem EuGH-Ur­teil vom 31.03.2011 (Az. C-450/09, Rechts­sa­che "Schröder") her­vor.

Ein un­be­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­ger An­teil­ser­wer­ber kann nach dem der­zeit an­zu­wen­den­den in­ner­staat­li­chen Ein­kom­men­steu­er­recht die Ge­winn­an­teile, die sich der (vor­weg­ge­nom­mene) Erb­las­ser vor­be­hal­ten hat, als Ver­sor­gungs­leis­tun­gen i.S.d. § 10 EStG steu­er­min­dernd gel­tend ma­chen. Diese Möglich­keit be­steht bei wort­ge­treuer Aus­le­gung des § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG für einen be­schränkt steu­er­pflich­ti­gen Über­neh­mer ei­nes sol­chen Ge­sell­schafts­an­teils nicht. Auch diese Be­nach­tei­li­gung kann einen im In­land Ansässi­gen da­von ab­hal­ten, als Begüns­tig­ten ei­ner vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­folge eine Per­son zu be­nen­nen, die in einem an­de­ren Mit­glied­staat als der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land wohnt. Eine der­ar­tige Rechts­lage stellt eine un­zulässige Be­schränkung des freien Ka­pi­tal­ver­kehrs dar.

We­gen der kla­ren Rechts­ausführun­gen in die­sem Ur­teil ließ der Se­nat die Re­vi­sion zum Bun­des­fi­nanz­hof nicht zu.

Link­hin­weis:
nach oben